Wo Schweiz drauf steht muss künftig auch Schweiz drin sein

Issue November 2008

By: Barbara K. Müller

Practice area: Trademarks, Design and Advertising

Nachdem zu Beginn des Jahres eine Vernehmlassung zur Revision des Marken- und Wappenschutzgesetzes ("Swissness-Vorlage") durchgeführt wurde, hat nun der Bundesrat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement beauftragt, die Botschaft zum Gesetzgebungsprojekt "Swissness" auszuarbeiten. Die Swissness-Vorlage will den Schutz der Bezeichnung "Schweiz" und des Schweizerkreuzes im In- und Ausland verstärken und letztlich mit präzisen Regelungen mehr Rechtssicherheit schaffen. Im Moment gibt es einzig für die Uhrenbranche mit der Swiss-Made-Verordnung eine Spezialregelung. Die übrigen Branchen müssen sich mit den Bestimmungen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb begnügen.

Im Rahmen der Vernehmlassung wurde ein Vorentwurf zum Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben präsentiert, der Kriterien zur präziseren Bestimmung der geografischen Herkunft von Produkten und Dienstleistungen enthält. Diese Kriterien tragen einerseits der Realität Rechnung, dass einzelne Produktionsschritte von Gütern oftmals an verschiedenen Orten erfolgen. Andererseits stellen sie sicher, dass die Verbindung zur Schweiz genügend stark ist, damit die Herkunftsbezeichnung Schweiz nicht ausgehöhlt wird.

Nachdem bisher die Schwelle für Schweizer Herkunft durch wenige Entscheide von Gerichten und der Lauterkeitskommission definiert wurde, soll nun ein Prozentwert festgelegt werden. So wünschenswert eine verlässliche Regelung ist, es bleibt dennoch abzuwarten, ob es gelingt, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass hinsichtlich der unterschiedlichen Produkte auch verschiedene Anforderungen an die Schweizer Herkunft gestellt werden müssen. Im Vorentwurf ist ein schweizerischer Anteil von 60 Prozent der Herstellungskosten für Industrieprodukte vorgesehen. Für die Lebensmittelbranche wird geprüft, wie die präzisierten Vorschriften zur Herkunft von Naturprodukten und verarbeiteten Naturprodukten sowie die lebensmittelrechtlichen Deklarationspflichten nebeneinander Bestand haben können, wobei aber die vom Lebensmittelrecht verlangten Angaben nicht zur Umgehung der neuen Regelung missbraucht werden dürfen.

Neu soll auch für nicht-landwirtschaftliche Waren ein Register geführt werden, in welches Herkunftsangaben aufgenommen werden, die auf einen geografischen Ursprung hinweisen, der für eine besondere Qualität, den Ruf oder eine andere Eigenschaft der Ware ursächlich ist. Solche geografischen Angaben sowie Ursprungsbezeichnungen sollen schliesslich unter strengen Voraussetzungen als Garantie- oder Kollektivmarken in das Markenregister eintragen werden können.

Die geplante Revision des Bundesgesetzes zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen sieht vor, dass das Schweizerkreuz künftig nicht nur für Dienstleistungen, sondern neu auch für Waren verwendet werden darf, sofern diese tatsächlich aus der Schweiz stammen. Das Schweizer Wappen (Schweizerkreuz in einem Wappenschild) an sich soll künftig der Eidgenossenschaft vorbehalten sein.