Totalrevision der HRegV
Issue Oktober 2007
By: Martin Ammann / Stephanie S. Lattmann
Practice area: General Corporate Law and Notarial Services
Am 1. Januar 2008 tritt voraussichtlich die revidierte Handelsregisterverordnung (HRegV) in Kraft.
Die Totalrevision der aus dem Jahr 1937 stammenden HRegV war nötig, um den grundlegenden Änderungen des Obligationenrechts (OR) Rechnung zu tragen (so insbesondere den Neuerungen im GmbH-Recht und der Neuordnung der Revisionspflicht im Gesellschaftsrecht) und um den Anforderungen der Praxis an das heute überholte, durch zahlreiche Teilrevisionen unübersichtlich gewordene und unvollständige Werk gerecht zu werden. Der Bundesrat schickte den Vorentwurf Ende März 2007 in die Vernehmlassung. Zur Zeit der Abfassung dieses Artikels ist die Absegnung der Vernehmlassungsvorlage durch den Bundesrat noch ausstehend. Unter der Annahme, dass keine grösseren Änderungen an der Vernehmlassungsvorlage vorgenommen werden, wird im Folgenden – um den Rahmen dieses Artikels nicht zu sprengen – lediglich ein Streifzug über einige wesentliche Neuerungen gemacht.
1. Kostenlose Abfrage der Handelsregisterdaten auf dem Internet
Die neue HRegV verwirklicht das Anliegen der Offenlegungsfunktion des Handelsregisters. Bis zum heutigen Zeitpunkt wird die kostenlose Online-Abfrage bereits von einem Drittel der Kantone angeboten. Es wird umgestellt auf eine rein elektronische Führung des Handelsregisters. Ausserdem sollen künftig Anmeldungen (unter Verwendung des elektronischen Formulars des entsprechenden Kantons) und Belege elektronisch eingereicht werden können, wobei ein qualifiziertes Zertifikat (Verordnung über elektronische Signatur) nötig ist. Die beglaubigten eigenhändigen Unterschriften der anmeldenden Personen müssen weiterhin beim Handelsregister hinterlegt werden.
2. Eintragung der Revisionsstelle nach der Neuordnung der Revisionspflicht
Nur Revisionsstellen, die eine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführen und über eine Zulassung der neuen Revisionsaufsichtsbehörde verfügen, werden im Handelsregister eingetragen. Nicht im Handelsregister eingetragen werden die Revisionsart (ordentliche oder eingeschränkte) und die Art der Zulassung der Revisionsstelle (staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen, zugelassene Revisionsexpertin oder zugelassener Revisionsexperte, zugelassene Revisorin oder zugelassener Revisor). Bei einem Verzicht auf eine Revision (sog. Opting-Out) muss die betreffende Gesellschaft diese Tatsache zur Eintragung ins Handelsregister anmelden und aufzeigen, dass sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt. Die eingereichten Belege, wie beispielsweise Bilanzen, sind von der Öffentlichkeit der Handelsregisterbelege ausgenommen.
3. Neuordnung des Rechtswegs
Ein weiteres Ziel der Totalrevision der HRegV ist es, das Beschwerdeverfahren zu vereinheitlichen, zu vereinfachen und zu beschleunigen. So ist neu ein verkürzter Rechtsweg vorgesehen: Für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen der Handelsregisterämter soll auf kantonaler Ebene nur noch eine einzige gerichtliche Instanz zuständig sein. Dadurch wird künftig ein mehrstufiger Instanzenzug vermieden. Im Übrigen bleiben die Zuständigkeiten der kantonalen Aufsichtsbehörden vorbehältlich der mit dem neuen GmbH-Recht eingeführten Anpassungen aber weitgehend unverändert.
4. Angabe der Identifikationsnummer im Geschäftsverkehr
(Anmerkung: In der Schlussfassung der Verordnung nicht übernommen!)
Die revidierte HRegV statuiert (gestützt auf Art. 936a OR) neu die Pflicht, auf Briefen, Bestellscheinen und Rechnungen die Identifikationsnummer anzugeben. Damit verspricht man sich die eindeutige Unternehmensidentifikation und eine verbesserte Transparenz im Geschäftsverkehr. Dies stellt auch einen Beitrag zur Verbesserung der Corporate Governance dar. Eine grosszügig bemessene Übergangsfrist erlaubt es den Unternehmen, sich entsprechend vorbereiten zu können.
5. Handelsregistersperre
Die aktuelle Regelung zur Handelsregistersperre ist sachlich unbefriedigend und kann zum Rechtsmissbrauch verleiten. Dritte können nämlich einen Einspruch erheben, ohne dass der Anspruch substantiiert werden muss. Ausserdem kann sich die betroffene Gesellschaft auf dem Wege einer Sitzverlegung unter Umständen der Registersperre entziehen. Deshalb wird sie neu geregelt: Eine Einsprache gegen eine noch nicht vollzogene Handelsregistereintragung bewirkt neu eine sofortige 5-tägige provisorische Sperre der Eintragung. Dabei handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, die nicht verlängert werden kann. Wenn der Betroffene nicht innert fünf Tagen nachweist, dass er dem Gericht einen Antrag um Erlass einer vorsorglichen Verfügung gestellt hat, wird die Sperre aufgehoben. Sie fällt auch dahin, wenn das Gericht das Gesuch rechtskräftig abgelehnt hat.
6. Kompetenzverschiebung bei Mängeln in der Organisation
Die GmbH-Revision hat das Verfahren bei Mängeln in der Organisation und bei der Einstellung der Geschäftstätigkeit mangels Aktiven auf Gesetzesstufe aufgrund der einschneidenden Wirkungen der vorgesehenen Massnahmen grundlegend neu geregelt: Das Gesetz überträgt die Entscheidungskompetenz vollumfänglich an die Gerichte. Die Handelsregisterbehörden verfügen nur noch über ein Antragsrecht, mit dem sie im Einzelfall bei den Gerichten die erforderlichen Massnahmen erwirken können.
7. Belege und Inhalt der Eintragungen
Die Belege, der Mindestinhalt gewisser Belege und der Inhalt der Eintragungen werden neu nicht
mehr im OR geregelt. Die bisherigen Gesetzesbestimmungen (Art. 554, 602, 641, 781 und 836 OR) werden aufgehoben und der Bundesrat wird in Artikel 929 revOR beauftragt, die entsprechenden Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsstufe zu erlassen. In der revidierten HRegV werden für alle Rechtsformen eingehende Vorschriften über die Belege (und deren Inhalt) und über die im Handelsregister einzutragenden Angaben geschaffen. Mit umfassenden Check-Listen wird die Vorbereitung von Eintragungen im Handelsregister vereinfacht, die Rechtspraxis vereinheitlicht und die Rechtssicherheit verbessert.
Neuerungen gibt es auch zur Sprache der Belege: Bisher konnte das Handelsregisteramt eine beglaubigte Übersetzung verlangen, wenn die Belege in einer anderen als der Amtssprache eingereicht wurden und dadurch die Einsicht Dritter beeinträchtigt wurde. Neu dürfen die Belege generell in einer Sprache eingereicht werden, die nicht als Amtssprache des Bundes oder des Kantons gilt. Das Handelsregisteramt kann eine (nicht beglaubigte) Übersetzung verlangen, sofern dies für seine Prüfung oder für die spätere Einsichtnahme durch Dritte notwendig ist. Verlangt das Handelsregisteramt eine Übersetzung, so gilt diese nach der neuen Regelung ebenfalls als Beleg, da die Prüfung und die Einsichtnahme letztlich auf dieser Grundlage erfolgen.
8. Wegfall der Eintragungspflicht für gewisse Branchen
(Anmerkung: Dieser Abschnitt wurde am 12.11.07 angepasst)
Zur Eintragung in das Handelsregister ist verpflichtet, wer ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt und damit einen Jahresumsatz von mindestens CHF 100'000 erzielt. Weggefallen ist die altrechtliche Regelung, gemäss welcher gewisse Branchen per se eintragungspflichtig sind (Art. 53 f. HRegV). Die oben genannten Kriterien können also auf sämtliche Branchen angewandt werden. Die Praxis bezüglich der Ausnahme von der Eintragungspflicht für freie Berufe (Ärzte, Notare, Rechtsanwälte etc.) gilt unverändert fort. Die Eintragung eines Einzelunternehmens hat zur Folge, dass eine Pflicht zur kaufmännischen Buchführung besteht; ausserdem untersteht der Geschäftsinhaber der Konkursbetreibung.
