Das neue Kollektivanlagengesetz - Stärkung des Finanzplatzes Schweiz
Issue Oktober 2006
By: Daniela Koenig / Alexander Vogel / Kristin Krollmann
Practice area: Capital Markets, Banking and Finance
1. Einleitung
Am 23. Juni 2006 hat das Parlament das neue Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) verabschiedet. Das KAG sowie die sich noch in Ausarbeitung befindende Kollektivanlagenverordnung (KAV) werden voraussichtlich am 1. Januar 2007 in Kraft treten und das bisherige Anlagefondsgesetz (AFG) ablösen.
Mit zunehmender Globalisierung der Finanzgeschäfte hat sich der Wettbewerb unter den internationalen Finanzplätzen erhöht. Das KAG soll eine signifikante Stärkung des Fondsstandortes Schweiz bewirken und der hohen volkswirtschaftlichen Bedeutung des schweizerischen Finanzplatzes Rechnung tragen. Aus diesem Grund wird die Anlagefondsgesetzgebung an die revidierte EU Regelung angepasst. Gleichzeitig wird die Aufsicht neu auf weitere Formen der kollektiven Kapitalanlage ausgeweitet.
Wesentliche Aspekte des KAG werden nachfolgend aufgezeigt.
2. Ausgewählte Aspekte des neuen KAG
a) Neue Formen der kollektiven Kapitalanlage
Die Beschränkung des AFG auf offene kollektive Anlagen in der Form der vertraglich geregelten kollektiven Kapitalanlagen stellte einen wichtigen Standortnachteil für den Fondsplatz Schweiz dar. Deshalb werden neu nebst den vertraglich geregelten kollektiven Kapitalanlagen nun auch gesellschaftsrechtliche Formen der kollektiven Kapitalanlage vom KAG erfasst. Mit dem KAG wird somit ein einziges Aufsichtsgesetz für alle Formen der kollektiven Kapitalanlage geschaffen (mit Ausnahme der Anlagestiftung, der börsenkotierten SICAF und der SICAF für qualifizierte Anleger). Durch die Unterstellung der Investmentgesellschaft mit festem Kapital (Société d’investissment à capital fixe, SICAF) unter das KAG wurde die von der Fondsindustrie verlangte einheitliche Regelung – namentlich eine einheitliche Aufsicht - für alle nicht kotierten Erscheinungsformen der kollektiven Kapitalanlage in die Praxis umgesetzt.
Mit dem KAG werden folgende Gesellschaftsformen für die kollektive Kapitalanlage neu zur Verfügung gestellt:
- die Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (Société d’investissment à capital variable, SICAV) und
- die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen.
Insbesondere die bei der Auflage von Risikokapital Fonds (Private Equity Funds) im Ausland beliebte SICAV und die “Limited Partnership“ werden künftig mit dem KAG als gesellschaftsrechtliche Neu- bzw. Weiterentwicklungen in das schweizerische Recht eingeführt. Dabei orientieren sich diese Gesellschaften an bekannten Rechtsformen des schweizerischen Obligationenrechts. Sie sind jedoch explizit nur zum Zweck der kollektiven Kapitalanlage zugelassen und dementsprechend im KAG auf ihre Bestimmung als Anlagevehikel angepasst. - Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV)
Die SICAV basiert im Wesentlichen auf den Bestimmungen zur Aktiengesellschaft (z.B. hinsichtlich Gründung, Organe etc.). In Bezug auf das Kapital und die Aktien bestehen jedoch massgebende Unterschiede: Bei der Gründung ist eine Mindesteinlage von CHF 250´000 zu leisten. Diese Einlage kommt nicht dem Aktienkapital gleich, da sie keinen Kapitalschutz geniesst, der den aktienrechtlichen Schutzvorschriften entspricht, und sie sich nicht aus dem gesamten Nennwert aller Aktien zusammensetzt. Die SICAV verfügt über kein festes Kapital. Durch den freien Ein- und Austritt der Aktionäre schwankt die Anzahl der ausgegebenen Aktien. - Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen
Bei der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen handelt es sich um eine spezielle Form der Kommanditgesellschaft des schweizerischen Rechts, die wie die „normale“ Kommanditgesellschaft mit zwei Arten von Partnern (Kommanditäre und Komplementäre) ausgestattet ist. Im Gegensatz zu den Kommanditären haftet der Komplementär unbeschränkt und muss als Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz organisiert sein. Die Möglichkeit, dass eine juristische Person die Stellung eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters einnimmt, stellt für das schweizerische Gesellschaftsrecht ein Novum dar und wurde der angelsächsischen Limited Partnership nachempfunden. - Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF)
Für die SICAF gilt eine differenzierte Regelung. Die SICAF ist grundsätzlich dem KAG unterstellt, es sei denn, sie ist entweder an einer Schweizer Börse kotiert oder richtet sich ausschliesslich an so genannte “qualifizierte Anleger“ (siehe hierzu nachfolgend unter c)).
Nicht dem KAG unterstellt sind unter anderem sämtliche operativ tätigen Gesellschaften, bei denen die kollektive Kapitalanlage nicht den Hauptzweck darstellt, Holdinggesellschaften und Investmentclubs, sofern deren Mitglieder in der Lage sind, ihre Vermögensinteressen selber zu wahren.
In der Praxis dürfte allerdings die Abgrenzung zwischen den dem KAG unterstellten SICAF und den operativen Gesellschaften bzw. Holdinggesellschaften nicht immer leicht zu treffen sein.
b) Bewilligungspflicht und Aufsicht
Wie nach geltendem Recht, bedürfen auch nach dem KAG, die kollektiven Kapitalanlagen sowie sämtliche Rechtssubjekte, die mit der Verwaltung oder Aufbewahrung von kollektiven Kapitalanlagen befasst sind, einer Bewilligung der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) als Aufsichtsbehörde. Dabei unterstehen schweizerische Vermögensverwalter schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen einer obligatorischen Bewilligungspflicht. Schweizerische Vermögensverwalter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen können sich zur Gewährleistung der intern. Wettbewerbsfähigkeit freiwillig dem KAG unterstellen lassen.
c) Differenzierung hinsichtlich Anlegerkategorien
In Anlehnung an entsprechende ausländische Regelungen führt das KAG neu den Begriff des “qualifizierten Anlegers“ ein und differenziert somit zwischen schutzbedürftigen Publikumsanlegern und weniger schutzbedürftigen qualifizierten Anlegern.
Als “qualifizierte Anleger“ gelten vor allem institutionelle Anleger wie Banken, Versicherungen und Vorsorgeeinrichtungen sowie vermögende Privatpersonen. Der Entwurf der KAV sieht vor, dass als vermögende Privatperson gilt, wer direkt oder indirekt über Finanzanlagen von mindestens 5 Mio. CHF verfügt. Die Höhe dieses Schwellenwertes wird jedoch zur Zeit kontrovers diskutiert, da in den meisten europäischen und angloamerikanischen Ländern die Schwellenwerte entweder anders definiert sind – und beispielsweise Liegenschaftsbesitz einschliessen – oder aber deutlich niedriger liegen. Es wird befürchtet, dass ein zu hoher Schwellenwert dazu führen könnte, dass insbesondere Private-Equity-Geschäfte weiterhin über das Ausland abgewickelt werden.
d) Besteuerung
Bis anhin waren nur die vertraglichen Anlagefonds von der direkten Steuer ausgenommen (so genannte Steuertransparenz). Diese transparente Besteuerung soll mit dem KAG auch auf andere Arten der kollektiven Kapitalanlage ausgeweitet werden. Folglich besteht aus steuerrechtlicher Sicht ein grosses Interesse daran, welche Vermögen den Status einer kollektiven Kapitalanlage beanspruchen dürfen. SICAV sollen steuerrechtlich den Anlagefonds gleichgestellt werden. Die Doppelbesteuerung auf Stufe Aktiengesellschaft und Aktionär soll damit eliminiert und durch eine Besteuerung auf Stufe Anleger ersetzt werden.
Ausgenommen von der Steuertransparenz sind die Investmentgesellschaften mit festem Kapital (SICAF), deren Besteuerung weiterhin als Aktiengesellschaft erfolgt. Hier wurde leider eine Chance verpasst, durch ein flexibleres System der Besteuerung – allenfalls mit Wahlmöglichkeiten für die SICAF– massgeschneiderte, den Bedürfnissen der Anleger angepasste Lösungen zu ermöglichen.
3. Fazit
Mit der Erweiterung des Geltungsbereiches der Anlagefondsgesetzgebung sowie den damit verbundenen – leider nur teilweise vorgenommenen - steuerrechtlichen Änderungen soll der Fondsplatz Schweiz eine dynamische, flexible und moderne Regulierung erhalten. Der Anlegerschutz bleibt gewährleistet, neue Anlageformen werden möglich und sinnvolle Instrumente zur Förderung des schweizerischen Private Equity Marktes werden geschaffen. Es bleibt abzuwarten, wieweit die verschiedenen von Praktikern vielfach gerügten „Geburtsfehler“ den Erfolg der neuen Gesetzgebung in der Praxis tatsächlich nachhaltig beeinträchtigen werden.
