Verlustverrechnung, Planmässigkeit von Abschreibungen, Periodizität – ein steuerlich zu beachtender „Dreiklang“
Issue Januar 2007
By: Adriano Marantelli
Practice area: Tax Law
Schweizerische Steuerbehörden sind bekanntlich verpflichtet, bei der Gewinn- und Kapitalbemessung auf die von den Organen einer juristischen Person genehmigte Jahresrechnung abzustellen (sog. Massgeblichkeitsprinzip). Davon kann abgewichen werden, falls eine Jahresrechnung nicht handelsrechtskonform ist resp. steuerliche Korrekturvorschriften ein Abweichen von der handelsrechtlichen Jahresrechnung erlauben. Im ersteren Fall schreiten die Behörden zu einer sog. Bilanzberichtigung, wobei - je nach Standpunkt in Literatur und Judikatur – mit diesem methodischen Skalpell nur offenkundig pathologische Fälle kuriert werden sollen. Nicht handelsrechtskonform ist eine Jahresrechnung etwa dann, wenn die steuerpflichtige Unternehmung zu geringe Abschreibungen vornimmt, so dass bestimmte Wirtschaftsgüter in der Bilanz überbewertet sind resp. Abschreibungen willkürliche „Sprünge“ aufweisen, d.h. nicht mehr als planmässig durchgehen können.
Weiter haben die „Parteien“ (Unternehmung sowie Steuerbehörde) aus der recht bunten Palette steuerlicher Grundsätze das Periodizitätsprinzip zu beachten. Danach hat ein Unternehmen im Steuerjahr denjenigen Gewinn zu versteuern, den es in der entsprechenden Steuerperiode erzielt hat. Ergebnisse verschiedener Geschäftsperioden dürfen somit grundsätzlich nicht untereinander ausgeglichen werden, ansonsten der steuerliche Seismograph bei der Verwaltung im Kontrollfall eine Erschütterung verzeichnet.
Last but not least gilt im schweizerischen Steuerrecht – von abweichenden Literaturmeinungen abgesehen - grundsätzlich das sog. Prinzip der Einzelbewertung, wonach jede Vermögenseinheit gesondert zu bewerten ist.
Im Spannungsfeld und Beziehungsgeflecht der genannten Grundsätze, die freilich oft ein nicht allzu genaues steuerliches Kursbuch abgeben, hatte vor nicht allzu langer Zeit das Bundesgericht in Lausanne folgenden Sachverhalt zu beurteilen (Urteil vom 16. Juni 2006 i.S. X. AG, 2A.549/2005, publ. in: Schwyzer Steuerpraxis 2006, S. 100ff.):
Die im Kanton Schwyz domizilierte X. AG unterhielt seit ihrer Gründung einen eigenen Betrieb, dem unterschiedliche Arten von Anlagegütern dienten (in der Folge Anlagegut „A“, „B“ und „C“ genannt). Nach einigen Jahren geriet die X. AG finanziell in Schieflage und musste mittels Herabsetzung mit anschliessender teilweiser Wiedererhöhung des Aktienkapitals resp. durch Forderungsverzichte seitens der Banken und des Aktionariats saniert werden. Der Sanierungsgewinn wurde für die Beseitigung von Verlustvorträgen und für Abschreibungen auf dem Anlagevermögen verwendet.
In den Steuerperioden 1991 bis und mit 1997 verrechnete die Gesellschaft die erzielten Gewinne mit den bis zur Sanierung aufgelaufenen Verlusten. Die Gewinne jener Geschäftsjahre reichten jedoch nicht aus, um sämtliche steuerlichen Verluste zu kompensieren: per Ende 1997 blieb schliesslich noch ein erheblicher steuerlicher Verlustvortragsbetrag unberücksichtigt.
Um das Ausmass der steuerlich nicht mehr verrechenbaren Verluste möglichst tief zu halten, nahm die X. AG in den Jahren 1995, 1996 und 1997 auf den zwei gleichartigen Anlageobjekten „A“ und „B“ nur noch Abschreibungen von drei Prozent vom Buchwert vor und schöpfte in den Jahren 1996 und 1997 auch auf den Mobilien „C“ das Abschreibungspotential nicht aus (bloss Abschreibungen von 20% anstatt der zulässigen 50% vom Buchwert). Statt durch im „üblichen" Umfange vorgenommene Abschreibungen wurden die in den betreffenden Geschäftsjahren ausgewiesenen, sehr guten Ergebnisse auf Grund der steuerlich vortragbaren Verluste neutralisiert. Im Geschäftsjahr 1998, in welchem die aus der Sanierung stammenden Verluste steuerlich nicht mehr angerechnet werden konnten, erhöhte die X. AG bei den Anlagegütern „A“ und „B“ dann plötzlich wiederum ihre Abschreibungen von 3% auf 24% resp. 25% vom Buchwert. Die Mobilien „C“ schrieb die X. AG sogar vollständig ab.
Dieser Steuersubstratsverflüchtigung sah der Steuerrevisor nicht tatenlos zu und korrigierte die Abschreibungen in Anwendung des Abschreibungsmerkblattes der eidg. Steuerverwaltung. Dies bedeutete konkret, dass er die in den Jahren 1995 bis 1997 von der Unternehmung angenommenen Abschreibungssätze von jeweils 3% p.a. auf 24% p.a. (Anlagegüter „A“ und „B“) resp. von 20% auf 50% p.a. erhöhte (Mobilien „C“). Als Folge davon verminderte sich das Verlustverrechnungspotenzial der X. AG in diesen Jahren. In den Jahren 1998 und 1999 kürzte er dagegen die Abschreibungssätze auf das gemäss Merkblatt zulässige Mass (Anlagegüter A und B) resp. verweigerte die Totalabschreibung auf den Mobilien C. Diese Korrekturen wurden im Einspracheverfahren bestätigt.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz war freilich anderer Ansicht als der Steuerrevisor resp. die Einsprachebehörde. Das Gericht ging nämlich davon aus, dass die fraglichen Anlagegüter in den Jahren 1995 bis 1997 trotz der geringen Abschreibungssätze von 3% (Anlagegüter A und B) resp. 20% (Mobilien C) handelsrechtlich nicht überbewertet und damit handelsrechtskonform gewesen seien. Aus steuerlicher Sicht hätten daher nicht höhere Abschreibungen erzwungen werden können.
Auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Eidg. Steuerverwaltung hin, musste schliesslich das Bundesgericht in Lausanne über den Fall befinden. Man braucht bei dieser Ausgangslage nicht das Orakel von Delphi zu bemühen um vorauszusagen, dass die höchsten Richter den Entscheid des Schwyzer Verwaltungsgerichtes „kehrten“ und die Position der Schwyzer Steuerverwaltung mit folgenden Argumenten schützten:
Zuerst rekapitulierten die Lausanner Richter die eingangs bereits erwähnten Grundsätze (Massgeblichkeitsprinzip, Periodizitätsprinzip, Prinzip der Einzelbewertung). Danach ist das Bundesgericht der Auffassung, dass das Vorgehen der X. AG gegen zwingende handelsrechtliche Buchführungsvorschriften verstösst und damit eine Bilanzberichtigung durchaus zulässig sei:
- Zum einen hat nämlich der Abschreibungsverlauf nach Ansicht der Lausanner Richter weder Methode noch ist er planmässig, habe doch die X. AG die Abschreibungssätze schlicht nach Belieben verändert. Damit aber ist die von Art. 662a Abs. 2 Ziff. 5 OR geforderte Stetigkeit nicht erfüllt.
- Zum andern waren auch die Ansätze selber nach Ansicht des Bundesgerichtes in der Anfangsphase nicht geeignet, bei den fraglichen Objekten eindeutige Überbewertungen zu vermeiden. Auf Grund der angewendeten Abschreibungssätze hätte sich nämlich bei den Anlagegegenständen A und B eine Nutzungsdauer von 67 Jahren, bei den einem starken Verschliess ausgesetzten Mobilien C eine solche von 10 Jahren ergeben, was seitens des Gerichtes als völlig unrealistisch betrachtet wurde.
Nach Auffassung des Bundesgerichtes ist die im Handelsrecht verankerte Bilanzberichtigung indes nicht die einzige Korrekturmöglichkeit, welche den Steuerbehörden zur Verfügung stand.
Vielmehr wird nach Ansicht der höchsten Richter auch das im Steuerrecht „beheimatete“ Periodizitätsprinzip verletzt, so dass – ohne Rückgriff auf eine handelsrechtliche Bilanzberichtigung – auch bereits aus rein steuerlicher Sicht eine Korrektur erforderlich war.
Der Befund dieses Entscheides überrascht an sich nicht – wenngleich das Gericht auch schon klarer aufgebaute Urteilsbegründungen geliefert hat. Das Urteil fügt sich durchaus ein in frühere bundesgerichtliche Präjudizien mit demselben Grundtenor – das Neue ist ja meistens nichts Anderes als das vergessene Alte. Eine „Streckung“ der im schweizerischen Steuerrecht auf sieben Jahre begrenzten Verlustvortragsperiode mittels „Abschreibungskosmetik“ findet vor dem gestrengen Auge „Lausannes“ somit keine Gnade.
