Bundesverwaltungsgericht Urteil B-7405/2006 vom 21.9.2007

Issue Oktober 2007

By: Barbara K. Müller

Practice area: Trademarks, Design and Advertising

Am 12. März 2004 hinterlegte die Mobility Genossenschaft, der bedeutendste Car-Sharing-Anbieter der Schweiz, ein Anmeldegesuch für die Wortmarke "Mobility" beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum. Die Marke sollte Schutz beanspruchen für folgende Produkte:

Klasse 12: Fahrzeuge (Klasse 12)
Klasse 35: Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten
Klasse 36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte
Klasse 38: Telekommunikation mit Einsatz von EDV-Mitteln
Klasse 39: Transportwesen, insbesondere Transport mit Kraftfahrzeugen; Vermietung von Fahrzeugen, Garagen und Parkplätzen; Beförderung von Passagieren, Chauffeurdienste, Kurierdienste; Veranstaltung von Reisen, Buchung von Reisen und Reservierungsdienste für Reisen
Klasse 42: Forschungen auf dem Gebiet der Technik, technische Projektplanungen.

Das Institut für Geistiges Eigentum (IGE) wies das Gesuch zurück mit der Begründung, die Marke "Mobility" sei direkt beschreibend für Fahrzeuge und die Dienstleistungen der Klassen 38, 39 und 42. Die Anmelderin setzte sich gegen die Beanstandung zur Wehr und machte zusätzlich geltend, dass sich die Marke selbst bei Fehlen einer ursprünglichen Unterscheidungskraft für sämtliche beanspruchten Produkte durchgesetzt habe. Das IGE erachtete die Verkehrsdurchsetzung für "Vermietung von Fahrzeugen" als glaubhaft gemacht, hielt jedoch an der teilweisen Zurückweisung bezüglich der übrigen Produkte fest und verfügte am 31. Juli 2006 die Eintragung der Marke "Mobility" für "Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten; Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte" und für " Vermietung von Fahrzeugen" (für Vermietung von Fahrzeugen als durchgesetzte Marke).

Gegen diese Entscheidung setzte sich die Anmelderin mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zur Wehr. Das Bundesverwaltungsgericht entschied in einer sorgfältig formulierten Entscheidung teilweise zu Gunsten der Anmelderin und befand, dass die Vorinstanz die Eintragung der Marke zu Unrecht verweigert hatte für "Transportwesen, Vermietung von Fahrzeugen, Garagen und Parkplätzen; Buchung von Reisen und Reservierungsdienste für Reisen" in Klasse 39 und für " Forschungen auf dem Gebiet der Technik, technische Projektplanungen." in Klasse 42.

Bezüglich " Fahrzeuge" (Klasse 12), " Telekommunikation mit Einsatz von EDV-Mitteln"(Klasse 38) und " Transport mit Kraftfahrzeugen; Beförderung von Passagieren, Chauffeurdienste, Kurierdienste; Veranstaltung von Reisen" in Klasse 39 sprach auch das Bundesverwaltungsgericht der Marke MOBILITY den Markenschutz ab. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, sondern kann noch beim Bundesgericht angefochten werden.

Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ist sorgfältig formuliert und setzt sich dezidiert mit der Markenfähigkeit des Zeichens MOBILITY für die einzelnen beanspruchten Produkte auseinander.
Das Bundesverwaltungsgericht sprach sich kritisch gegenüber einer abstrakten Beurteilung der Eintragungsfähigkeit und einer allzu apodiktischen Anwendung der Richtlinie in Markensachen des IGE aus und setze sich vielmehr äusserst detailliert mit der Kennzeichnungskraft des Zeichens für die einzelnen, konkret beanspruchten Produkte auseinander.

Interessant sind auch die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage, ob die Durchsetzung einer Marke für einen Teil der beanspruchten Produkte auch für sachlich nahe Produkte (Waren oder Dienstleistungen) angenommen werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht verneinte vorliegend diese Frage.

Der Entscheid betont ausserdem den vom Bundesgericht entwickelten und vom IGE nur zu oft ignorierten Grundsatz, dass im Zweifel für den Hinterleger zu entscheiden und ein Zeichen einzutragen ist. Das Bundesverwaltungsgericht weist ausserdem richtigerweise darauf hin, dass die Richtlinien des IGE keine apodiktische Geltung haben. Interessant sind auch die Ausführungen des Gerichts zur Durchsetzung des Zeichens für die unterschiedlichen Produkte. Nachdem die Durchsetzung für den Fahrzeugverleih glaubhaft gemacht werden konnte, stellte sich die Frage, ob die selben Belege auch für die Glaubhaftmachung der Durchsetzung für die übrigen Produkte dienen konnten. Das Bundesverwaltungsgericht verneinte diese Frage auch deshalb, weil die Marke für die übrigen Produkte in anderer graphischer Gestaltung benutzt wurde als der Fahrzeugverleih.