Neuerungen im Altlastenrecht

Issue Oktober 2006

By: Martin Ammann / Kristin Krollmann

Practice area: Real Estate and Rental Law

In der Schweiz sind ca. 40-60'000 mit Abfällen belastete Standorte registriert, von denen rund 4'000 sanierungsbedürftig sind und damit als “Altlast“ gelten. Hohe Sanierungskosten halten viele Investoren von einer Investition in Industriebrachen mit Altlasten ab. Es wird geschätzt, dass rund 17 Millionen Quadratmeter Bauland in der Schweiz ungenutzt bleiben. Ertragsausfälle für die Inhaber und Steuerverluste für die Standortgemeinden in Milliardenhöhe sind die Folge.
Vor diesem Hintergrund wurde das Umweltschutzgesetz (USG) revidiert, um wichtige Lücken in den Altlastenvorschriften zu schliessen. Schwerpunkt dieser Revision, die am 1. November 2006 in Kraft treten wird, bilden dabei die nachstehenden Neuregelungen:

  • Kostentragung
    Das revidierte Umweltschutzgesetz regelt umfassend, wer welche Kosten zu tragen hat, wenn Altlasten erfasst, untersucht und saniert werden. Die Kosten zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten sind vom Verursacher zu tragen. Das zuständige Gemeinwesen trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind. Die Untersuchungskosten von in den Kataster eingetragenen Standorten, die sich als nicht belastet erweisen, trägt der Kanton.
  • Sanierungspflicht (Realleistungspflicht)
    Kantone können Massnahmen selber durchführen oder Dritte beauftragen, wenn Einwirkungen unmittelbar drohen, der Pflichtige die Massnahmen nicht durchführen kann oder er untätig bleibt.
  • Finanzierung bei Aushubmaterial und Beiträge des Bundes
    Der Inhaber einer belasteten Liegenschaft kann in der Regel von den Verursachern und früheren Besitzern zwei Drittel der Mehrkosten für Untersuchung und Entsorgung des Aushubmaterials verlangen, wenn die Verursacher keine Entschädigung für die Belastung geleistet oder die früheren Inhaber beim Verkauf des Grundstücks keinen Preisnachlass wegen der Belastung gewährt haben.

Zudem wurden die Beiträge des Bundes an die Finanzierung von Massnahmen ausgeweitet. Der Bund kann sich unter anderem an den Kosten für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung beteiligen, wenn der Verursacher nicht ermittelt werden kann bzw. dieser zahlungsunfähig ist oder auf dem Standort zu einem wesentlichen Teil Siedlungsabfälle abgelagert worden sind.

Die neuen Regelungen betreffen den gesamten Bereich der Altlastenbearbeitung (Katastererstellung, Untersuchung, Überwachung und Sanierung). Dadurch wurde eine umfassende Mitfinanzierung durch den Bund ermöglicht. Erhofft wird nebst der Verbesserung des Gesundheits- und Umweltschutzes die schnellere Sanierung von Altlasten.