Umsetzung der THOMSON Life-Rechtsprechung des EuGH auch in der Schweiz

Issue Juli 2006

By: Barbara K. Müller

Practice area: Trademarks, Design and Advertising

Die deutsche Gesellschaft Opel Eisenach GmbH hatte gestützt auf die Wortmarke CORSA (die Widerspruchsmarke) Widerspruch gegen den Schweizer Teil der internationalen Wortbildmarke MOTOCORSA (die angefochtene Marke) der tschechischen Gesellschaft MOTOFORZA, spol. sro eingereicht.

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) wies den Widerspruch ab mit der Argumentation, dass sich die jüngere angefochtene Marke insbesondere wegen des graphischen Elementes und dem darin enthaltenen Hinweis auf Motorsport genügend von der älteren Widerspruchsmarke unterscheide. Die Eidgenössische Rekurskommission für geistiges Eigentum kam auf Rekurs der Opel hin zum gegenteiligen Schluss, indem sie befand, dass sich die beiden Zeichen nicht genügend voneinander unterscheiden, insbesondere weil die jüngere Marke im Zusammenhang mit der älteren als Serienzeichen verstanden werden könnte.

Gemäss ständiger Rechtsprechung in der Schweiz gilt die Regel, dass durch die Beifügung eines weiteren Kennzeichens zu einer älteren Marke kein gültiges neues Zeichen entstehen kann, da die vollständige und unveränderte Übernahme einer Marke in einer jüngeren Marke grundsätzlich eine Verwechslungsgefahr begründet (so etwa in den Fällen Visa/Jet-Set Visa, Viva/Coop Viva und Joker/Swisscom Joker, Boss/Airboss, BIC/BIG PEN, SIHL/SIHLBOND). Allerdings liess die schweizerische Rechtsprechung bisher Ausnahmen von diesem Grundsatz dann zu, wenn ein starkes Element zu einem schwachen Zeichen hinzugefügt wurde (Entscheid des Handelsgerichts Bern vom 12. Februar 2004, Onebox/Sunrise Onebox, wo die Hinzufügung der Firma Sunrise zur schwachen Marke ONEBOX genügte sowie BGE 4C.3/1999 vom 18. Januar 2000, Campus / Liberty Campus). Diese Ausnahmeregelung entsprach der älteren deutschen Prägetheorie. Der Anwendungsbereich dieser Theorie wurde im Entscheid THOMSON LIFE des EuGH stark eingeschränkt (siehe auch Newsletter vom Januar 2006). Die Entscheidung der Rekurskommission folgt nun kompromisslos der THOMSON-Rechtsprechung des EuGH.

Die konsequente Umsetzung der THOMSON-Rechtsprechung in der Schweiz ist zwar im Lichte der Vermeidung von widersprüchlichen Entscheiden innerhalb des europäischen Wirtschaftsraums (einschliesslich der Schweiz) begrüssenswert, sie darf jedoch nicht dazu führen, dass andere Grundregeln des schweizerischen Markenrechts ausser Acht gelassen werden. So sollte insbesondere darauf geachtet werden, dass bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr die sich gegenüberstehenden Zeichen in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen sind und die Marken nicht in ihre Einzelteile zerpflückt werden dürfen. Im Moto Corsa-Entscheid hat die Rekurskommission jedoch gerade eine solche Zerstückelung vorgenommen. Sie befand, dass sowohl die Worte “Moto” und “Moto Parts” als auch das graphische Element der angefochtenen Marke Gemeingut darstellen und entsprechend unberücksichtigt bleiben können. Nicht berücksichtigt wurde der Umstand, dass das Wort “Corsa” innerhalb der angefochtenen Marke nicht in Alleinstellung stand, sondern zusammen mit “Moto” eine neue Einheit “Motocorsa” (Motorradrennen auf Italienisch) bildete. Gleichzeitig ging die Rekurskommission auch nicht darauf ein, ob die Widerspruchsmarke „Corsa“ eine erhöhte Bekanntheit geniesse und darum einen breiteren Schutzbereich beanspruchen könne.