Den lästigen Spam-Mails wird ein Riegel geschoben

Issue Mai 2007

By: Barbara K. Müller

Practice area: Technology, Media and Telecommunication

Am 1. April 2007 traten Änderungen des Fernmeldegesetzes (FMG) und die damit verbundene Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft. Diese Änderungen verbieten das Spamming und verpflichten Fernmeldedienstanbieter zu technischen Massnahmen gegen das Spamming.

Unter "Spamming" versteht man die unverlangte Zusendung von Werbe-E-Mails. Spamming hat für den Werbenden erhebliche Vorteile, indem er Werbeinhalt an beliebig viele Empfänger senden, dabei aber die Kosten im Vergleich zu herkömmlichen Werbeformen minimal halten kann. Von den Adressaten werden die Spam-Mails jedoch eher als Belästigung empfunden. Es gab bereits einige prominente Opfer von Spamming: 1998 erhielt der Unterhaltungselektronik-Hersteller "Samsung", wegen einer gefälschten Werbesendung täglich zwischen 6000 und 10.000 E-Mails von verärgerten Kunden.
Um Spamming wirksam begegnen zu können wurden per 1. April 2007 das Fernmeldegesetz (FMG) und das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ergänzt. Der Zweckartikel von Art. 1 Abs. 2 lit. d FMG enthält neu den Anspruch, Benutzerinnen und Benutzer von Fernmeldediensten vor unlauterer Massenwerbung und vor Missbrauch durch Mehrwertdienste zu schützen. Durch die Revision des Fernmeldegesetzes wird Art. 3 UWG um lit. o ergänzt, welche neu als unlauter qualifiziert, wer Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt fernmeldetechnisch sendet oder solche Sendungen veranlasst und es dabei unterlässt, vorher die Einwilligung der Kunden einzuholen, den korrekten Absender anzugeben oder auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit hinzuweisen; wer beim Verkauf von Waren, Werken oder Leistungen Kontaktinformationen von Kunden erhält und dabei auf die Ablehnungsmöglichkeit hinweist, handelt nicht unlauter, wenn er diesen Kunden ohne deren Einwilligung Massenwerbung für eigene ähnliche Waren, Werke oder Leistungen sendet.

Mit diesen Gesetzesänderungen wird Spam-Opfern eine wirksame Abwehrmöglichkeit gegen Spams gegeben. Da jedoch das UWG ein Wettbewerbsverhältnis voraussetzt (wenn auch im weitesten Sinne), werden sich Private gestützt auf das UWG nicht gegen Spams wehren können. Private sind weiterhin auf den Weg des Persönlichkeitsschutzes verwiesen.

Auch mit der neuen UWG-Bestimmung verbleibt ein Problem bei der gerichtlichen Durchsetzung, nämlich die finanzielle Bezifferung des durch Spam erlittenen Schadens. Der Empfang eines Spam-Mails selbst, stellt keine Ausgabe und somit keinen Schaden dar. Allerdings kann ein solches Mail nur unter Verursachung von Kosten gelesen werden, weil bei eingehenden Mails eine Prüfung erfolgen muss, ob es sich um ein Spam-Mail handelt; dies bedingt Zeit- und damit Kostenaufwand. Auch der Einsatz von Anti-Spam-Software ist kostenintensiv. Eine schwerwiegende Folge von Spam-Mails kann die Überschreitung von Speicherkapazität beim Empfänger sein. Ueblicherweise ist der Speicherplatz für eingehende E-Mails beschränkt. Wird nun ein Postfach mit Spam-Mails überfüllt, ist der Speicher voll und es können keine eingehenden Mails mehr gelesen werden. Dies kann dazu führen, dass seriöse Mails nicht mehr gelesen werden können, wodurch Einnahmen entgehen können und eine Unternehmung Rufeinbussen erleiden kann. Allerdings dürfte ein Spam-Mail allein ein Postfach nicht verstopfen können. Es stellt sich dann die Frage, ob bei einem Vorgehen gegen Versender von Spam-Mail in einem solchen Fall in analoger Anwendung der market-share-liability Theorie die Haftung verteilt werden soll. Dies werden die Gerichte in Zukunft zu klären haben, ebenso wie die Frage, welchen Sorgfaltsmassstab ein Empfänger bei Pflege und Unterhalt seines Postfachs anzuwenden hat.

Die Gesetzesänderung hat keinen Einfluss auf unseren Legal/Tax Update, da dieser nur an Personen verschickt wird, mit denen unsere Kanzlei in Kontakt steht. Selbstverständlich steht es Ihnen aber stets frei, sich von diesem Newsletter hier abzumelden.