Rundschreiben der EBK: Aufsichtsregeln zum Marktverhalten im Effektenhandel
Am 1. Mai 2008 trat das Rundschreiben der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) über "Aufsichtsregeln zum Marktverhalten im Effektenhandel" (Marktverhaltensregeln) 1) in Kraft. Damit liegt, nach einem gescheiterten Versuch im Jahr 2003, nun ein Leitfaden vor, der sich als Dienstleistung für die Marktteilnehmer versteht und der in der Branche breite Unterstützung findet.
Das Rundschreiben richtet sich an Effektenhändler sowie Institute, die dem Bankengesetz und dem Kollektivanlagegesetz unterstellt sind. Es enthält einerseits Anweisungen zur Vermeidung von Marktmissbrauch (Verbot von Kursmanipulation und Insiderhandel), andererseits bezeichnet es aber auch sogenannte "Safe Harbors", also ausdrücklich zulässige Effektengeschäfte, die etwa der Preisstabilisierung [zum Beispiel Mehrzuteilungsoption (Greenshoe) oder Lock-up Agreements im Rahmen von Aktienplatzierungen] oder der Kurspflege (vorübergehendes Glätten von Preisausschlägen) dienen. Grundsätzlich gilt, dass Effektengeschäfte wirtschaftlich Sinn machen müssen und nur aufgrund von öffentlichen Informationen getätigt werden dürfen.
Zur Gewährleistung ihres redlichen Marktverhaltens auferlegt das Rundschreiben den betroffenen Marktteilnehmern konkrete Organisationspflichten. So müssen etwa
- Vertraulichkeitsbereiche und Chinese Walls geschaffen und kontrolliert werden,
- Listen mit Angaben über die beim Effektenhändler vorhandenen vertraulichen und preissensitiven Informationen sowie über verbotene Geschäftstätigkeiten geführt werden oder
- Eigengeschäfte von Mitarbeitern und Finanzanalysten reguliert und überwacht werden.
In ihrer Mitteilung vom 19. September 2008 hat sich die EBK zudem dahingehend geäussert, dass ihr Rundschreiben so zu verstehen sei, dass Leerverkäufe ohne Deckung (sog. "naked short sales") für Nostro und für Kunden unzulässig seien.
Die Organisationspflichten sind Gegenstand des Berichts der Wirtschaftsprüfer und Verstösse werden nach Art. 19 des Börsengesetzes der EBK gemeldet. Für die Umsetzung des Rundschreibens verfügen die betroffenen Institute über eine Übergansfrist von einem Jahr ab Inkrafttreten.
1) In der Europäischen Union sind die Richtlinie 2003/6/EG vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation sowie die Verordnung 2273/2003/EG vom 22. Dezember 2003 betreffend Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmassnahmen einschlägig.
