Verantwortlichkeit des Verwaltungsrates – Haftung für unverhältnismässige Abgangsentschädigungen und offene Steuerforderungen im Konkurs der Gesellschaft
Issue November 2008
By: Harald Maag / Andrea Grüter
Practice area: General Corporate Law and Notarial Services
Dem Bundesgerichtsurteil 4A.188/2007 lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Y. war alleiniges Verwaltungsratsmitglied der schweizerischen W. AG. Im Jahre 1989 schloss er für die W. AG einen Vertriebsvertrag mit der thailändischen X. Ltd. ab. Gemäss diesem Vertrag war die W. AG exklusiv berechtigt und verpflichtet, das Schmucksortiment der X. Ltd. in Europa zu vertreiben. In der Folge schloss die W. AG je einen Arbeitsvertrag mit ihren beiden Aktionären A. und B. ab, zu einem Fixlohn von CHF 5'000 pro Monat plus Umsatzbeteiligung.
Trotz anfänglich erfolgreicher Zusammenarbeit entzog die X. Ltd. der W. AG die Exklusivrechte (teilweise gegen Entschädigung) und regelte ihr Vertriebssystem neu. In der Folge verlor die W. AG innert kurzer Zeit sehr viele Kunden und stellte ihren Betrieb 1992 komplett ein. Nachdem sie ihrer ganzen Belegschaft gekündigt hatte, entschädigte sie ihre beiden angestellten Aktionäre A. und B. mit einer grösseren Summe (je 6 Monatslöhne plus eine einmalige Entschädigung in Höhe von CHF 434'000). Der Verwaltungsrat erstellte eine Liquidationsbilanz, in welcher die W. AG einen Gewinn von CHF 476'057 auswies. Dieser Gewinn kam zu Stande, weil Kreditorenforderungen nicht vollständig verbucht bzw. mit angeblichen Gegenforderungen verrechnet wurden. Der ausgewiesene Gewinn gemäss Liquidationsbilanz führte daher zu einer Steuerforderung in Höhe von CHF 166'619.
Nachdem die X. Ltd. die W. AG erfolglos auf Millionenbeträge (Forderungen aus früheren Geschäftstätigkeiten) betrieben und lediglich einen Verlustschein aus dem Konkursverfahren erwirkt hatte, reichte sie eine Verantwortlichkeitsklage gegen Y. nach Art. 754 Abs. 1 OR wegen Verletzung von Art. 678 Abs. 2 OR (Rückerstattungspflicht von ungerechtfertigten Leistungen der Gesellschaft an ihre Aktionäre) und Art. 725 Abs. 2 OR (Verletzung der Meldepflicht bei Besorgnis einer Überschuldung) ein.
Das Gericht liess ein juristisches Gutachten über die Angemessenheit der Abgangsentschädigungen von A. und B. erstellen. Dieses kam zum Schluss, dass 6 Monatslöhne (inklusive Umsatzbeteiligung) in der vorliegenden Konstellation die Höchstgrenze für die Zulässigkeit solcher Entschädigungen nicht übersteigen. Die darüber hinausgehende Auszahlung in Höhe von CHF 434'000 stelle demgegenüber eine ungerechtfertigte Leistung der Gesellschaft an ihre Aktionäre dar, die an die Gesellschaft zurückzuerstatten sei. Dieser Auffassung schloss sich das Kantonsgericht an und sprach der X. Ltd. CHF 434'000 Schadenersatz aus Art. 754 OR i.V.m. Art. 678 Abs. 2 zu. Die Schadenersatzforderung bezüglich der Steuerforderung von CHF 166'619 (Art. 754 i.V.m. Art. 725 Abs. 2 OR) wies sie jedoch ab. Hierauf gelangte die X. Ltd. vor das Bundesgericht und forderte einerseits Schadenersatz aufgrund der bezahlten Steuerrechnung und andererseits einen höheren Schadenersatzbetrag bezüglich der Abgangsentschädigungen.
Das Bundesgericht hiess die Klage der X. Ltd. teilweise gut und sprach ihr zusätzlich die CHF 166'916 als Schadenersatz zu. Bei ordnungsgemässer Buchführung hätte kein Liquidationsüberschuss bilanziert werden dürfen, wodurch auch keine Gewinnsteuer angefallen wäre. Der Verwaltungsrat habe es angesichts der besorgniserregenden finanziellen Lage der Gesellschaft zu Unrecht unterlassen, die im Falle einer Überschuldung vorgesehenen Massnahmen nach Art. 725 Abs. 2 OR zu ergreifen. Wegen Verletzung seiner Sorgfalts- und Treupflichten ist er für die Steuerrechnung in Höhe von CHF 166'916 haftbar. Bezüglich der hohen Abgangsentschädigungen stützte das Bundesgericht jedoch das kantonale Urteil und qualifizierte die 6 Monatslöhne als gerade noch zulässig, da diese – unter Berücksichtigung des gesellschaftsrechtlichen Ermessensspielraums – nicht offensichtlich unverhältnismässig seien. Die darüber hinaus gehenden CHF 434'000 stellen aber eine Verletzung von Art. 754 OR i.V.m. Art. 678 Abs. 2 OR dar, weshalb der X. Ltd. dieser Betrag schliesslich als Schadenersatz zugesprochen wurde.
Das vorliegende Urteil ruft einmal mehr die aktienrechtlichen Sorgfalts- und Treupflichten des Verwaltungsrats gemäss Art. 717 OR in Erinnerung. Dazu gehört insbesondere auch seine Verantwortung für die Ausgestaltung des ordnungsgemässen Rechnungswesens und, im Falle einer Überschuldung der Gesellschaft, die unverzügliche Benachrichtigung des Richters nach Art. 725 Abs. 2 OR. Vernachlässigt der Verwaltungsrat diese Pflichten, setzt er sich der Gefahr einer persönlichen Haftung aus. Weiter hat das Bundesgericht in diesem Fall – soweit ersichtlich – zum ersten Mal höchstrichterliche Leitplanken gesetzt, was die zulässige Höhe von Abgangsentschädigungen an Aktionäre anbelangt. Zumindest in Situationen wie der vorliegenden, dürfen maximal 6 Monatslöhne ausbezahlt werden. Was darüber hinaus gewährt wird, steht grundsätzlich unter einem Rückforderungsanspruch der Gesellschaft oder, wenn die Gesellschaft Konkurs gegangen ist, der Gläubiger.
