Anreize zu mehr Steuerehrlichkeit
Vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen und straflose Selbstanzeige
Ab 2010 können Erben bei Offenlegung einer Steuerhinterziehung des Erblassers von einer tieferen Nachsteuer und einem tieferen Verzugszins profitieren: Nachsteuer und Verzugszins sind nur noch für die letzten drei (statt zehn) Steuerjahre vor dem Tod des Erblassers geschuldet.
Neu kann auch bei Offenlegung eigener Steuerhinterziehungen (Selbstanzeige) einmalig auf die Erhebung der Busse verzichtet werden, so dass nur die Nachsteuer und der Verzugszins entrichtet werden müssen.
Die entsprechenden Gesetzesänderungen werden auf den 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt. Betroffen von den beiden Massnahmen sind die direkte Bundessteuer sowie die Einkommens- und Vermögenssteuern der Kantone und Gemeinden. Alle übrigen eventuell nicht entrichteten Steuern und Abgaben wie Mehrwertsteuer, Verrechnungssteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuern oder AHV/IV-Beiträge bleiben einschliesslich Verzugszins geschuldet.
Mit diesen beiden Massnahmen sollen hinterzogene Einkommen und Vermögen leichter der Legalität zugeführt werden. Somit erhofft sich der Staat höheres Steuersubstrat und höhere Steuereinnahmen.
Folgende Probleme und Fragen sind jedoch noch offen und bedürfen einer genaueren Analyse:
- Kann der überlebende Ehegatte von der vereinfachten Nachbesteuerung in Erbfällen ebenfalls profitieren, da er doch gleichzeitig die Stellung als Steuerpflichtiger hat?
- Die Erben können nur dann von der vereinfachten Nachbesteuerung profitieren, wenn sie sich „ernsthaft um die Bezahlung der Nachsteuer bemühen“. Was nun, wenn nicht alle Erben am selben Strang ziehen: Wird die ordentliche Nachsteuer dann nur den Erben auferlegt, die sich nicht ernsthaft bemüht haben, oder allen?
- Gilt eine Selbstanzeige auch dann als erstmalig, wenn vor Inkrafttreten des Gesetzes bereits einmal eine Selbstanzeige eingereicht wurde?
- Wann liegt überhaupt eine freiwillige Selbstanzeige vor? Ist es schon zu spät, wenn der Steuerpflichtige auf das Schreiben des Steuerkommissärs hin Unterlagen einreicht, aus welchen eine Steuerhinterziehung hervorgeht?
Wie man sieht, bleiben die oben aufgeführten Fragen und noch viele mehr offen. Es ist deshalb empfehlenswert, eine Offenlegung oder eine Selbstanzeige sorgfältig zu planen.
