Die verweigerte Abschreibung oder: wer zu spät kommt, den bestraft das Steuerrecht

Issue Oktober 2007

By: Adriano Marantelli 

Practice area: Tax Law

Der folgende Sachverhalt, den das Bundesgericht kürzlich zu beurteilen hatte, betrifft zwar einen Landwirtschaftsbetrieb. Da der Entscheid indes ganz allgemein, d.h. auch für andere buchführungspflichtige Unternehmen gilt, sei er hier kurz angezeigt (BGE vom 22.8.2007, 2A.201/2006).

Folgende Ausgangslage präsentierte sich den Lausanner Richtern:
X. führt einen Landwirtschaftsbetrieb, den er seinerzeit von seinen Eltern übernommen hatte. Im Jahre 1995 erwarb er eine weitere Landparzelle inkl. Gebäuden zum Preis von insgesamt CHF 750'000 und bilanzierte diese - wie auch sämtliche anderen Grundstücke - unter dem Konto 1300 "Boden". Sechs Jahre später, d.h. im Abschluss 2001, teilte X. diesen Betrag im Detailkonto 1300 "Boden" auf und zwar in das von den Eltern übernommene Land sowie die im Jahre 1995 zugekaufte Parzelle. Auf der zugekauften Parzelle machte er sodann wegen angeblicher Wertverminderung eine Abschreibung von CHF 200'000 geltend und bewertete das fragliche Grundstück entsprechend tiefer.

Sämtliche kantonalen aargauischen Instanzen verweigerten diese Abschreibung, so dass X. schliesslich nach Lausanne ans Bundesgericht gelangte. Interessanterweise schloss auch die Eidg. Steuerverwaltung – ausnahmsweise in favorem populi - zumindest implizit auf Gutheissung der Beschwerde von X.

Welche steuerliche Frage lag der umstrittenen Abschreibung zugrunde?
Letztlich geht es um die Problematik, ob man aus steuerlicher Sicht von einer sog. Gruppen- zu einer Einzelbewertung wechseln darf und ob allenfalls eine Kombination dieser Bewertungsarten zulässig ist.

Diese Frage kann namentlich – wie im vorliegenden Fall – bei Abschreibungen Bedeutung erlangen, was an folgendem vereinfachten Beispiel kurz erläutert sei:
Ein Steuerpflichtiger ist Eigentümer der Landparzellen A und B. Parzelle A hat einen Buchwert von 80 und einen Verkehrswert von 100. Bei Grundstück B ist es gerade umgekehrt (Buchwert 100; Verkehrswert 80). Folgt man dem Einzelbewertungsgrundsatz, muss handels- und steuerrechtlich die Parzelle B um 20 abgeschrieben werden, weil diese beim Einzelbewertungsgrundsatz isoliert betrachtet/bewertet wird. Gilt demgegenüber die Gruppenbewertung, können die Steuerbehörden die Abschreibung der Parzelle B verweigern, weil die Gesamtbuchwerte (180) mit den Gesamtverkehrswerten (ebenfalls 180) übereinstimmen, so dass handelsrechtlich kein Abschreibungsbedarf besteht. Dieser handelsrechtliche Befund ist infolge des sog. Massgeblichkeitsprinzips resp. mangels einer expliziten steuerlichen Korrekturvorschrift auch für die Steuerbehörden verbindlich.

Wie entschied nun das Bundesgericht die Gretchenfrage "Einzel- oder Gesamtbewertung" und damit verbunden die Abschreibungsproblematik im vorliegenden Fall?

Der klar aufgebaute Bundesgerichtsentscheid folgt folgender Argumentationslinie.
Gemäss den Lausanner Richtern gilt sowohl nach schweizerischem Handels- wie auch Steuerrecht die sog. Einzelbewertung (Nebenbemerkung: diese Aussage ist allzu apodiktisch und wird in der buchhalterischen resp. handelsrechtlichen Literatur so nicht generell gemacht). Eine Gruppenbewertung ist nach Ansicht des Bundesgerichtes nur ausnahmsweise zulässig. Hier stellte sich nun die Frage, wie es sich mit einem Wechsel der Bewertungsart, d.h. von der Gruppen- zur Einzelbewertung, wie vorliegend geschehen, verhält. Nach Ansicht der höchsten Richter ist ein solcher Wechsel grundsätzlich nur zulässig, wenn er generell vorgenommen wird und nicht nur für bestimmte Aktiven (wie hier für eine zugekaufte Liegenschaft). Immerhin ist ein bloss einzelne Aktiven betreffender Methodenwechsel auch nach Meinung des Bundesgerichts nicht völlig ausgeschlossen. Für einzelne Aktiven alleine ist der Wechsel nach Ansicht der höchsten Richter aber nur statthaft, wenn er sofort erfolgt. Im Lichte dieses letzteren Grundsatzes hätte im vorliegenden Fall die fragliche Parzelle somit unmittelbar nach ihrem Erwerb im Jahre 1995 buchmässig eindeutig ausgesondert, d.h. separat bilanziert und bewertet werden müssen, und nicht erst nachträglich im Jahre 2001.

Wo das zugekaufte Grundstück demgegenüber – wie im vorliegenden Fall geschehen – erst später ausgeschieden und separat bewertet wird, ist ein Übergang zur Einzelbewertung sämtlicher Parzellen unumgänglich. Da der Beschwerdeführer dies im vorliegenden Fall unterlassen hatte, wurde seine Beschwerde in Lausanne abgewiesen und die ausserordentliche Abschreibung verweigert. Oder anders gesagt: Wenn der Beschwerdeführer die Parzelle im Erwerbsjahr 1995 ausgeschieden und diesbezüglich eine Einzelbewertung vorgenommen hätte, wäre er im Recht und die Abschreibung zulässig gewesen. Im Jahre 2001 führte die Ausscheidung dagegen nicht mehr zum gewünschten (Abschreibungs-) Ergebnis. Somit lautet hier die Moral der Geschichte: Wer zu spät kommt, den bestraft das Steuerrecht.