Haager Trust-Übereinkommen ab 1.7.2007 in Kraft

Issue Mai 2007

By: Martin Ammann / Stephanie S. Lattmann

Practice area: General Corporate Law and Notarial Services

Am 1. Juli 2007 tritt das seit 1992 bestehende Haager Trust-Übereinkommen in der Schweiz in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt hat der Bundesrat die flankierenden Anpassungen des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) und das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) in Kraft gesetzt.

Der Trust bezeichnet ein Rechtsverhältnis, bei dem bestimmte Vermögenswerte durch ein einseitiges Rechtsgeschäft unter Lebenden oder durch ein Testament treuhänderisch auf eine oder mehrere Personen (trustees) übertragen werden, welche diese zu verwalten und für einen vom Treugeber (settlor) vorgegebenen Zweck zu verwenden haben. Der Zweck kann allgemeiner Natur sein (sog. purpose trust) oder die Begünstigung bestimmter Personen (beneficiaries) beinhalten (sog. private trust). Das Rechtsinstitut des Trusts ist vorwiegend in Staaten des common law gängig, hat aber mittlerweile auch in der Schweiz an Bedeutung gewonnen (bspw. im internationalen Privatkundengeschäft der Schweizer Banken oder bei der Unternehmensfinanzierung). Das zeigt sich auch darin, dass immer mehr Banken eigene Trustabteilungen unterhalten.

Nach geltender Rechtslage in der Schweiz wird der Trust hier weitgehend anerkannt. Er lässt sich von seiner rechtlichen Struktur her zwischen dem Treuhandverhältnis und der Stiftung einordnen. Es bestehen jedoch viele Unsicherheiten, welche v.a. daher rühren, dass oft unklar ist, welchen Rechtsbestimmungen ein Trust im Einzelfall unterliegt. Dies soll nun geändert werden.

Mit der Anpassung des IPRG enthält dieses neu Spezialbestimmungen zum Trust und Vorschriften über die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte sowie über die Anerkennung ausländischer Entscheidungen. Die Anpassungen im SchKG gehen dahin, der im Trustrecht vorgesehenen Trennung von Trust- und Trustee-Vermögen Rechnung zu tragen.

Ein paar ausgewählte Bestimmungen aus dem Übereinkommen sollen dargelegt werden, damit der Leser einen Eindruck über dessen Inhalt erhält:

  • Das Vermögen des Trusts stellt ein getrenntes Sondervermögen dar und ist nicht Bestandteil des persönlichen Vermögens des Trustees (Art. 2 Abs. 2 lit. a).
  • Das Übereinkommen ist nur auf freiwillig errichtete und schriftlich nachgewiesene Trusts anzuwenden (Art. 3).
  • Der Trust untersteht dem vom Begründer gewählten Recht (Art. 6 Abs. 1 Satz 1). Sieht das nach Absatz 1 gewählte Recht Trusts oder die Art von Trusts, um die es geht, nicht vor, so ist die Rechtswahl unwirksam und das in Artikel 7 bestimmte Recht anzuwenden (Art. 6 Abs. 2).
  • Ist kein anzuwendendes Recht gewählt worden, so untersteht der Trust dem Recht, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist (Art. 7 Abs. 1). Als Kriterien gelten hierbei der Ort der Verwaltung des Trusts; die Belegenheit des Vermögens des Trusts; der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder der Niederlassung des Trustees; die Zwecke des Trusts und die Orte, an denen sie erfüllt werden sollen (vgl. Art. 7 Abs. 2).
  • Die Anerkennung als Trust hat mindestens die Wirkung, dass das Vermögen des Trusts ein vom persönlichen Vermögen des Trustees getrenntes Sondervermögen darstellt, dass der Trustee in seiner Eigenschaft als Trustee klagen oder verklagt werden kann und dass er in dieser Eigenschaft vor einem Notar oder jeder Person auftreten kann, die in amtlicher Eigenschaft tätig wird (Art. 11 Abs. 2). Soweit das auf den Trust anzuwendende Recht dies erfordert oder vorsieht, hat die Anerkennung insbesondere die Wirkung, dass die persönlichen Gläubiger des Trustees keinen Zugriff auf das Vermögen des Trusts nehmen können; dass das Vermögen des Trusts im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des Trustees nicht Bestandteil des Vermögens des Trustees ist; dass das Vermögen des Trusts weder Bestandteil des ehelichen Vermögens noch des Nachlasses des Trustees ist; dass das Vermögen des Trust herausverlangt werden kann, wenn der Trustee unter Verletzung der sich aus dem Trust ergebenden Verpflichtungen Vermögen des Trusts mit seinem persönlichen Vermögen vermischt oder Vermögen des Trusts veräussert hat (Art. 11 Abs. 3).

Mit der Ratifikation des Haager Trust-Übereinkommens wird Rechtssicherheit für das wachsende Trust-Geschäft in der Schweiz geschaffen, welche für die Einrichtung und Verwaltung von Trusts in der Schweiz und somit für die Attraktivität des Standorts Schweiz unentbehrlich ist. Das Übereinkommen gilt nicht nur im Verhältnis zu anderen Vertragsstaaten, sondern auch im Verhältnis zu den übrigen Staaten (erga omnes-Wirkung).