„Bewertungswirrwarr“ verhindert verdeckte Gewinnausschüttung

Issue Mai 2007

By: Adriano Marantelli 

Practice area: Tax Law

„Verdeckte Gewinnausschüttung“ dürfte einer der im Steuerrecht am meisten verwendeten Begriffe sein. Verstanden werden darunter geldwerte Leistungen einer Gesellschaft an ihre Anteilsinhaber (z.B. Aktionäre) oder Nahestehende, denen keine oder keine angemessene Gegenleistung der Empfänger gegenübersteht. Derartige Leistungen würden einem an der Gesellschaft in keiner Weise beteiligten Dritten nicht oder bloss in einem wesentlich geringeren Umfang erbracht. Umstritten ist dabei unter anderem, ob die Bevorteilung des Anteilsinhabers bzw. der diesem nahe stehenden Person seitens der handelnden Gesellschaftsorgane bewusst erfolgen muss oder nicht.
Beispiele verdeckter Gewinnausschüttungen sind: übersetzte Gehälter für Aktionärsdirektoren, übersetzte Mietzinszahlungen der Gesellschaft an ihre Aktionäre, unterpreislicher Verkauf von Gesellschaftsaktiven an die Aktionäre oder der Gesellschaft belastete Privataufwendungen der Aktionäre.

Es verwundert deshalb nicht, dass sich auch das Bundesgericht in Lausanne immer wieder mit derartigen „verdeckten Gewinnausschüttungen“ auseinandersetzen muss, so auch in einem kürzlich auf dem Internet publizierten Entscheid vom 1. März 2007 (2A.706/2006). Worum ging es in diesem Urteil?

Die Ehegatten A.X. und B.X. sind Architekten und Genossenschafter sowie Mitglieder der Verwaltung der Y.-Genossenschaft. Diese bezweckt „durch gemeinsame Selbsthilfe ihren Mitgliedern Arbeit und Unterhalt zu verschaffen durch Aufbau und Betrieb eines Architektur- und Planungsbüros“. Ferner hielt die Y.-Genossenschaft ursprünglich sämtliche Aktien an der Z. AG, welche ein Architektur- und Planungsbüro betrieb. Das Bundesgericht nennt sie „Architekten AG“. A.X. und B.X. sind im Verwaltungsrat dieser Gesellschaft. Im Jahre 1998 erwarben A.X. und B.X. von der Genossenschaft 67 Aktien der Architekten AG zum symbolischen Preis von CHF 67, also für CHF 1.-/pro Aktie, was dem Steuerwert per 1.1.1997 entsprach, wobei der Nennwert pro Aktie CHF 1'000 betrug. Der Verkaufspreis von CHF 1.-/Aktie ergab sich aufgrund der Tatsache, dass die Architekten AG einerseits keine Erträge erzielte und andererseits das Eigenkapital übersteigende Verlustvorträge aufwies.

Am 15. März 1999 reichten A.X. und B.X. ihre Steuererklärung für die Steuerperiode 1999/2000 ein. Darin waren die fraglichen Aktien der Architekten AG im Wertschriftenverzeichnis mit total CHF 67.- angegeben. Rund ein halbes Jahr später, konkret am 6. September 1999, setzte die bernische Steuerverwaltung den Steuerwert der Aktien auf CHF 900.-/pro Aktie fest und legte diesen Wert auch dem Wertschriftenverzeichnis und damit der Vermögensbesteuerung zugrunde. Bei der Einkommenssteuer dagegen geschah nichts, d.h. diese Wertfestsetzung der Aktien auf CHF 900/Aktie hatte vorerst keine Auswirkung. Diese ergab sich erst später.

Nachdem die Veranlagung der Eheleute X. bereits rechtskräftig geworden war, gelangte das „Dossier“ am 10. Oktober 2003 nach einer Steuerprüfung bei der Architekten AG an die für Nach- und Strafsteuern zuständige Abteilung der bernischen Steuerverwaltung. Die Behörden machten nämlich geltend, die fraglichen Aktien an der Architekten AG seien den Eheleuten A.X. und B.X. bei einem Kaufpreis von CHF 1.-/Aktie damals viel zu billig veräussert worden. Die Steuerverwaltung ging mittlerweile von einem Verkehrswert pro Aktie von CHF 1'200 aus, und nahm infolgedessen eine sog. verdeckte Gewinnausschüttung an. Den Eheleuten A.X. und B.X. wurde als Folge davon bezüglich Einkommenssteuer eine Nachsteuer, eine Busse sowie ein Verzugszins auferlegt.

Der Fall wurde schliesslich seitens der Verwaltung bis vor Bundesgericht weiter gezogen. Den Lausanner Richtern stellte sich dabei die Frage, ob die Verwaltung aufgrund der Höherbewertung der Aktien der Architekten AG für die Vermögenssteuer automatisch auch die Auswirkung einer solchen Höherbewertung auf die Einkommenssteuer hätte merken und selbständig abklären müssen, oder ob im Gegenteil die Eheleute X. die Verpflichtung gehabt hätten, von sich aus die Wertdiskrepanz in der Aktienbewertung der Verwaltung mit Blick auf die korrekte Einkommensteuerveranlagung zu melden.

Juristisch-technisch geht es letztlich um die Frage, ob die Verwaltung in derartigen Fällen ein sog. Nachsteuerverfahren einleiten darf und dadurch die Rechtskraft der bereits ergangenen (Einkommens-) Steuerveranlagung beseitigt werden kann.

Zum Nachsteuerverfahren bestimmt Art. 151 DBG bezüglich direkter Bundessteuer Folgendes: „(1) Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismittel, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, (…) so wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert“.
(2) Hat der Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen und Reingewinn in seiner Steuererklärung vollständig und genau angegeben und das Eigenkapital zutreffend ausgewiesen und haben die Steuerbehörden die Bewertung anerkannt, so kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war.“

Nach Ansicht der höchsten Richter lag kein derartiger Fall einer zulässigen Nachsteuererhebung vor, so dass die Verwaltung infolge der bereits rechtskräftigen Steuerveranlagung nicht nachträglich bei den Eheleuten A.X. und B.X. eine verdeckte Gewinnausschüttung als Einkommen erfassen durfte.
Folgende Gründe sprachen nach Meinung der Lausanner Richter gegen eine Nachsteuer:

  • Im Moment der Einreichung der Steuererklärung am 15. März 1999 durften die Steuerpflichtigen zutreffenderweise von einem Verkehrswert von CHF 1.-/Aktie ausgehen, weil dieser Wert dem letzten vor Einreichen der Steuererklärung ermittelten Steuerwert entsprach. Erst rund ein halbes Jahr später, konkret am 6. September 1991, legte die Steuerverwaltung den Steuerwert auf CHF 900.- fest (90% des Nennwertes). Angesichts dieser Ausgangslage wäre es nun Aufgabe der Verwaltung und nicht der Steuerpflichtigen gewesen, auch die Auswirkungen einer derartigen Neubewertung auf das Einkommen der Eheleute A.X. und B.X. abzuklären. Konkret hätte die Verwaltung nach Ansicht der Lausanner Richter zumindest nachfragen müssen, weshalb resp. von wem das Ehepaar X. die fraglichen Aktien zu einem extrem niedrigen Preis von CHF 1.- erworben hatte. Denn mit der Neufestsetzung des Steuerwertes auf CHF 900.- war die Diskrepanz gegenüber dem von den Beschwerdegegnern angegebenen Steuerwert von CHF 1.- jedenfalls offensichtlich – so die höchsten Richter – und damit die Aufklärungspflicht der Behörden gegeben. Verworfen wurde somit die Ansicht der Verwaltung, wonach die Eheleute A.X. und B.X. von sich aus die Steuerbehörden auf die nachträglich eingetretene Wertdiskrepanz hätten aufmerksam machen müssen. Es war ausreichend, dass die Eheleute X. in ihrer bereits früher eingereichten Steuererklärung darauf hingewiesen hatten, dass sie an der Architekten AG massgeblich beteiligt sind und die Aktien im Lauf der Bemessungsperiode zu einem symbolischen Preis von einem Franken erstanden hatten. Aufgrund dieses Umstandes lag der Ball – nach Ansicht unserer höchsten Richter – erneut bei der Steuerverwaltung, die nach Massgabe von Art. 123 Abs. 1 DBG die offenen Fragen näher hätte abklären müssen. Hat aber die Behörde – so das Bundesgericht weiter - auf derartige Abklärungen verzichtet, obwohl dazu Anlass bestand, kann sie keine Nachsteuer erheben, wenn sie nachträglich bessere Kenntnis vom Sachverhalt erhält. So das unmissverständliche Verdikt aus Lausanne.
  • Zudem war die Wertfestsetzung der fraglichen Aktien der Architekten AG seitens der Verwaltung von zahlreichen Pannen begleitet: so wurden der Bewertung beispielsweise die falschen Jahre zugrunde gelegt und zudem die jeweiligen Ergebnisse massiv nach oben korrigiert. Das ergab fälschlicherweise einen - trotz praktisch verlorenem Aktienkapital - beachtlichen Unternehmenswert (im hier interessierenden Verfahren standen insgesamt vier verschiedene Aktienwerte, nämlich CHF 1, 690, 900 sowie 1'200 je nach Verfahrensstadium und Parteistandpunk zur Diskussion). Nach Ansicht des Bundesgerichtes erstaunte es deshalb nicht, dass die Steuerpflichtigen beim Erwerb ihren Aktien der Architekten AG im Jahr 1998 nur den Wert von einem Franken beimassen und jede geldwerte Leistung bestritten.

Abschliessend lag demzufolge nach Ansicht der Lausanner Richter kein Nachsteuerfall gemäss Art. 151 Abs. 2 DBG vor. Diese Bestimmung verbietet somit, dass die Steuerbehörden nachträglich der Veranlagung andere Bewertungen bzw. Werte im Erwerbszeitpunkt zugrunde legen und damit auch die Differenz einkommenssteuerlich erfassen, wenn sich die Steuerpflichtigen im Veranlagungsverfahren korrekt verhalten haben.

Interessant ist schliesslich auch noch folgende Überlegung des Bundesgerichts. In der Literatur ist – wie bereits eingangs erwähnt - umstritten, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung nur dann vorliegt, wenn sich der Leistungserbringer der geldwerten Leistung bewusst ist resp. sein musste oder ob dieses „Bewusstsein“ für diese Frage irrelevant ist. Im vorliegenden Fall zumindest hielten die Lausanner Richter am „Bewusstseins“-Kriterium fest. Infolge des „Bewertungswirrwarrs“ – so wörtlich die Bundesrichter – konnte dieses Bewusstsein bei den Eheleuten X. nun aber gerade nicht vorhanden sein und den Steuerpflichtigen infolgedessen keine verdeckte Gewinnausschüttung angelastet werden.

Dem Entscheid ist zuzustimmen, nicht zuletzt auch eingedenk der Tatsache, dass es für die Steuerpflichtigen eine nur schwer nachvollziehbare Härte bedeutet hätte, wenn neben einer Aufrechnung auch noch eine Steuerbusse resultiert hätte, was ohne Einschreiten der Justiz aber der Fall gewesen wäre.