Besser spät als nie: Österreich führt das Widerspruchsverfahren im Markenrecht ein
Ab 1. Juli 2010 wird es auch in Österreich ein Widerspruchsverfahren in Markensachen geben. Die Schweiz kennt dieses Verfahren bereits seit mehr als fünfzehn Jahren und auch Deutschland und das System der Gemeinschaftsmarke sehen Widerspruchsverfahren vor. Ziel des Widerspruchverfahrens ist (nur, aber immerhin) die Löschung einer Marke aus dem Register, die mit einer älteren Marke verwechselbar ähnlich ist. Dieses Administrativverfahren ist im Vergleich zu einem Zivilprozess relativ einfach, schnell und kostengünstig. In der Regel findet lediglich ein einfacher Schriftenwechsel statt. Einzig wenn der Nichtgebrauch oder die Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke geltend gemacht wird, findet ein doppelter Schriftenwechsel statt. Zudem führen viele Widersprüche zu einer gütlichen Einigung im Sinne von Koexistenzvereinbarungen.
Auch in Österreich wird die Frist für die Einreichung eines Widerspruchs drei Monate ab Veröffentlichung der jüngeren Marke (im österreichischen Markenanzeiger für nationale Marken und in der WIPO Gazette für internationale Marken) betragen. Widerspruch kann allerdings erst gegen Marken erhoben werden, deren Veröffentlichung nach dem 1. Juli 2010 erfolgt. Während in der Schweiz zur Wahrung der Frist der Poststempel des Tages des Fristablaufes genügt, muss in Österreich ein Widerspruch am Tag des Fristablaufs beim Patentamt eingegangen sein. Wie in der Schweiz ist auch in Österreich keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumnis möglich. Allerdings kann auch in Österreich zu einem späteren Zeitpunkt noch eine Löschungsklage eingereicht werden.
Bemerkenswert ist, dass auch in Österreich Widersprüche nur auf ältere Markenrechte gestützt werden können. Anders als im Gemeinschafts- und (seit dem 1. Oktober 2009) im deutschen Markenrecht, wo auch ältere Geschäftsbezeichnungen wie Unternehmens- und Domainnamen und Werktitel sowie berühmte bzw. bekannte Marken Basis für einen Widerspruch bilden können.
Die Widerspruchsgebühr beträgt in Österreich lediglich EUR 150, während in der Schweiz CHF 800 berappt werden müssen. Die Verfahrensregeln des Widerspruchsverfahren sind weitgehend deckungsgleich mit den Schweizer Regeln. Allerdings soll in Österreich keine Parteientschädigung zugesprochen werden (in der Schweiz wird jeweils eine maximale Entschädigung von CHF 1800 zugesprochen). Interessant sind die unterschiedlichen Regelungen hinsichtlich des Verfahrensausgangs bei Ausbleiben einer Stellungnahme des Inhabers der angefochtenen Marke. Während in der EU und nun auch in Österreich der Widerspruch in einem solchen Fall automatisch gutgeheissen wird, d.h. die angefochtene Marke gelöscht wird, wird in der Schweiz über einen Widerspruch von Amtes wegen entschieden, d.h. der Widerspruch kann sogar abgewiesen werden, obwohl der Inhaber der Marke sich gar nicht zur Wehr gesetzt hat. Im Gegensatz zur Schweiz gibt es in Österreich zwei Rechtsmittelinstanzen, nämlich die Beschwerdeabteilung und den Obersten Patent- und Markensenat.
Die Einführung des Widerspruchsverfahrens in Östereich ist zu begrüssen. Es ist, auch wenn einige Konflikte andernfalls vielleicht gar nicht entstehen würden, ein geeignetes Mittel, um viele Markenrechtskonflikte frühzeitig, rasch und kostengünstig zu lösen.
Allerdings hat auch in Österreich ein Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke keine Auswirkungen auf den Gebrauch dieser Marke und ist für die Gerichte unverbindlich. Auch in Österreich muss der Inhaber einer älteren Marke sich daher gegen die Benutzung einer verwechselbaren jüngeren Marke mit Hilfe der Gerichte zur Wehr setzen.
Immerhin kann vor Gericht nicht nur Markenrecht, sondern können auch andere Anspruchsgrundlagen geltend gemacht werden, wie z.B. das Lauterkeits- und das Namensrecht und kann vor Gericht vom Inhaber der jüngeren Marke auch geltend gemacht werden, die ältere Marke hätte gar nicht eingetragen werden dürfen und sei zu löschen, etwa weil sie beschreibend ist und zum Gemeingut gehört.
Wegen der auch in Österreich kurzen, dreimonatigen Frist, die zudem nicht erstreckt werden kann, empfiehlt es sich, in Zukunft auch das österreichische Markenregister im Hinblick auf zu einer älteren Marken verwechselbaren jüngere Marken hin überwachen zu lassen, um gegebenenfalls Widerspruch einreichen zu können.
Auch weil die Einreichung eines Widerspruchs von der Gegenseite meist als weniger aggressiv empfunden wird als die Einleitung eines Prozesses, werden durch einen Widerspruch eröffnete Markenkonflikte meist aussergerichtlich erledigt.
