Interkantonale Liegenschaftsfragen beschäftigen das Bundesgericht auch weiterhin

Issue Oktober 2006

By: Adriano Marantelli 

Practice area: Tax Law

Wie im letzten Legal/Tax Update mitgeteilt, hat das Bundesgericht in der jüngeren Vergangenheit in drei Urteilen den sog. Ausscheidungsverlust bei Liegenschaften zu Grabe getragen.

In einem vor kurzem auf dem Internet publizierten Entscheid vom 31. August 2006 (2P.65/2006) mussten sich die Lausanner Richter erneut mit einer interkantonalen Doppelbesteuerungsfrage hinsichtlich einer Liegenschaft befassen. Worum ging es?

X. war bis am 7. Juni 2000 in Y. (Kanton Aargau) wohnhaft und deshalb bis zu diesem Zeitpunkt im Kanton Aargau auch unbeschränkt steuerpflichtig. Am 8. Juni 2000 verlegte er seinen Wohnsitz nach Z. (Kanton Zug), wo er ab diesem Zeitpunkt neu unbeschränkt steuerpflichtig wurde. Bereits vor seinem Wohnsitzwechsel, nämlich per 1. Dezember 1999 (Nutzen-/Schadenübergang), hatte X. in Z (Kanton Zug) eine Liegenschaft für Fr. 1.5 Millionen erworben. Unmittelbar nach dem Erwerb liess X. die Liegenschaft umfassend sanieren, was entsprechende Kosten verursachte, die teilweise (konkret im Umfang von Fr. 175'068) als werterhaltende Kosten zu klassieren waren.

Da X. aufgrund einer besonderen Konstellation (kein Eigenmietwert infolge Sanierung und damit Unbewohnbarkeit der Liegenschaft) im Kanton Zug kein Einkommen zu versteuern hatte und infolgedessen die Unterhaltskosten im Kanton Zug steuerlich „ins Leere“ gefallen wären, stellte sich die Frage, ob der Kanton Aargau als Wohnsitzkanton diesen „Unterhaltskostenüberschuss“ (steuertechnisch spricht man von einem „Gewinnungskostenüberschuss“) hätte übernehmen und vom aargauischen Einkommen des X. abziehen müssen. Sämtliche Instanzen des Kantons Aargau lehnten dies ab und verweigerten die Übernahme des Zuger „Kostenüberschusses“.

Zu Unrecht. Wie die höchsten Richter in Lausanne nämlich festhielten, lag darin eine Verletzung von Art. 127 Abs. 3 BV und damit eine verfassungswidrige interkantonale Doppelbesteuerung.

Der Sachverhalt lag freilich etwas besonders. Die Lausanner Richter mussten nämlich in der Vergangenheit zwar schon den Fall eines im Rahmen einer ordentlichen Veranlagung anfallenden Gewinnungskostenüberschusses entscheiden. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich demgegenüber noch nie zu einer Sachverhaltskonstellation geäussert, bei der – wie im vorliegenden Fall – der Steuerpflichtige im Laufe des Jahres ausserhalb des Hauptsteuerdomizils eine Liegenschaft erwarb (Situation einer sog. Zwischenveranlagung) und sich infolge umfassender Sanierung Liegenschaftsunterhaltskosten ergaben, welche die Erträge im Liegenschaftskanton bei weitem überstiegen.

Diese Besonderheit änderte nach Ansicht des Bundesgerichts indes nichts am Vorliegen einer verpönten interkantonalen Doppelbesteuerung. Es hiess daher auch in diesem Zwischenveranlagungs-Falle die staatsrechtliche Beschwerde des X. gegenüber dem Kanton Aargau gut und wies die Veranlagungsbehörde an, die nach dem Liegenschaftserwerb im Kanton Zug infolge Sanierung der Liegenschaft angefallenen Liegenschaftsunterhaltskosten von insgesamt Fr. 175'068 zum Abzug zuzulassen.

Der Entscheid ist im Übrigen auch ein Beleg dafür, dass Steuerpflichtige in Lausanne in Steuersachen primär bei Doppelbesteuerungsbeschwerden Erfolg haben; in anderen Steuerbereichen hängen die Trauben für den Bürger bekanntlich wesentlich höher. Wenn man den von Beraterseite erstellten Statistiken glauben schenken will, sind es primär die Doppelbesteuerungssachen, die die im unteren einstelligen Prozentbereich liegen Erfolgsquoten des Steuerzahlers etwas aufpolieren.