Verpönte Doppelbesteuerung bei Kapitalanlageliegenschaften - oder "aller guten Dinge sind drei"

Issue Juli 2006

By: Adriano Marantelli 

Practice area: Tax Law

Das Bundesgericht hat kürzlich einen weiteren Entscheid zur Frage der interkantonalen Doppelbesteuerung bezüglich Liegenschaften gefällt, und dabei innerhalb kurzer Zeit ein drittes Mal das steuerliche Fallbeil auf den sog. Ausscheidungsverlust heruntersausen lassen (BGE vom 8. Mai 2006 i.S. X. AG, 2P.139/2005). Ein solcher Ausscheidungsverlust ergab sich in der Vergangenheit immer dann, wenn ein Liegenschaftskanton (Belegenheitskanton) bspw. den Grundstücksertrag auch dann besteuerte, wenn der Gesamtgewinn bzw. das Gesamteinkommen zufolge von Verlusten geringer oder sogar negativ war.

Worum ging es im hier angezeigten Urteil?

Die im Kanton Zürich domizilierte X. AG, eine Handelsgesellschaft, war Eigentümerin einer (vermieteten) Kapitalanlageliegenschaft im Kanton Schwyz. In verschiedenen Jahren wies die X. AG Verluste aus, währenddem die Schwyzer Liegenschaft jeweils Erträge abwarf. Es stellte sich nun die Frage, ob der Kanton Schwyz als Liegenschaftskanton diese Liegenschaftserträge unabhängig vom Gesamtergebnis, d.h. Verlust der X. AG, besteuern durfte, oder ob nicht vielmehr die „Zürcher“ Betriebsverluste resp. Verlustvorträge der X. AG durch den Kanton Schwyz bei der Steuerveranlagung berücksichtigt werden mussten (Vermeidung eines sog. Ausscheidungsverlustes).

Zur Rekapitulation: in zwei neueren Entscheiden aus den Jahren 2004 resp. 2005 hatte unser höchstes Gericht zuerst mit Bezug auf Betriebsliegenschaften von Liegenschaftenhändlern und Generalbauunternehmern sowie hinsichtlich Liegenschaften im Privatvermögen seine frühere strenge Praxis verdeutlicht resp. geändert.

So verlangte „Lausanne“ im ersten Urteil aus dem Jahre 2004 (BGE 131 I 249) vom Betriebsstätte- und Liegenschaftskanton neu, dass er den Geschäftsverlust des Hauptsitzes auf den Grundstücksgewinn auf der Betriebsliegenschaft im Betriebsstättekanton anrechnet. Dies war nach der alten Praxis anders, ging doch das ausschliessliche Besteuerungsrecht des Liegenschaftskantons der Verlustberücksichtigung und damit der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit regelmässig vor.

Und auch im zweiten Entscheid aus dem Jahre 2005 (131 I 285) stellte unser höchstes Gericht eine verpönte interkantonale Doppelbesteuerung fest und verlangte, dass der Kanton Zürich als Belegenheitskanton der beiden privaten Liegenschaften den Gewinnungskostenüberschuss des Kantons Luzern als Wohnsitzkanton des Liegenschafteneigentümers übernehmen müsse.

Damit war der Weg bereitet für das hier diskutierte Urteil, in dem nun diese liberalere und von der Lehre seit Jahren geforderte neue Praxis explizit auch auf Kapitalanlageliegenschaften von Unternehmungen in reinen Liegenschaftskantonen (d.h. solchen ohne Betriebsstätte) ausgedehnt wird. Auch in diesem Falle kann der Liegenschaftskanton eine Kapitalanlageliegenschaft nun nicht mehr ungeachtet eines allfälligen Betriebsverlustes der Gesamtunternehmung uneingeschränkt besteuern, sondern muss auch der Verlustsituation einer ausserkantonalen Unternehmung Rechnung tragen. Konkret musste somit der Kanton Schwyz im vorliegenden Fall bei der Besteuerung der Kapitalanlageliegenschaft die Verluste der im Kanton Zürich domizilierten X. AG als Liegenschafteneigentümerin berücksichtigen, d.h. abziehen.

Mit diesem dritten Entscheid gilt somit auch im Steuerrecht – aller guten Dinge sind Drei.