Die Tücken des Kreditkaufs subordinierter Darlehensforderungen

Issue May 2009

By: Harald Maag  / Daniel Küpfer

Practice area: General Corporate Law and Notarial Services

1. Sachverhalt

Im Urteil 4A_482/2008 vom 28. Januar 2009 hatte das Bundesrecht eine als «Darlehensübernahme mit Begründung eines neuen Darlehens» bezeichnete Vereinbarung zwischen dem Alleinaktionär einer finanziell angeschlagenen Aktiengesellschaft und einem Dritten, welcher der Gesellschaft ein Darlehen gewährt hatte, zu beurteilen. Die Parteien vereinbarten den Übergang der Darlehensforderung sowie – im Sinne einer Sanierungsmassnahme – deren vorgängige und rückwirkende Subordination. Zur Finanzierung dieser Darlehensübernahme wurde ein weiteres, unkündbares Darlehen mit vierjähriger Amortisationszeit und bescheidener Verzinsung vereinbart. Nach Ausbleiben einer grösseren Restzahlung reichte die Gegenpartei des Alleinaktionärs Klage ein.

2. Keine stillschweigende Haftung für die Einbringlichkeit einer Forderung

Das Bundesgericht teilte die Auffassung der Vorinstanz, wonach sich zwischen den Parteien keine Schuldübernahme, sondern der Kauf einer Forderung zugetragen habe. Nachdem die Gläubigerin und Verkäuferin ihre Kaufpreisforderung für das gegenüber der Aktiengesellschaft gewährte Darlehen mit der Forderung der Borgerin auf Auszahlung des an sie gerichteten Darlehens verrechnen durfte, blieb als einzige Leistung die Rückzahlung dieses Darlehens übrig. Die Schuldnerin könne sich nun dieser Forderung nicht mit dem Argument der ungenügenden Werthaltigkeit entledigen, da die Verkäuferin keine ausdrückliche Haftung für deren Einbringlichkeit zugesichert hatte.

3. Art. 317 OR ist bei Kreditkäufen nicht anwendbar

Zur Nichtanwendbarkeit des Art. 317 OR für Käufe auf Kredit führt das Bundesgericht aus, dass diese Bestimmung den Borger, dem anstatt einer vereinbarten Geldsumme Wertpapiere oder Waren übergeben wurden, schützen will. So gilt, selbst wenn die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart haben sollten, der Kurswert oder Marktpreis der Wertpapiere bzw. Waren, den sie zum Zeitpunkt der Übertragung effektiv hatten, als Darlehenssumme. Erhält der Borger vom Darleiher anstelle von Geld eine Forderung übereignet, findet Art. 317 OR analoge Anwendung. Die Bestimmung greift dagegen nicht, wenn eine Forderung von Beginn an Vertragsobjekt ist, ohne dass die Schuldnerin der Gläubigerin überhaupt eine «Ersatz-Leistung» angeboten hat. Auch im vorliegenden Fall wurde nicht eine ursprünglich auf einen Geldbetrag lautende Leistung durch eine Darlehensforderung ersetzt, sondern wurde die Erfüllung der Rückleistung in ein Darlehen umgewandelt. Hier greift nach Auffassung des obersten Gerichts als auch der Vorinstanz die Schutzwirkung des Art. 317 OR nicht.

Als Fazit kann festgehalten werden, dass die Gläubigerin kaum eine bessere Möglichkeit hätte finden können, sich einer wirtschaftlich wertlosen Forderung zu entledigen, auch wenn im Urteil nichts darauf hindeutet, dass sie mit entsprechender Absicht gehandelt hat.