Senkung der Schwellenwerte für die Meldepflicht nach BEHG
Issue Oktober 2007
By: Harald Maag
Practice area: Capital Markets, Banking and Finance
Am 22. Juni 2007 haben die eidgenössischen Räte eine Änderung der Meldepflichten nach Art. 20 des Börsengesetzes (BEHG) beschlossen. Damit künftig Übernahmetransaktionen von an der Börse kotierten Gesellschaften transparenter durchgeführt werden, senkt der Gesetzgeber die Eintrittsschwelle für die Meldepflicht beim direkten oder indirekten Erwerb von Beteiligungspapieren von heute 5% auf 3% der Stimmrechte. Weiter werden zusätzliche Schwellenwerte für die Auslösung der Meldepflicht gemäss Artikel 20 BEHG bei 15% und 25% eingeführt, weshalb neu eine Meldepflicht bei den folgenden Schwellenwerten besteht: 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3, 50 oder 66 2/3% der Stimmrechte (Artikel 20 Absatz 1 BEHG).
Weiter unterliegen neu explizit auch Erwerbs- und Veräusserungsrechte auf börsenkotierte Aktien der Meldepflicht, sofern die Schwellenwerte durch eine Veräusserung oder Ausübung erreicht oder über- / unterschritten werden. Mit der Gleichstellung von Erwerbs- und Veräusserungsrechten werden vor allem auch der Erwerb und die Veräusserung von Put-Optionen bei Erreichen der entsprechenden Schwellenwerte meldepflichtig (bisher galt die Meldepflicht nur für das Schreiben von Put-Optionen). Es ist davon auszugehen, dass Put-Optionen separat ausgewiesen werden müssen und namentlich nicht mit Aktien oder Optionen verrechnet werden dürfen.
Als indirekter Erwerb gelten ausdrücklich auch "Geschäfte mit Finanzinstrumenten, die es wirtschaftlich ermöglichen, Beteiligungspapiere im Hinblick auf ein öffentliches Kaufangebot zu erwerben" (Art. 20 Abs. 2bis BEHG).
Bei Missachtung der Meldepflicht kann der Richter die Ausübung des Stimmrechts des fehlbaren Investors bis zu 5 Jahre suspendieren. Diese Suspension kann entweder die Aufsichtsbehörde, die Gesellschaft oder einer ihrer Aktionäre verlangen (Artikel 20 Absatz 4bis BEHG).
Teilrevision Börsenverordnung EBK: Teil 1
Parallel zu den Revisionsvorhaben auf Gesetzesstufe hat die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) eine Teilrevision der Börsenverordnung EBK (BEHV-EBK) auf den 1. Juli 2007 in Kraft gesetzt. Die Teilrevision betrifft insbesondere die Einführung der Meldepflicht für Wandel-, Erwerbs- und Veräusserungsrechte, unabhängig davon, ob eine Realerfüllung vorgesehen oder zugelassen ist (Artikel 13 Absatz 1 BEHV-EBK), sowie die Streichung der 5%-Freigrenze für Wandel-, Erwerbs- und Veräusserungsrechte (Streichung von Artikel 13 Absatz 3 BEHV-EBK). Damit unterstehen neu auch Cash-Settlement-Optionen der Meldepflicht. Zudem sind für die Berechnung der meldepflichtigen Schwellenwerte Aktien und Optionen ausnahmslos zu addieren.
Teilrevision Börsenverordnung EBK: Teil 2
Weitere Anpassungen der BEHV-EBK sind in einem zweiten Revisionspaket geplant, das die EBK am 2. Oktober 2007 in die Vernehmlassung geschickt hat (Entwurf BEHV-EBK). Die wichtigsten Revisionspunkte können stichwortartig wie folgt zusammengefasst werden:
- Art. 12 Entwurf BEHV-EBK: Unterstellung von Leihgeschäften (Securities Lending) und vergleichbaren Geschäfte (insbesondere Repo-Geschäfte) unter die Meldepflicht;
- Art. 13 Entwurf BEHV-EBK: Ausführungsbestimmungen über die Erfassung aller Erwerbs- und Veräusserungsrechte sowie eine Konkretisierung der neu nach Art. 20 Abs. 2bis BEHG meldepflichtigen Finanzinstrumente, insbesondere strukturierte Finanzprodukte;
- Art. 14 Bst. d Entwurf BEHV-EBK: Offenlegung von Umschichtungen innerhalb eines Gesamtbestandes von Aktien und Optionen, wenn durch die Umschichtung ein Schwellenwert alleine für Aktien erreicht wird;
- Art. 16 Entwurf BEHV-EBK: Sonderregelungen betreffend die Meldepflicht für Beteiligungen genehmigter Kapitalanlagen gemäss Kollektivanlagegesetz (KAG);
- Art. 17 Entwurf BEHV-EBK: Präzisierungen zum Inhalt der Meldung, insbesondere Angabe der Wertpapierkennnummer (ISIN) für an einer Schweizer Börse kotierte Finanzinstrumente oder die Angabe der wesentlichen Bedingungen des Finanzinstruments (u.a. Basiswert, Ausübungspreis, Ausübungsfrist);
- Art. 19 Entwurf BEHV-EBK: Veröffentlichung der Offenlegungsmeldung über die elektronische Veröffentlichungsplattform der zuständigen Offenlegungsstelle (z.B. Offenlegungsstelle der SWX Swiss Exchange);
- Art. 20a Entwurf BEHV-EBK: Grundsätzliche Ausnahme von der Meldepflicht für Intraday-Geschäfte;
- Art. 20b Entwurf BEHV-EBK: Ausnahmen von der Melde- und Veröffentlichungspflicht für Banken und Effektenhändler (z.B. für Handelsbestände unter 3%).
Würdigung und Inkrafttreten
Die verschärften Offenlegungsregeln werden es "Raidern" in der Schweiz künftig erschweren, sich heimlich an Unternehmen "anzuschleichen", um diese zu einem möglichst tiefen Preis zu übernehmen. Ob die Gesetzesrevision heimliche Übernahmen aber verhindern kann, hängt wohl weniger von der Absenkung der Meldepflicht von 5% auf 3% als vielmehr von der Durchsetzung der bereits revidierten BEHV-EBK sowie der konkreten Ausgestaltung des zweiten Revisionspakets ab. Für die Praxis wird dabei vor allem die Definition des indirekten Erwerbs bzw. der unter das Gesetz fallenden Finanzinstrumente entscheidend sein. Börsenkotierte Unternehmen und deren Aktionäre müssen sich jedenfalls auf einen nicht unbedeutenden Mehraufwand bei der Anwendung der neuen, komplexeren Offenlegungsregeln gefasst machen. Das revidierte Gesetz tritt voraussichtlich per 1. Dezember 2007 in Kraft, wobei die Übergangsbestimmungen den Meldepflichtigen eine Frist von 2 Monaten (d.h. bis 31. Januar 2008) einräumen, um die Neuerungen korrekt umzusetzen.
