Die börsenrechtliche Offenlegungspflicht
Issue März 2009
By: Christoph Heiz / Marco Meili
Practice area: Capital Markets, Banking and Finance
Das börsenrechtliche Offenlegungsrecht ist nach den jüngsten Teilrevisionen teils materiell und redaktionell überarbeitet worden und im Hinblick auf die Schaffung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FINMA) per 1. Januar 2009 in Kraft getreten.
Wir fassen nachfolgend die wichtigsten Regelungen der Melde- und Offenlegungspflicht des Börsengesetzes (BEHG) und der Börsenverordnung-FINMA zusammen.
Meldepflichtige Grenzwerte
Ein Marktteilnehmer, der Aktien oder Erwerbs- resp. Veräusserungsrechte auf Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die zumindest teilweise in der Schweiz kotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3, 50 oder 66 2/3 Prozent der Stimmrechte erreicht, unter- oder überschreitet, ist meldepflichtig. Er muss seine Beteiligung der Gesellschaft und der Offenlegungsstelle der betreffenden Börse anzeigen (Art. 20 BEHG).
Für die Meldung kann das von der Offenlegungsstelle der SIX Swiss Exchange zur Verfügung gestellte Formular verwendet werden (www.six-swiss-exchange.com/download/admission/being_public/disclosure/form_ols_de.doc).
Erwerbs- und Veräusserungsrechte sowie weitere Finanzinstrumente
Der Kauf, die Veräusserung sowie das Einräumen (Schreiben) von Wandel- und Erwerbsrechten (z.B. Call-Optionen) oder Veräusserungsrechten (z.B. Put-Optionen) sind bei der Berechnung der Grenzwerte zu berücksichtigen. Zum Kreis der meldepflichtigen Finanzinstrumente zählen auch solche, die statt Realerfüllung einen Barausgleich (Cash-Settlement) vorsehen oder zulassen, sowie weitere Differenzgeschäfte wie Contracts for Difference oder Financial Futures.
Wertpapierleihe (Securities Lending)
Unter die Meldepflicht fallen auch diejenigen Positionen, die ein Marktteilnehmer aufgrund von Leihgeschäften (Securities Lending) und vergleichbaren Geschäften, wie beispielsweise die Veräusserung mit Rückkaufsverpflichtung (Repo-Geschäfte) oder Sicherungsübereignungen mit Eigentumsübergang, hält. Die Meldepflicht trifft somit den Borger bei Leihgeschäften, den Erwerber bei Repo-Geschäften sowie den Inhaber bei Sicherungsgeschäften. Dagegen sind Leihgeschäfte und Geschäfte mit Rückkaufsverpflichtung, sofern sie standardisiert über Handelsplattformen zum Zweck der Liquiditätsbewirtschaftung abgewickelt werden, von der Meldepflicht ausgenommen.
Berechnung der Grenzwerte
Bei der Berechnung und Offenlegung der Grenzwerte wird zwischen sog. Erwerbs- und Veräusserungspositionen (Zwei-Topf-Lösung) unterschieden. Eine gegenseitige Aufrechnung von Erwerbs- und Veräusserungspositionen, beispielsweise im Falle des gleichzeitigen Besitzes von Aktien und Verkaufsrechten (Put-Optionen) auf diese Aktien, ist nicht zulässig.
Zum "Erwerbstopf" zählen: Aktien und aktienähnliche Anteile, Wandel- und Erwerbsrechte, eingeräumte (geschriebene) Veräusserungsrechte, Finanzinstrumente, die wirtschaftlich einen Erwerb (mit Barausgleich) ermöglichen, sowie Finanzinstrumente im Hinblick auf ein öffentliches Angebot.
Zum "Veräusserungstopf" zählen: Veräusserungsrechte, eingeräumte (geschriebene) Wandel- und Erwerbsrechte sowie Finanzinstrumente, die wirtschaftlich eine Veräusserung (mit Barausgleich) ermöglichen.
Die Meldepflicht entsteht, sobald ein Grenzwert in mindestens einem der beiden Töpfe erreicht, unter- oder überschritten wird. Bei jeder Meldung sind aber stets die Erwerbs- und die Veräusserungspositionen einzeln auszuweisen.
Ausnahmen von der Offenlegungspflicht
Banken und Effektenhändler sind von der Meldepflicht befreit für Beteiligungspapiere und Finanzinstrumente, welche sie
- im Handelsbestand halten, sofern deren Anteil 5 Prozent der Stimmrechte nicht erreicht; oder
- im Rahmen von Wertpapierleihen (Securities Lending), Sicherheitsübereignungen oder Repo-Geschäften halten, sofern deren Anteil 5 Prozent der Stimmrechte nicht erreicht; oder
- ausschliesslich und während höchstens drei Börsentagen zum Zwecke der Abrechnung oder Abwicklung von Geschäften halten.
Diese Ausnahmen können nur beansprucht werden, falls keine Absicht besteht, die Stimmrechte auszuüben oder anderweitig auf die Geschäftsführung der Gesellschaft Einfluss zu nehmen, und mittels dieser Positionen insgesamt nicht über mehr als 10 Prozent der Stimmrechte der Gesellschaft verfügt wird.
Wird ein Grenzwert bloss im Laufe eines Börsentages erreicht, über- oder unterschritten, entfällt die Meldepflicht, sofern am Ende des Börsentages weder im Erwerbs- noch im Veräusserungstopf im Vergleich zum Vortag ein Grenzwert tangiert ist (sog. Intraday-Ausnahme).
Sanktion bei Verletzung der Meldepflicht – Suspendierung der Stimmrechte
Zur Durchsetzung der Meldepflicht wurden die Sanktionen massiv verschärft. Die Verletzung einer Meldepflicht wird mit Busse bestraft (bis zur doppelten Höhe des Kauf- bzw. Verkaufpreises bei vorsätzlicher Verletzung; bis zu CHF 1 Million bei fahrlässiger Widerhandlung). Zudem kann auf Verlangen der FINMA, der Gesellschaft oder eines Aktionärs das Stimmrecht bis zu fünf Jahren suspendiert werden. Im Hinblick auf eine öffentliche Übernahme ist auch die Übernahmekommission berechtigt, die Suspendierung zu beantragen.
Das börsenrechtliche Offenlegungsrecht ist nach den jüngsten Teilrevisionen teils materiell und redaktionell überarbeitet worden und im Hinblick auf die Schaffung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FINMA) per 1. Januar 2009 in Kraft getreten.
