Kapitaleinlageprinzip – Handlungsbedarf für Unternehmen im Jahr 2010
Ein Ziel der Unternehmenssteuerreform II, welche seit 2009 ratenweise in Kraft tritt, ist bekanntlich die Einführung des sog. Kapitaleinlageprinzips.
Worum geht es? Falls Aktionäre mit Wohnsitz in der Schweiz, welche ihre Aktien im Privatvermögen halten, beispielsweise eine Kapitalerhöhung mit Agio machen, unterliegt dieses Agio im Ausschüttungsfalle beim Aktionär der Einkommenssteuer und auf Stufe der Gesellschaft der Verrechnungssteuer. Diese Lösung wird allgemein als sachwidrig qualifiziert, da das Agio nicht aus Gewinnen der Gesellschaft erwirtschaftet wurde, sondern vielmehr vom Aktionär stammt.
Um diese und andere für Steuerpflichtige unbefriedigende Situationen in Zukunft zu vermeiden, ist der Gesetzgeber tätig geworden. Dabei hat er unter anderem folgende, auf den 1. Januar 2011 in Kraft tretende neuen gesetzlichen Regelungen geschaffen.
Im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer wurde neu Artikel 20 Abs. 3 DBG mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"3 Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen, die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital."
Im übrigen ist auf den erweiterten Art. 125 Abs. 3 DBG hinzuweisen.
Im Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer wurde neu Artikel 5 Abs. 1bis wie folgt ergänzt:
"Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen, die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital, wenn die Einlagen, Aufgelder und Zuschüsse von der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft in der Handelsbilanz auf einem gesonderten Konto ausgewiesen werden und die Gesellschaft jede Veränderung auf diesem Konto der Eidgenössischen Steuerverwaltung meldet."
Wie der soeben wiedergegebene Auszug aus dem Verrechnungssteuergesetz zeigt, muss die neue "Kapitaleinlagereserve" in der OR-Jahresrechnung separat ausgewiesen werden. Dabei reicht nach allgemeiner Auffassung auch ein Ausweis (von Bestand, Einlagen und Entnahmen) im Anhang zur Handelsbilanz. Im übrigen bestehen gewisse Meldepflichten.
Will eine Gesellschaft "auf der sicheren Seite" sein, empfiehlt es sich, die Kapitaleinlagereserve bereits in der Jahresrechnung 2010 entsprechend auszuweisen. Ein rechtzeitiger Ausweis ist bekanntlich Bedingung dafür, dass sich dereinst auch die damit verbundenen Steuervorteile ergeben.
Um die korrekte Höhe der Kapitaleinlagereserve bestimmen zu können, muss eine Gesellschaft die Einlagen, Aufgelder und Zuschüsse rückwirkend bis ins Jahr 1997 bestimmen, was unter Umständen eine zeitraubende Arbeit ist. Es kann sich dabei empfehlen, einmal sämtliche betreffend Emissionsabgabe eingereichten Formulare (bspw. Formular 3) zu sichten und als Ausgangspunkt für die Berechnung der Kapitaleinlagereserve zu nehmen. Diese Berechnung ist dann freilich noch durch weitere Elemente und Unterlagen zu ergänzen.
Die neue Regelung betreffend Kapitaleinlageprinzip wirkt auf den ersten Blick einigermassen harmlos. Führt man sich indes deren Auswirkungen in verschiedenen Bereichen vor Augen, wird sofort ersichtlich, dass sich in der Praxis noch zahlreiche Anwendungsfragen stellen werden. Die Eidg. Steuerverwaltung hat denn auch für die zweite Jahreshälfte 2010 den Erlass eines entsprechenden Kreisschreibens angekündigt. Man braucht zudem kein Prophet zu sein um vorauszusehen, dass zur neuen Regelung trotz Kreisschreiben noch viel Tinte, sei es in der steuerlichen Fachliteratur, sei es in Gerichtsurteilen, vergossen werden wird. Dies deshalb, weil das steuerliche Schicksal von Reserven bei einer Unmenge von Transaktionen eine Rolle spielt, und infolgedessen eine Änderung in der steuerlichen Behandlung von Reserven mannigfache steuerliche Auswirkungen zeitigt. Dieser Umstand wird in gewisser Weise noch dadurch akzentuiert, dass gleichzeitig auch das OR-Buchführungsrecht revidiert wird.
Im Folgenden seien bloss beispielhaft und ohne Anspruch auf Vollständigkeit einzelne Punkte, bei denen die neue Regelung von Bedeutung sein kann, kurz aufgelistet.
- Indirekte Teilliquidation: Hinter diesem Stichwort verbergen sich bekanntlich Fälle, bei denen es um die Frage geht, ob eine natürliche Person, welche ein Aktienpaket von mindestens 20% an eine Gesellschaft veräussert, einen steuerfreien privaten Kapitalgewinn erzielt. Der Entscheid hängt dabei unter anderem davon ab, ob nach der Aktienveräusserung das Kaufsobjekt eine schädliche Substanzdividende an die Erwerberin ausschüttet. Hier sollte die neue Kapitaleinlageregelung bewirken, dass die Ausschüttung von Kapiteleinlagereserven nicht schädlich ist. Dieser neuen Rechtslage ist für die Zukunft durch eine Anpassung der jeweiligen Muster-Vertragsklauseln Rechnung zu tragen. Abschliessend nur noch folgender Hinweis: Diese hier gezogene Schlussfolgerung betreffend indirekter Teilliquidation bedingt einen juristischen Klimmzug was den Gesetzeswortlaut von Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG anbelangt.
- Veräusserung aus dem Geschäfts- in das Privatvermögen: Auch beim umgekehrten Fall, bei dem eine Gesellschaft eine Beteiligung an eine Privatperson mit Wohnsitz in der Schweiz veräussert, ergeben sich steuerliche Auswirkungen. Hier reduziert sich in Zukunft die latente Steuerlast der natürlichen Person als privater Käuferin aufgrund der im Kaufsobjekt vorhandenen Kapitaleinlagereserven.
- Transponierungstheorie: Damit sind Konstellationen angesprochen, bei denen ein Aktionär eine Beteiligung von mindestens 5% in eine von ihm beherrschte Holdinggesellschaft einbringt. Auch bei diesen Fällen spielt in Zukunft der Unterschied zwischen Kapitaleinlagereserven und den "übrigen" Reserven steuerlich ein Rolle, der bei der Geschäftsgestaltung berücksichtigt werden muss.
- Umwandlung von Personengesellschaften in juristische Personen: Hier gelten die im Zuge der Umwandlung entstehenden Reserven der juristischen Person neu als steuergünstige Kapitaleinlagereserven. Dies im Gegensatz zu denjenigen, als Gewinn versteuerten stillen Reserven, die beispielsweise entstehen könnten, wenn in Verletzung der fünfjährigen Sperrfrist von Art. 19 Abs. 2 DBG der Aktionär seine Aktien vorzeitig veräussert.
- Sitzverlegung einer ausländischen Gesellschaft in die Schweiz: Hier wird voraussichtlich strittig sein, ob sämtliche Reserven der in die Schweiz zuziehenden Gesellschaft steuergünstige Kapitaleinlagereserven sind. Dies wird mehrheitlich in der Steuerliteratur bejaht. Nach bisher geäusserter Auffassung der Eidg. Steuerverwaltung können den Status von steuerlich privilegierten Kapitaleinlagereserven dagegen nur diejenigen Reserven beanspruchen, welche bereits im Ausland "von aussen" durch die Aktionäre geschaffen wurden. Sofern unter dem ausländischen Recht möglich, empfiehlt es sich zwecks Vermeidung allfälliger Diskussionen, bereits vor der Immigration bei der Gesellschaft eine Erhöhung des Nominalkapitals zulasten der Reserven vorzunehmen. Alternativ wäre auch die Gestaltung der Transaktion als Quasifusion zu prüfen.
- Ausschüttungen aus einer ausländischen Gesellschaft an den schweizerischen Privataktionär: Hier ist soweit ersichtlich (noch) nicht klar, ob auch Ausschüttungen aus ausländischen Gesellschaften als steuerfreie Ausschüttungen aus Kapitaleinlagereserven qualifiziert werden können. Zumindest der Wortlaut des DBG steht einer Gleichbehandlung in- und ausländischer Gesellschaften nicht entgegen. Es fragt sich sogar, ob nicht der Gleichheitssatz eine Gleichbehandlung von in- und ausländischen Gesellschaften gebietet, hält man sich die kürzlich zum bernischen Dividendenprivileg ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung vor Augen (BGE 25.9.2009, 2C_274/2008, StR 2010, S. 34).
- "Altreservenfälle": Darunter fallen bekanntlich Konstellationen, bei denen im Zuge eines Aktienverkaufes durch einen Ausländer eine Verbesserung der Verrechnungssteuerposition eintritt und infolgedessen der schweizerische Käufer wegen eines Missbrauchsvorwurfes seitens der Verwaltung bei einer Dividendenausschüttung nicht die volle Verrechnungssteuerrückerstattung erhält. Kritisch für den Steuernachteil sind dabei unter anderem die im Kaufsobjekt ausgewiesenen Reserven (daher der Name "Altreserventheorie") Auch bei diesen Fällen sind nach hier vertretener Auffassung die im Kaufsobjekt vorhandenen Kapitaleinlagereserven nicht mehr schädlich.
- Sanierungen: Hier ist beispielsweise offen, ob A-fonds-perdu-Zuschüsse in Zukunft mit Bezug auf das Kapitaleinlageprinzip gleich zu behandeln sind wie Forderungsverzichte. Beim A-Fonds-Perdu-Zuschuss soll es dabei auf die Verbuchungsart ankommen (Verbuchung direkt über Reserven contra Verbuchung über die Erfolgsrechnung). Was den Forderungsverzicht im Sanierungsfall anbelangt, ist der vom Bundesrat in der Botschaft geäusserten Ansicht, dass gewisse Sanierungs-Forderungsverzichte nicht für das Kapitaleinlageprinzip qualifizieren, in der Fachliteratur bereits Kritik erwachsen. Das letzte Wort ist hier wohl noch nicht gesprochen.
- Verdeckte Kapitaleinlagen: Wie die unterpreisliche Einbringung eines Wirtschaftsgutes von den Aktionären in die Gesellschaft mit Bezug auf das Kapitaleinlageprinzip zu behandeln ist, ist in der Fachliteratur ebenfalls umstritten. Denkbar ist, dass der Gesellschaft als Lösung der Knacknuss nur die zeitnahe, in der Handelsbilanz erfolgende Aufwertung im Einbringungsjahr übrigbleibt, will sie doch noch eine steuergünstige Kapiteleinlagereserve schaffen. Wie dem auch sei: hier besteht in der Praxis noch Klärungsbedarf.
- Dividendenausschüttungen: Hier stellt sich die Frage, ob man in Zukunft bei Substanzausschüttungen wählen kann, welche Aktionäre aus welcher Art Reserven bedient werden. Kann man beispielsweise dem verrechnungssteuerlich nicht rückerstattungsberechtigten Auslandsaktionär die nicht der Verrechnungssteuer unterliegenden Kapiteleinlagereserven ausschütten, und dem rückerstattungsberechtigten Schweizer die "übrigen", von der Verrechnungssteuer erfassten Reserven. Welche statutarischen oder vertraglichen (Aktionärbindungsvertrag) Anpassungen sind für derartige "asymmetrische Dividenden" allenfalls nötig?
- Fusion von unabhängigen Gesellschaften: Bei derartigen Fusionen kann sich bekanntlich bezüglich den Privataktionären die steuerlich relevante Frage stellen, ob die privat gehaltenen Beteiligungsrechte an der übernehmenden Gesellschaft nach der Fusion einen höheren Nennwert aufweisen als diejenigen an der übernommenen Gesellschaft. Mit dem Kapitaleinlageprinzip erweitert sich hier die Betrachtungsweise um die Kapitaleinlagekonti. Steuerlich ist somit nicht mehr die Summe der Nennwerte der beiden fusionierenden Gesellschaften massgebend, sondern neu die Summe der Nennwerte und der Kapitaleinlagekonti.
- Mutter-/Tochterfusion. Übernimmt eine Muttergesellschaft ihre Tochter durch eine Absorptionsfusion stellt sich die Frage, was mit den Kapiteleinlagereserven der Tochtergesellschaft geschieht. Gemäss einem Teil der Literatur verlieren diese ihre Qualität als Kapitaleinlagereserven auf Stufe Muttergesellschaft. Die Kapitaleinlagereserven der Muttergesellschaft dagegen bleiben erhalten.
- Rückkauf eigener Aktien: Erfolgt der Rückkauf zwecks Kapitalherabsetzung hängt die steuerliche Behandlung auch hier davon ab, zu Lasten welcher Reservenkonti die Auszahlung erfolgt (Steuerfreiheit kann im Falle einer Belastung der Kapitaleinlagereserven gegeben sein). Erfolgt der Rückkauf der eigenen Aktien nicht zum Zwecke der Kapitalherabsetzung, ist zu entscheiden, aus welcher Art Reserven die "Reserve für eigene Aktien" zu bilden ist. Allenfalls empfiehlt es sich sogar, zwei verschiedene Reservekonti für eigene Aktien zu schaffen ("Reserve für eigene Aktien aus Kapitaleinlage" und "Reserven für eigene Aktien aus übrigen Reserven").
Das neue Kapitaleinlageprinzip schafft einen bunten Strauss steuerlicher und gesellschaftsrechtlicher Fragen. Es empfiehlt sich, zeitig die nötigen Schritte zu bedenken und einzuleiten. Zentral ist, dass die Kapitaleinlagereserve rechtzeitig buchhalterisch ausgeschieden wird. Idealerweise geschieht dies bereits in der Jahresrechnung 2010 und nicht erst im "2011-er Abschluss".
