Ist die Prospekthaftung ein Papiertiger?

Issue Januar 2007

By: Wolfgang Müller

Practice area: Capital Markets, Banking and Finance

Nachdem das Bundesgericht die Prospekthaftung im Falle der Miracle Holding AG verneint und sowohl die Berufung als auch die staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern im August 2006 abgewiesen hat1), stellt sich die Frage, ob die Prospekthaftung, der alle an einer Emission von Wertpapieren Beteiligten unterliegen können, weiterhin ein ernst zu nehmendes Risiko ist oder ob die sich eingespielten Prozesse bei Emissionen vereinfacht und dementsprechend Kosten eingespart werden können.

Wer im Zusammenhang mit der Ausgabe von Aktien oder anderen Wertpapieren bei der Abgabe oder Verbreitung unrichtiger, irreführender oder den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechenden Angaben in Emissionsprospekten oder ähnlichen Mitteilungen absichtlich oder fahrlässig mitwirkt, haftet den Erwerbern der Titel für den dadurch verursachten Schaden (siehe Art. 752 Obligationenrecht). Die Prospekthaftung geht also grundsätzlich sehr weit. Sie umfasst auch fahrlässiges Handeln und erstreckt sich nicht nur auf den Emissionsprospekt, sondern auch auf alle anderen im Zusammenhang mit der Emission verbreiteten Informationen, beispielsweise auf über Internet veröffentlichte Angaben.

Für einen Kläger ist es, wie der Fall Miracle illustriert, jedoch schwierig, den erforderlichen Klagebeweis zu führen. Er muss insbesondere den natürlichen bzw. adäquaten Kausalzusammenhang beweisen, d.h. dartun, dass er sich beim Kaufentscheid auf fehlerhafte Prospektangaben gestützt hat und mit besserem Wissen die Titel nicht oder nicht zum bezahlten Preis erworben hätte. Dass hierbei von den Gerichten das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzuwenden und kein strikter Beweis erforderlich ist, mindert die Beweisschwierigkeiten des Klägers nur unwesentlich, denn – zumindest beim Erwerb der Titel am Sekundärmarkt – beeinflussen immer auch andere Faktoren als der Emissionsprospekt die Kaufentscheidung des Anlegers.

Den an der Prospekterstellung Beteiligten kommen die Beweisschwierigkeiten der Kläger sicherlich entgegen. Aus dem Fall Miracle sollte nun aber nicht geschlossen werden, die Prospekthaftung bestehe lediglich auf dem Papier oder es genüge, einen Emissionsprospekt mit weniger Sorgfalt als bisher zu erstellen. Erstens liegt jeder Fall anders und zweitens schaden Prospekthaftungsfälle dem guten Ruf der Betroffenen. Nicht zu vernachlässigen sind auch die bei der Abwehr von Prospekthaftungsansprüchen entstehenden Aufwendungen aller Art sowie die damit verbundenen Kosten, die selbst im Falle eines gewonnenen Rechtsstreits anfallen. Ziel bei der Prospekterstellung muss es daher sein, dass die Frage, ob ein Prospekt unrichtig, unvollständig oder irreführend ist, gar nie diskutiert werden muss. Dies wird durch sorgfältiges Prospekterstellen – insbesondere der Kapitel über die Risikofaktoren und den Geschäftsteil – unter Beizug von entsprechenden Fachkräften aus den Bereichen Business, Finanzen und Recht (letztere aus spezialisierten Anwaltskanzleien) erreicht.