Revision des Arbeitsrechts - Neue Informationspflichten des Arbeitgebers

Issue Juli 2006

By: Martin Ammann / Mario Strebel 

Practice area: Labour Law and Social Security

Wurde ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit oder für einen Zeitraum von mehr als einem Monat abgeschlossen, so muss der Arbeitgeber gemäss dem per 1. April 2006 in Kraft getretenen Art. 330b OR neu spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmer schriftlich über die Namen der Vertragsparteien, das Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses, die Funktion des Arbeitnehmers, über den Lohn und allfällige Lohnzuschläge sowie über die wöchentliche Arbeitszeit informieren. Änderungen dieser Vertragselemente sind spätestens einen Monat, nachdem sie wirksam geworden sind, schriftlich mitzuteilen. Der Informationsanspruch des Arbeitnehmers besteht insbesondere unabhängig von seiner Stellung im Betrieb.

Hintergrund dieser neuen, weit gefassten Regelung bildet die Erweiterung der Personenfreizügigkeit auf die neuen EU-Mitgliedstaaten und die entsprechenden flankierenden Massnahmen. Ermöglicht werden soll die Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen zur Verhinderung des sog. Lohn- und Sozialdumpings durch die sog. tripartiten Kommissionen.

Aufgrund des Fehlens einer besonderen Übergangsregelung für Arbeitsverträge, die vor dem 1. April 2006 abgeschlossen wurden, ist der neue Art. 330b OR grundsätzlich auch auf jene Verträge anzuwenden. Auf das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages hat die neue Norm jedoch keinen Einfluss und die Information muss zudem nicht in einem speziellen Dokument zur Verfügung gestellt werden. Es kann somit wohl davon ausgegangen werden, dass die Mehrzahl der schweizerischen Unternehmen diese Anforderungen ohne weiteres schon lange erfüllen. Dennoch ist den Unternehmen zu empfehlen, die Einhaltung dieser Norm mit den geeigneten organisatorischen Massnahmen sicherzustellen, denn auch wenn Art. 330b OR keine besondere Sanktionsordnung enthält, kann die neu geschaffene Informationspflicht im Streitfall insbesondere in beweisrechtlicher Hinsicht für den Arbeitgeber Nachteile mit sich bringen.