Stehen wir vor einem Ausverkauf unserer Industrieperlen?

Issue Mai 2007

By: Wolfgang Müller

Practice area: Capital Markets, Banking and Finance

Über die Fälle Sulzer, Implenia, Converium, Saurer und OC Oerlikon ist in den letzten Tagen und Wochen viel geschrieben worden. Fast immer verwendeten die Investoren Optionen, die sich nach geltendem Recht für das heimliche Anschleichen bestens eignen. Weshalb?

Die bestehenden Meldepflichten knüpfen an bestimmte Schwellenwerte an, d.h. beim Über- oder Unterschreiten von 5, 10, 20, 33 1/3, 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte an einer an der SWX Swiss Exchange kotierten Gesellschaft muss eine Meldung an die SWX Swiss Exchange und die Gesellschaft erfolgen. Durch Veröffentlichung dieser Meldung in den Medien wird für Transparenz gesorgt, die ein Investor jedoch teilweise vermeiden kann, insbesondere mit Optionsgeschäften:

  • Beteiligungen an einer Gesellschaft in Aktien und Call-Optionen werden getrennt gezählt, so dass ein Investor eine Beteiligung von fast 10 Prozent aufbauen kann, ohne dass eine Meldung erfolgen muss;
  • Optionen mit Cash-Settlement unterliegen keiner Meldepflicht, werden jedoch in der Praxis wie Optionen mit Realerfüllung eingesetzt;
  • Durch die Verwendung von verschiedenen Brokern, die nichts voneinander wissen und die jeweils unter der meldepflichtigen Schwelle von 5 Prozent bleiben, wird eine Gruppenmeldung vermieden.

Es ist daher eine Revision des Börsengesetzes resp. der Börsenverordnung geplant:

  • Für die Berechnung des Schwellenwerts sollen Aktien und Optionen zusammen gezählt werden;
  • Erwerbs- und Veräusserungsrechte bezüglich Aktien sollen generell der Meldepflicht unterstellt werden (also auch der bisher nicht erfasste Erwerb von Put-Optionen sowie die Optionen mit Cash-Settlement);
  • Der untere Schwellenwert soll in Anlehnung an verschiedene ausländische Regelungen von 5 auf 3 Prozent gesenkt werden.

Diese Massnahmen werden zweifelsohne die Transparenz fördern. Feindliche Übernahmen werden dadurch aber nicht verhindert. Da spielen andere Faktoren ebenso eine Rolle, beispielsweise die Tatsache, dass Namenaktionäre einen Eintrag im Aktienregister aufschieben können (hohe Dispobestände). Auch die bislang aus verschiedenen Gründen feststellbaren Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der gesetzlichen Regelungen werden durch die geplante Revision nicht gelöst. Nur eine marktgerechte Unternehmensbewertung kann einen „Ausverkauf“ verhindern, denn unterbewertete Firmen werden naturgemäss Investoren anziehen. Das war schon immer so.