Der Mantelhandel unter dem bundesgerichtlichen Steuermikroskop
Issue März 2009
By: Adriano Marantelli
Practice area: Tax Law
Unter einem Mantelhandel verstehen Lehre und Praxis die Veräusserung von Beteiligungen an Gesellschaften, die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden sind, wobei sie zum einen ihren Geschäftsbetrieb eingestellt, zum anderen aber – ohne formell gefassten und im Handelsregister eingetragenen Auflösungsbeschluss – ihre Aktiven liquidiert haben.
Im vom Bundesgericht kürzlich beurteilten Fall (BGE 14. November 2008, 2C_349/2008) verkaufte die A. Holding AG im Jahre 2004 ihre vor 1997 erworbene 51%-Beteiligung an der D. Holdings AG. Die A. Holding machte dabei geltend, es liege eine steuerlich privilegiert zu behandelnde Transaktion vor, da der Verkauf als sog. Mantelhandel zu qualifizieren sei, der infolge des sog. Beteiligungsabzuges auf "Dividenden"/Liquidationserlösen (nicht Kapitalgewinnen) nur einer reduzierten Besteuerung unterliege (es handelte sich um die Veräusserung einer sog. Altbeteiligung).
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der A. Holding AG gut, hob das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Sache zur Sachverhaltsergänzung und zum Neuentscheid an das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus zurück.
Der Fall ist aus verschiedenen Gründen instruktiv resp. interessant:
- Im Gegensatz zum Normalfall hat sich in diesem Fall nämlich die steuerpflichtige Gesellschaft und nicht etwa die Steuerverwaltung auf das Vorliegen eines Mantelhandels berufen. Aufgrund dieser Besonderheit stellte sich die Frage, ob eine steuerpflichtige Gesellschaft zum Zweck einer geringeren Steuerbelastung überhaupt das Vorliegen eines Mantelhandels geltend machen kann, wird doch mit dieser Qualifikation üblicherweise missbräuchlichen Gestaltungen der Besteuerungsverminderung entgegengewirkt. Hierzu der Kürze wegen nur so viel: das Bundesgericht liess die Frage offen.
- Die Lausanner Richter rufen im Fall ferner in Erinnerung, dass der Begriff der Liquidation im Steuerrecht deutlich weiter gefasst ist als im Handelsrecht. So ist beispielsweise nach ständiger Praxis die Verrechnungssteuer auf Liquidationsüberschüssen nicht nur dann geschuldet, wenn die Gesellschaft förmlich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts aufgelöst wird, sondern auch dann, wenn sie durch Aufgabe ihrer Aktiven faktisch liquidiert wird. Dazu das Bundesgericht: "Eine Gesellschaft wird faktisch liquidiert, indem ihre Aktiven veräussert oder verwertet werden und der Erlös nicht wieder investiert, sondern verteilt wird. Das kann dann erfolgen, wenn ihr sämtliche Aktiven entzogen werden, aber ebenfalls, wenn ihr zwar einige Aktiven (wie namentlich Bankguthaben, flüssige Mittel oder Buchforderungen gegen ihre Aktionäre u.ä.) verbleiben, ansonsten jedoch die wirtschaftliche Substanz entzogen wird (…)" (S. 3).
- Weiter hat das Bundesgericht den Kaufpreis der Aktien der Mantelgesellschaft in "wirtschaftlicher Betrachtungsweise" bei der Gewinn- und Verrechnungssteuer als Liquidationsgewinn qualifiziert, dies im Gegensatz zur Vorinstanz und zur Eidg. Steuerverwaltung, die gemäss einem strikt zivilrechtlichen Ansatz geprüft haben, ob im Fall ein steuerpriviligierter Beteiligungsertrag oder steuerbarer Kapitalgewinn vorlag.
- Denkt man an die im Allgemeinen strenge Verwaltungspraxis bei der Veräusserung von Vermögensverwaltungsgesellschaften (die oft einem Mantelhandel oder einer faktischen Liquidation gleichgestellt wird), so liest man mit der Beraterbrille die folgende Urteilspassage mit besonderem Interesse, wo das Bundesgericht festhält, dass es "bei einer Beteiligungsgesellschaft durchaus vorkommen kann, dass sie vorübergehend über eine hohe Liquidität verfügt, ohne dass daraus auf eine faktische Liquidation zu schliessen wäre" (S. 5). Das Bundesgericht verlangt im vorliegenden Urteil unmissverständlich einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Element der Liquidität und dem Zeitpunkt des Handwechsels der Beteiligungsrechte.
- Relevant auch für andere Sachverhaltskonstellationen ist schliesslich die höchstrichterliche Feststellung, dass eine spontane und zweckorientierte Deklaration eines Mantelhandels bei der Verrechnungssteuer die steuerliche Behandlung bei der direkten Bundessteuer nicht zu präjudizieren vermag. Anders könnte es nach Ansicht des Bundesgerichtes nur sein, wenn die Verrechnungssteuer von der Eidgenössischen Steuerverwaltung aufgrund umfassender Abklärungen verfügt worden wäre.
- Last but not least ist es einer jener, statistisch gesehen, spärlichen Fälle, bei denen die Steuerpflichtige vor dem Bundesgericht obsiegt hat.
Der hier angezeigte Entscheid enthält diverse informative Aussagen. Es lohnt sich daher, ihn mit einem gespitzten Bleistift in der Hand im Detail zu studieren.
