Verzicht auf die Revision (opting out)
A. Voraussetzungen
Seit der letzten Revision des Obligationenrechtes, welche per 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, kann eine Aktiengesellschaft ("AG"), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ("GmbH") wie auch eine Genossenschaft auf die eingeschränkte Revision verzichten (opting-out). Dies kann sie einerseits nur tun, wenn sie nicht der ordentlichen Revision untersteht, d.h. wenn nachfolgende Voraussetzungen gegeben sind:
1. Die Gesellschaft ist keine Publikumsgesellschaft.
2. Die Gesellschaft überschreitet in zwei aufeinanderfolgenden Jahren die nachfolgenden Grössen nicht:
a. Bilanzsumme von CHF 10 Millionen
b. Umsatzerlös von CHF 20 Millionen
c. 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.
3. Die Gesellschaft ist nicht zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet.
Ausserdem verlangt das Gesetz, dass die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat und dass sämtliche Gesellschafter auf die eingeschränkte Revision verzichtet haben.
Handelt es sich um eine AG oder eine GmbH, welche beabsichtigt, ein opting-out zu beschliessen und weisen die Statuten der Revisionsstelle uneingeschränkt Organstellung zu, müssen die Statuten vor dem Verzicht auf die eingeschränkte Revision mittels öffentlich beurkundetem General- resp. Gesellschafterversammlungsbeschluss geändert werden.
B. Belege
Den Verzicht muss das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Gesellschaft mittels Unterzeichnung einer sogenannten KMU-Erklärung bestätigen. Die Formulare dieser KMU-Erklärungen können von der Homepage des betreffenden kantonalen Handelsregisteramts heruntergeladen werden. Als Belege sind der KMU-Erklärung die revidierten und unterzeichneten Jahresrechnungen (Erfolgsrechnungen, Bilanzen), Jahresberichte sowie ein Beleg für den Verzicht durch die Gesellschafter (GV-Protokoll oder Verzichtserklärungen) einzureichen. Zu erwähnen ist, dass diese Belege beim Handelsregister nicht öffentlich einsehbar sind.
Für den Fall, dass die Gesellschaft bisher ihre Jahresrechnungen durch eine Revisionsstelle prüfen lassen musste, hat das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan ferner zu bestätigen, dass diese Prüfungen tatsächlich durchgeführt wurden.
Das opting-out ist dem Handelsregisteramt durch eine von zwei Mitgliedern des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans oder von einem Mitglied mit Einzelzeichnungsberechtigung zu unterzeichnende Anmeldung zur Eintragung anzumelden.
C. Frist
Das opting-out kann bis zur Genehmigung der Jahresrechnung, welche innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zu erfolgen hat, durch die Gesellschafter beschlossen werden. Für eine Gesellschaft, deren Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, bedeutet dies, dass bis zum 30. Juni des nachfolgenden Geschäftsjahres auf die eingeschränkte Revision verzichtet werden kann. Für das Geschäftsjahr 2008 kann demnach bis zum 30. Juni 2009 ein opting-out beschlossen und im Handelsregister eingetragen werden.
D. Unterlassungsfolgen
Wird innerhalb der genannten Frist weder ein beschlossenes opting-out noch eine Revisionsgesellschaft (falls diese bis anhin nicht vorgeschrieben war) eingetragen, besteht ein Organisationsmangel. Das Handelsregister wird alsdann die Gesellschaft unter Fristansetzung auffordern, diesen Mangel zu beheben. Nach unbenütztem Ablauf der Frist beantragt das Handelsregisteramt dem Richter, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen. Der Richter kann der Gesellschaft eine weitere Frist ansetzen, um den rechtmässigen Zustand wieder herzustellen. Kommt die Gesellschaft dieser Aufforderung nicht nach, kann der Richter die Gesellschaft nach den Vorschriften über den Konkurs liquidieren. Angesichts dieser drakonischen Sanktion ist den betroffenen Gesellschaften dringend anzuraten, den neuen Rechtsvorschriften über die (eingeschränkte) Revision bzw. das opting-out grösste Aufmerksamkeit zu schenken. Bis zum 30. Juni 2009 besteht Zeit, etwaige Mängel zu beheben.
