Neue generische Top Level Domains: Chancen und Risiken für Markeninhaber
Was sind generische Top Level Domains?
Als generische Top-Level-Domain (gTLD) bezeichnet man die “Endung” eines Domainnamens; also das, was nach dem letzten Punkt kommt: com, net, org, biz, info u.a. Davon unterschieden werden die länderspezifischen Top-Level-Domains wie ch, de, fr usw.
Die Pläne der ICANN
Die Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN), die für die Verwaltung der gTLDs zuständig ist, plant eine radikale Erweiterung der bisherigen gTLDs. Während die Anzahl der erhältlichen gTLDs in den letzten Jahren massvoll erhöht wurde – um die wenig erfolgreichen Endungen biz, name, mobi, museum u.a. – soll nun jedermann, der die von der ICANN aufgestellten technischen, finanziellen und organisatorischen Anforderungen erfüllt, Domainnamen unter der von ihm verwalteten gTLD vergeben können.
Chancen für Markeninhaber
Die Vorteile für Markeninhaber liegen auf der Hand: ein Unternehmen kann seine Marke als gTLD registrieren und Domainnamen mit zum Beispiel seiner Marke als Endung verwenden, z.B. beispiel.bmw, beispiel.ubs oder beispiel.nestle.
Die Kosten dafür sind allerdings beträchtlich: die an die ICANN zu bezahlende Gebühr für die Prüfung des Gesuchs beträgt USD 185'000; jedes Jahr sind weitere USD 25'000 an die ICANN zu bezahlen. Dazu kommen die Kosten für das technische und juristische Know-how (soweit dieses nicht betriebsintern vorhanden ist) und die Kosten für Hard- und Software. Beobachter schätzen, dass ein Unternehmen, das nicht bereits Registrierungen von Domains durchführt und bei der ICANN akkreditiert ist, mit Kosten von mindestens USD 1 Million rechnen muss bis zur Inbetriebnahme der neuen gTLD.
Risiken für Markeninhaber
Für Markeninhaber bestehen aber auch Risiken: Dritte können versuchen, gTLDs zu registrieren, die identisch oder verwechselbar ähnlich sind zu Kennzeichen des Markeninhabers. Das kann in böser Absicht, aber auch gutgläubig geschehen; z.B. wenn zwei gleichnamige Unternehmen, die sich bisher nicht in die Quere gekommen sind, weil sie in unterschiedlichen geographischen Gebieten tätig waren, die gleiche gTLD beanspruchen. Weiter können Dritte unter ihren gTLDs, wie bereits erwähnt, Domainnamen vergeben. Der Inhaber der gTLD „sux“ könnte also die Domainnamen bmw.sux, ubs.sux oder nestle.sux vergeben. Die erwartete Explosion generischer TLDs – die ICANN rechnet mit 200-800 neuen gTLDs – führt dazu, dass Markeninhaber ihre Kennzeichenrechte in zahlreichen neuen Domains überwachen und schützen müssen. Viele Markeninhaber stehen dem Plan der ICANN denn auch kritisch gegenüber.
Der Vorschlag der ICANN sieht verschiedene Sicherungsmechanismen gegen missbräuchliche Registrierungen von gTLDs vor:
a) eine neue gTLD darf nicht verwechselbar ähnlich zu einer bestehenden gTLD sein; dies wird von der ICANN im Rahmen der Gesuchsprüfung „von Amtes wegen“ geprüft. Damit soll verhindert werden, dass sich ein Schlaumeier beispielsweise die gTLD „con“ unter den Nagel reisst und auf den Verkehr von Personen hofft, die sich vertippen.
b) Bezeichnungen von Gebietskörperschaften dürfen nur mit Einwilligung der betreffenden Gebietskörperschaft als neue gTLD registriert werden; ein Gesuch um Zuteilung der gTLD „schweiz“ würde von der ICANN also nur bewilligt, wenn der Bund dahinter steht. Für Städte – „zurich“ – bestehen spezielle Regeln, da Städtenamen auch von Privaten legitim benutzt werden können (z.B. „Zurich Financial Services“).
c) Ob eine beantragte gTLD Kennzeichenrechte privater Dritter verletzt, prüft die ICANN nicht von Amtes wegen. Wird das Gesuch grundsätzlich gutgeheissen, haben Dritte während einer Einsprachefrist Zeit, ihre Rechte geltend zu machen. Das Verfahren wird vor einem Schiedsgericht der WIPO ausgetragen, das abschliessend urteilen soll. Dieses Vorgehen wirft allerdings zahlreiche rechtliche Fragen auf, denn der Kennzeicheninhaber hat dem Schiedsgericht nicht vorgängig zugestimmt. Es kann daher nicht verhindert werden, dass er statt dem Schiedsgericht ein zuständiges staatliches Gericht anruft.
d) Hat ein Gesuchsteller die von ihm beantragte gTLD erhalten und vergibt er Domainnamen unter dieser gTLD an Dritte, so muss er mit diesen Dritten ein Streitbeilegungsverfahren vereinbaren, das mindestens der Uniform Dispute Resolution Policy (UDRP) der ICANN entspricht und dem Kennzeicheninhaber ein rasches und kostengünstiges Vorgehen gegen missbräuchliche Registrierungen erlaubt.
Zeitplan: Einführung bereits Ende 2009?
Die ICANN plante ursprünglich, die ersten Gesuche Ende September 2009 entgegen zu nehmen. Dieser Zeitplan erwies sich als zu optimistisch; die ICANN rechnet nun damit, dass es mindestens bis Ende 2009 dauern wird, ehe die ersten Gesuche geprüft werden. Verschiedene Beobachter gehen von einem noch späteren Zeitpunkt aus.
Derzeit ist die Öffentlichkeit eingeladen, Kommentare zum zweiten Entwurf des „Applicant Guidebook“ einzureichen (auf www.icann.org/en/topics/new-gtld-program.htm). Die offenen Fragen im Zusammenhang mit den neuen gTLD sollen auch an der ICANN Konferenz Anfang März in Mexiko besprochen werden.
Empfohlene Handlungen
Wer selber eine neue gTLD registrieren und verwalten will, sollte sich bereits jetzt über die detaillierten technischen, finanziellen und organisatorischen Anforderungen informieren (www.icann.org/en/topics/new-gtld-program.htm). Die Ausarbeitung eines Gesuchs kann mehrere Wochen oder Monate dauern und sollte sorgfältig durchgeführt werden, da eine Zurückweisung und erneute Prüfung hohe Kosten nach sich zieht.
Wer selber keine eigene gTLD will, aber verhindern möchte, dass Dritte seine Kennzeichenrechte verletzen, sollte ab Ende September 2009 regelmässig die Website der ICANN besuchen, um sicherzustellen, dass die Einsprachefrist nicht verpasst wird.
Wenn Sie Fragen in diesem Zusammenhang haben, kontaktieren Sie bitte RA Dr. Mark Schweizer.
