Offenlegung von Vergütungen und Beteiligungen
Bekanntlich setzte der Bundesrat Art. 663bbis und Art. 663c Abs. 3 des Obligationenrechts (OR) auf den 1. Januar 2007 in Kraft, wonach schweizerische Publikumsgesellschaften im Anhang zur Jahres-/Konzernrechnung Angaben bezüglich Vergütungen an Mitglieder des Verwaltungsrats (VR), eines allfälligen Beirats und der Geschäftsleitung (GL) zu veröffentlichen haben. Diese Bestimmungen ersetzen die bisher gemäss Richtlinie der SWX Swiss Exchange (SWX) betr. Informationen zur Corporate Governance (RLCG) zu publizierenden Angaben. Das neue Regime ist erstmals beim Jahres-/Konzernabschluss 2007 zu beachten.
Obwohl die beiden Artikel im OR detailliert scheinen, stellen sich viele Auslegungs- und Abgrenzungsfragen.
Die neue Regelung versteht sich umfassend (die Aufzählung in OR 663bbis Abs. 2 ist nicht abschliessend): Verlangt wird die Offenlegung sämtlicher Vergütungen (d.h. alle direkt und indirekt erhaltenen geldwerten Vorteile, beispielsweise auch Beiträge an die berufliche Vorsorge, Sachleistungen oder Abgangsentschädigungen) sowie aller noch ausstehender Darlehen und Kredite an gegenwärtige und frühere Mitglieder des VR, des Beirats und der GL sowie diesen nahe stehende Personen, die von der Gesellschaft, einer Konzerngesellschaft oder über eine Drittperson ausgerichtet werden.
Im Vergleich mit ausländischen Regulierungen, die teilweise eine durchgehende individuelle Offenlegung pro Person verlangen, fällt auf, dass zwar die individuellen Bezüge aller VR-Mitglieder und Beiräte offen gelegt werden müssen, jedoch nur die höchste Vergütung eines GL-Mitglieds, einschliesslich Name und Funktion. Zudem ist der Gesamtbetrag der Vergütungen pro Organ (VR, Beirat und GL) anzugeben.
Es stellt sich u.a. die Frage, wer zur GL zu zählen ist. Erfasst ist die oberste Hierarchiestufe unterhalb des VR, wobei auch sog. faktische Organe dazu zählen. Diese Definition lässt Interpretationsspielraum. Während unter der RLCG die Tendenz bestand, den Kreis der GL weit zu ziehen, so dass das Durchschnittssalär kleiner erschien, ist der Trend unter der Richtlinie der SWX betr. Offenlegung von Management-Transaktionen (RLMT) eher umgekehrt. Sicher ist, dass Unternehmen ihre GL für die Zwecke von OR 663bbis, der RLCG und der RLMT einheitlich definieren müssen.
Während, wie oben dargelegt, die Vergütung der GL, einschliesslich unter einem Mitarbeiterbeteiligungsplan zugesprochene Optionen, nur gesamthaft und für das bestverdienende GL-Mitglied offen zu legen ist (OR 663bbis), ist die Anzahl der am Bilanzstichtag gehaltenen Optionen für jedes GL-Mitglied anzugeben (OR 663c). Dabei sind für Zwecke der Angabe der Vergütung (OR 663bbis) die Werte der Optionen am Zuteilungstag anzugeben, wobei diese gemäss anerkannten Modellen (beispielsweise Black Scholes, Hull/White, Utility-Maximization oder Enhanced American Model) zu bestimmen sind. Für Zwecke von OR 663c ist keine Bewertung erforderlich, sondern lediglich die Anzahl der Optionen – im Unterschied zu OR 663bbis jedoch per Bilanzstichtag – anzugeben. Ein Vorjahresvergleich dürfte bez. der durch OR 663bbis und OR 663c geforderten Angaben für den Jahresabschluss 2007 aufgrund des Grundsatzes der unzulässigen Rückwirkung noch nicht erforderlich sein.
Die Aufnahme der Offenlegung der Vergütungen ins OR hat zur Folge, dass die Revisionsstelle und der Konzernprüfer die gemachten Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen haben. Es bleibt abzuwarten, ob die Berichte der Revisionsstelle und des Konzernprüfers in Zukunft vermehrt qualifiziert sein werden.
