Lohn oder Dividende: Wie der Wind sich dreht

Issue November 2008

By: Barbara Stillhart-Zimmermann

Practice area: Tax Law

Leistungen zwischen Aktionär und Aktiengesellschaft wurden bis vor kurzem steuerlich so optimiert, dass innerhalb des zulässigen Rahmens ein möglichst hohes Gehalt bezogen wurde, um bei der Aktiengesellschaft steuerlich abzugsfähigen Lohnaufwand zu generieren. Anders nun unter der neuen Regelung mit der privilegierten Besteuerung der Dividenden: Die Gesamtsteuerbelastung von Aktionär und Aktiengesellschaft kann durch ein tiefes Gehalt und eine hohe Dividende optimiert werden. Ein fehlender oder zu tiefer Lohn bringt jedoch schnell die AHV ins Spiel.

Im Juni 2008 fällte dazu das Bundesgericht einen Entscheid (BGE 134 V 297), welcher stark an praktischer Bedeutung gewinnen wird: Einem geschäftsführenden Aktionär muss ein Lohn ausbezahlt werden, wenn er gleichzeitig von der Gesellschaft eine Dividende bezieht.

Teilbesteuerung von Dividenden

Wir erinnern uns: Die vom Schweizer Stimmvolk am 24. Februar 2008 angenommene Unternehmenssteuerreform II sieht unter anderem vor, Risikokapital mit einer Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung steuerlich zu entlasten.

Eine wirtschaftliche Doppelbelastung tritt dort auf, wo der Gewinn einer Kapitalgesellschaft zuerst der Gewinnsteuer unterworfen und anschliessend, soweit als Dividende ausgeschüttet, auch beim Anteilsinhaber mit der Einkommensteuer erfasst wird.

Die Entlastung soll primär jenen Investoren zu Gute kommen, die sich unternehmerisch beteiligen. Daher werden nur Anteilsinhaber entlastet, die mindestens 10% eines Unternehmens halten. Auf Stufe der direkten Bundessteuer gilt diese Regelung per 1. Januar 2009. In einigen Kantonen wurden solche Regelungen in den letzten paar Jahren bereits eingeführt, wobei der Prozentsatz der Ermässigung je nach Kanton verschieden ist. Aufgrund der Unternehmenssteuerreform II sind die Kantone auch in Zukunft nicht zu einer entsprechenden Milderung verpflichtet. Sehen sie eine solche aber vor, sind sie ebenfalls an die 10%-Schranke gebunden.

Bezugsstrategien früher und in Zukunft

Dem Alleinaktionär, der seine Aktien im Privatvermögen hält, gleichzeitig Geschäftsführer ist und das gesamte Ergebnis der unternehmerischen Tätigkeit seiner Gesellschaft kostenoptimal in sein Privatvermögen überführen will, bieten sich die folgenden Möglichkeiten:

  • Gesellschaft erwirtschaftet einen "Überschuss" von 100, welcher ganz als Lohn an den Aktionär ausgeschüttet wird
  • Sozialabgaben von ca. 13% (Pensionskassenbeiträge werden im Beispiel nicht als Kosten behandelt)
  • Dem Aktionär verbleiben 61
  • Gesellschaft zahlt keinen Lohn und erzielt somit Gewinn vor Steuern von 100
  • Annahme: Gewinnsteuer von 20%
  • 80 können als Dividende ausgeschüttet werden
  • Volle Besteuerung Aktionär
  • Dem Aktionär verbleiben 56
  • Analog wie Beispiel "Dividende früher", aber
  • die Einkommenssteuer wird gemäss den Regeln der Teilbesteuerung reduziert, im Beispiel exemplarisch auf 50%
  • Dem Aktionär verbleiben 68

Anmerkung: Die Berechnungen haben rein exemplarischen Charakter und sind stark vereinfacht. Jede konkrete Situation ist im Einzellfall zu analyisieren und zu berechnen.

War früher ein hoher Lohn steuerlich attraktiver als eine Dividende, so kann heute die Einführung der Teilbesteuerung von Dividenden dazu führen, dass eine möglichst hohe Dividende (statt Lohn) aus steuerlicher Sicht am attraktivsten ist.

In der Vergangenheit hatte das Bundesgericht deshalb auch vorwiegend Fälle zu beurteilen, in denen das vom Aktionär bezogene Gehalt als zu hoch kritisiert wurde. Häufig wurden und werden in der Praxis diverse Methoden herangezogen, um einen marktkonformen Lohn zu bestimmen (z.B. Fromer-Formel, Walliser-Methode, u.a.). Im Weiteren gibt es zum Thema der Angemessenheit der Löhne mitarbeitender Aktionäre verschiedenste Studien und Gutachten, welche sich jedoch nie allgemein durchsetzen konnten.

Nidwaldner AHV Praxis: Bundesgerichtsentscheid vom 5. Juni 2008

Der Kanton Nidwalden kennt das Konzept der Teilbesteuerung schon länger, die Regelungen bezogen sich in der Vergangenheit jedoch nur auf Aktien von Gesellschaften, welche ihren Sitz in Nidwalden hatten. Aufgrund dessen hat sich bei der Ausgleichskasse des Kantons Nidwalden früh eine Praxis bezüglich der Bestimmung eines Mindestlohnes für den Alleinaktionär entwickelt. Dividenden, die eine 15%-ige Verzinsung des Aktienkapitals überstiegen, wurden als massgebender Lohn betrachtet und der AHV-Pflicht unterstellt. Im März 2008 hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) die AHV-Ausgleichskassen angewiesen, diese Praxis nach Einführung der entsprechenden Regel zur Dividendenbesteuerung auf Bundesebene zu übernehmen.

Der Bundesgerichtsentscheid vom 5. Juni 2008 äussert sich nun jedoch differenziert zur Frage des Mindestlohns:

Ausgangsgrösse für die Festsetzung einer „maximalen Dividende“ ist der angemessene Ertrag auf dem Vermögen. Der Vermögensertrag wurde in der Vergangenheit ins Verhältnis zum Aktienkapital gesetzt. Es wurde jedoch anerkannt, dass das Aktienkapital ganz erheblich vom investierten Vermögen abweichen kann und deshalb nicht als Massstab für die Höhe des Eigenkapitals taugt. Zum Eigenkapital der Aktiengesellschaft zählen nicht nur das Aktienkapital, sondern auch die offenen und stillen Reserven.

Im vorliegenden Fall wurde für die Jahre 2002-2005 ein Vermögensertrag (vom Eigenkapital) von rund 3% - 6% als angemessen betrachtet. Eine Obergrenze wurde nicht festgelegt. Dies macht grundsätzlich Sinn, da eine angemessene Kapitalrendite abhängig ist von der Branche, der allgemeinen Marktsituation etc., erschwert jedoch eine Planung, welche abschliessend Rechtssicherheit bieten soll.

Neben der Verzinsung des Kapitals ist auch das Entgelt für die geleistete Arbeit auf seine Angemessenheit zu überprüfen. Eine Aufrechnung bei der AHV ist indessen nur zulässig, wenn die ausgerichtete Entschädigung unangemessen tief ist.

Dabei werden wiederum die Vergleiche mit branchenüblichen Salären gezogen. Einer Teilzeitbetätigung muss entsprechend Rechnung getragen werden. Bei Holdinggesellschaften, welche sich darauf beschränken, Beteiligungsrechte zu verwalten, kann sich die Tätigkeit des Geschäftsführers und Verwaltungspräsidenten auf eine im zeitlichen Umfang beschränkte Tätigkeit begrenzen. Daher ist es gemäss Entscheid gerechtfertigt, einen tieferen als den branchenüblichen Lohn als angemessen zu betrachten.

Fazit

Einem geschäftsführenden Aktionär muss gemäss Bundesgericht ein Lohn ausbezahlt werden, sofern er gleichzeitig eine Dividende bezieht. Die bezogene Dividende wird in einem ersten Schritt analysiert, ob sie im Vergleich zu einer branchenüblichen Eigenkapitalrendite nicht zu hoch ist. In einem weiteren Schritt werden Vergleiche zu branchenüblichen Gehältern gezogen.

Die schlechte Nachricht dabei ist, dass schlussendlich (wieder) jeder Fall als Einzelfall beurteilt werden muss, unter Bezugnahme aller relevanten Kriterien. Aber die positive Seite der Medaille ist, dass sich bezüglich Höhe und Timing von Dividenden und Lohnzahlungen auch wieder Planungsspielräume eröffnen.