Revision des GmbH-Rechts

Issue Juli 2006

By: Harald Maag  / Alex Domeniconi

Practice area: General Corporate Law and Notarial Services

1.  Einleitung

Am 16. Dezember 2005 hat die Bundesversammlung die Revision der Bestimmungen über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung („GmbH“) gutgeheissen. Im Zuge dieser Gesetzesrevision wurden auch die Bestimmungen über die Revision (Buchprüfung) für alle Gesellschaftsformen, Vereine und Stiftungen und weitere (hauptsächlich gesellschaftsrechtliche) Bestimmungen des Obligationenrechts geändert, die aber nicht Gegenstand dieses Beitrages sind.

Es handelt sich dabei um die erste umfassende Revision der Bestimmungen über die GmbH seit 1936. Aufgrund der in den letzten Jahren stark zugenommenen Popularität dieser Gesellschaftsform in der Schweiz hat die Revisionsvorlage eine grosse Bedeutung für die Praxis.

Es ist davon auszugehen, dass die neuen Bestimmungen im Verlauf der zweiten Jahreshälfte 2007 in Kraft treten werden.

2. Ausgewählte Aspekte des neuen GmbH-Rechts

Ziel der Revision ist die konsequente Ausgestaltung der GmbH als personenbezogene Kapitalgesellschaft. Die GmbH soll auch in Zukunft insbesondere als Gesellschaftsform für kleine und mittlere Unternehmen mit beschränktem Gesellschafterkreis dienen.

  • Einmanngründung
    Das geltende Recht verlangt für die Gründung mindestens zwei Gesellschafter. Künftig soll die Gründung auch durch eine einzelne natürliche oder juristische Person möglich sein.

  • Zweck
    Das geltende Recht lässt einzig die Verfolgung von wirtschaftlichen Zwecken zu. Mit der Gesetzesrevision soll auch die Verfolgung von nichtwirtschaftlichen Zwecken möglich werden (was für die Aktiengesellschaft schon seit jeher gilt).

  • Stammkapital
    Bisher musste das Stammkapital mindestens zu 50% einbezahlt werden. Neu ist das Stammkapital bei der Gründung vollständig zu liberieren. Das minimale Stammkapital beträgt im Interesse von Kleinunternehmen auch in Zukunft CHF 20'000, hingegen entfällt die obere Begrenzung von CHF 2 Mio. Eine Erhöhung des Stammkapitals bedarf nicht mehr der Einstimmigkeit der Gesellschafter; es genügt die Zustimmung von 2/3 der vertretenen Stimmen sowie die absolute Mehrheit des gesamten stimmberechtigten Stammkapitals.

    Sacheinlage und Sachübernahme sowie Rückerstattung von zur Liberierung erbrachter Leistungen an die Gesellschafter und nahestehende Personen werden für die GmbH in gleicher Weise wie bisher schon für die Aktiengesellschaft geregelt. Mit der Einführung der Pflicht eines Gründerberichts und einer Bestätigung der Bewertung durch eine Revisionsstelle entfällt ein wesentlicher praktischer Vorteil der GmbH.

  • Stammanteil
    Der Mindestnennwert eines Stammanteils wird von CHF 1'000 auf CHF 100 gesenkt. Um die Veränderung der Beteiligungsverhältnisse zu erleichtern, kann in Zukunft jeder Gesellschafter mehrere Stammanteile halten. Für die Übertragung der Stammanteile genügt künftig die einfache Schriftform. Durch den Verzicht auf die öffentliche Beurkundung wird die Verkehrsfähigkeit von Stammanteilen erheblich erleichtert.

  • Haftung
    Die subsidiäre persönliche Haftung der Gesellschafter für die Liberierung des ausstehenden Teils des Stammkapitals wird abgeschafft. Der Gläubigerschutz wird dadurch nicht beeinträchtigt, da das Stammkapital künftig voll liberiert werden muss.

  • Vinkulierung
    Im geltenden Recht sind Erleichterungen der gesetzlichen Vinkulierungen nicht möglich. Die neuen Vinkulierungsbestimmungen schaffen einen grossen statutarischen Gestaltungsspielraum, welcher vom gänzlichen Ausschluss der Übertragbarkeit bis zur freien Übertragbarkeit reicht.

  • Organisation
    Das neue Gesetz klärt verschiedene Fragen betreffend Organisation der GmbH. Wie aus dem Aktienrecht bekannt, werden neu der Gesellschafterversammlung, den Geschäftsführern und, gegebenenfalls, der Revisionsstelle bestimmte unübertragbare und unentziehbare Kompetenzen zwingend zugewiesen. Um eine bedürfnisbezogene Ausgestaltung im Einzelfall zu ermöglichen, wird es erlaubt, eine Aufteilung der Entscheidkompetenzen zwischen den Gesellschaftern und den Geschäftsführern vorzusehen, sofern die zwingende Kompetenzzuteilung nicht berührt wird. Zur Vertretung soll neu jeder Geschäftsführer einzeln berechtigt sein. Die Statuten können allerdings die Vertretung den Bedürfnissen der Gesellschaft anpassen.

  • Rechnungslegung
    Die aktienrechtlichen Normen zur Rechnungslegung (Geschäftsbericht, Reserven, Offenlegung der Jahres- und Konzernrechnung) gelten neu auch für die GmbH.

  • Revisionsstelle
    Unter dem geltenden Recht besteht für die GmbH keine gesetzliche Pflicht, eine Revisionsstelle zu wählen. In Zukunft werden die neuen Bestimmungen über die Revision (Buchprüfung), welche je nach wirtschaftlicher Bedeutung der Gesellschaft unterschiedlich hohe Anforderungen an die Revisionspflicht und den Umfang der Revision vorsehen, in gleicher Weise auf die GmbH und die Aktiengesellschaft anwendbar sein.

    Grundsätzlich werden nur noch solche GmbHs eine ordentliche Revision durchführen müssen, die mindestens zwei der drei nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschreiten:
    - Bilanzsumme von CHF 10 Mio.
    - Umsatzerlös von CHF 20 Mio.
    - 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.

    Eine ordentliche Revision kann jedoch auch von einem Gesellschafter verlangt werden, der einer Nachschusspflicht unterliegt. Ferner kann ein ausgeschiedener Gesellschafter die Durchführung einer ordentlichen Revision verlangen, solange die auszurichtende Abfindung nicht vollständig ausbezahlt wurde.

    Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, werden die GmbHs lediglich der Pflicht zur Durchführung einer eingeschränkten Prüfung unterliegen.

    Bei kleineren GmbHs kann unter gewissen Bedingungen auf eine Revision sogar gänzlich verzichtet werden, nämlich bei Zustimmung durch sämtliche Gesellschafter, und sofern die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat.

    Während die ordentliche und eingeschränkte Revision durch anerkannte Fachleute (ordentliche Revision durch zugelassene "Revisionsexpertinnen und Revisionsexperten"; eingeschränkte Revision durch zugelassene "Revisorinnen und Revisoren") durchgeführt werden müssen, kann eine von der Revisionspflicht befreite Gesellschaft sich freiwillig (wie bis anhin) auch durch Laien revidieren lassen.

  • Nachschusspflicht
    Die Gesetzesrevision beschränkt die statutarische Nachschusspflicht auf das Doppelte des Nennwertes des Stammanteils, mit dem sie verbunden ist. Nachschüsse sollen nicht, wie bisher, nur zur Deckung von Bilanzverlusten verwendet werden können, sondern u.a. auch zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen. Die Nachschüsse werden künftig durch die Geschäftsführer (anstatt durch die Generalversammlung) eingefordert.

3.  Schlussfolgerung

Die Revision des GmbH-Rechts aktualisiert die gesetzliche Regelung, indem Präzisierungen vorgenommen, eine Reihe von Schwächen eliminiert und bestehende Lücken geschlossen werden. Gleichzeitig verliert das GmbH-Recht aber auch einen Teil seiner Flexibilität (Gründung mit Sacheinlage resp. Sachübernahme).

Die neuen Bestimmungen werden mit Inkrafttreten des revidierten Gesetzes auch auf bestehende Gesellschaften anwendbar. Sind deren statutarische Bestimmungen nicht mit dem revidierten Recht vereinbar, müssen sie ihre Statuten innert einer Übergangsfrist von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten des revidierten Gesetzes anpassen. Gesellschafter von GmbHs etwa, die ihre Stammanteile bislang nicht voll liberiert hatten, müssen den Rest des Kapitals innert zwei Jahren liberieren. Die neuen, dem revidierten Aktienrecht entsprechenden Bestimmungen über die Revisionsstelle sind dagegen schon im ersten Geschäftsjahr, das mit dem Inkrafttreten der revidierten Normen oder danach beginnt, anwendbar.