Mitteilung der Offenlegungsstelle I/09: Erfüllung der Meldepflichten im Prospekt

Issue May 2009

By: Christoph Heiz / Wolfgang Müller

Practice area: Capital Markets, Banking and Finance

Bekanntlich ist das Offenlegungsrecht in jüngster Zeit verschiedentlich revidiert worden (siehe dazu unsere Beiträge im Legal & Tax Update März 2009, Oktober 2007 und Mai 2007). Unter anderem wurde die elektronische Veröffentlichungsplattform eingeführt. Eine Zusammenfassung der Praxis bezüglich Meldepflichten im Prospekt, die bisher teilweise in den Mitteilungen I/99 und I/01 geregelt war, hat sich daher aufgedrängt.

Die eingangs erwähnte Mitteilung befasst sich mit folgenden Meldepflichten im Prospekt:

  • Meldepflichten beim IPO
  • Meldepflichten bei Kapitalerhöhungen und Behandlung von Bezugsrechten
  • Meldepflichten im Zusammenhang mit Mehrzuteilungsoptionen (Over-Allotment Option, Greenshoe)Meldepflichten von Underwriters bei Festübernahmen
  • Meldepflichten bei Lock-up Gruppen

Nachfolgend befassen wir uns mit den Meldepflichten von Lock-up Gruppen und deren sog. erleichterten Offenlegung im Prospekt. Gemäss gefestigter Praxis der Offenlegungsstelle bilden alle Aktionäre, die im Rahmen einer Kapitalmarkttransaktion eine Lock-up Verpflichtung – meist gegenüber dem Bankensyndikat – eingehen, eine Gruppe. Begründung: koordiniertes Verhalten bezüglich Nichtveräusserung von Aktien. Damit werden so unterschiedliche Aktionäre wie Management-Aktionäre, institutionelle Investoren und Private Equity Firmen, die naturgemäss meist vollkommen unterschiedliche Interessen haben und ihr Stimmverhalten in der Regel in keiner Weise koordinieren, mit Unterzeichnung einer Lock-up Vereinbarung verpflichtet, einen Gruppenvertreter zu bestimmen und die Meldepflichten als Gruppe zu erfüllen (Art. 10 BEHV-FINMA i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 3 BEHG)*.

Kennzeichen der Gruppenmeldepflicht ist insbesondere, dass die Gesamtbeteiligung, die Identität der Mitglieder, die Art der Absprache und die Vertretung gemeldet werden müssen (Art. 20 Abs. 3 BEHG), nicht aber die von den einzelnen Mitgliedern gehaltene Beteiligung. Die Möglichkeit der erleichterten Offenlegung von Lock-up Gruppen im Prospekt gemäss der neuen Mitteilung der Offenlegungsstelle besteht nun darin, dass auf eine namentliche Nennung und die Adressangabe der Aktionäre, die weniger als 3% an der Gesellschaft halten, verzichtet werden kann.

Will eine Gruppe diese Erleichterung in Anspruch nehmen, hat sie aber zahlreiche Anforderungen zu erfüllen und zwar sowohl bei der Offenlegung im Prospekt selbst als auch bei der Erfüllung der späteren Meldepflichten. Dazu gehört, dass diejenigen Gruppenmitglieder, die 3% oder mehr an der Gesellschaft halten, zusätzlich die von ihnen gehaltenen Aktien und den entsprechenden Stimmrechtsanteil als Einzelmeldung offen legen (dies entgegen dem soeben beschriebenen Konzept der Gruppenmeldung). Tangiert die Beteiligung eines Einzelmitglieds einen Schwellenwert gemäss Art. 20 Abs. 1 BEHG, löst dies jeweils eine Gruppenmeldepflicht aus, wobei unklar ist, ob dies auch zu einer erneuten und aktualisierten Offenlegungsmeldung aller Einzelbestände von Gruppenmitgliedern mit einer Beteiligung von 3% oder mehr führt. Der Gruppenvertreter wird somit die genauen Bestände jedes Gruppenmitglieds ausfindig zu machen haben, damit er eine korrekte Gruppenmeldung machen kann – und dies innert zwei Börsentagen (Art. 23 Abs. 1 BEHV-FINMA).

Die erleichterte Offenlegung von Lock-up Gruppen im Prospekt dürfte sich angesichts der von der Offenlegungsstelle gestellten Anforderungen in manchen Fällen wohl eher als Erschwernis denn als Erleichterung herausstellen. Für gewisse Gruppen könnte es das kleinere Übel sein, weiterhin die Management-Aktionäre und anderen Kleinaktionäre mit vollständiger Adresse offen zu legen, als die vorgesehene Erleichterung in Anspruch zu nehmen. Sie wären dann nur verpflichtet, eine erneute Meldung zu veröffentlichen, wenn die Gesamtbeteiligung der Gruppe einen Schwellenwert tangiert oder sich die Gruppenzusammensetzung bzw. die Art der Absprache ändert.

* BEHG: Börsengesetz; BEHV-FINMA: Börsenverordnung-FINMA (Eidgenössische Finanzmarktaufsicht).