Die EU-Erweiterung im Jahre 2007 und ihre Auswirkungen auf die Inhaber von Gemeinschaftsmarken und Gemeinschaftsgeschmackmustern
Am 1. Januar 2007 wurde die Europäische Union zum sechsten Mal seit ihrer Gründung als Europäische Gemeinschaft im Jahr 1957 erweitert. Als neue Mitgliedstaaten sind im Jahre 2007 Bulgarien und Rumänien hinzugekommen.
Neu zählt die EU folgende Mitgliedstaaten:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Polen, Oesterreich, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.
Bereits mit dem Beitritt der zehn neuen Mitgliedstaaten im Jahr 2004 wurden die Verordnung über die Gemeinschaftsmarke (GMV) sowie die Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGV) geändert, um die rechtlichen Auswirkungen der Erweiterung auf Gemeinschaftsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster in die bestehenden Verordnungen aufzunehmen: Artikel 142a GMV und Artikel 110a GGV. Mit den Änderungen musste sichergestellt werden, dass das Prinzip der Einheitlichkeit der Gemeinschaftsmarke und des Gemeinschaftsgeschmacksmusters gewahrt und gleichzeitig die bereits vor dem Beitritt bestehenden Rechte in den neuen Mitgliedstaaten vollständig berücksichtigt wurden.
Die wichtigsten Auswirkungen der Erweiterung der EU für Inhaber von Gemeinschaftsmarken und Gemeinschaftsgeschmackmustern sind folgende:
• Automatische Erstreckung
Gemeinschaftsmarken, die vor dem Tag des Beitritts eingetragen oder angemeldet wurden, erstrecken sich automatisch auch auf die neuen Länder, unabhängig davon, ob Priorität in Anspruch genommen wurde oder nicht. Die Erstreckung erfolgt automatisch, d. h. der Inhaber muss keinen entsprechenden Antrag stellen. Es fallen keine Gebühren an. Die Rechtsgrundlage für diese Erstreckung bildet der Artikel 142a GMV. Inhaber von eingetragenen und nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern kommen ebenfalls in den Genuss der automatischen Erstreckung ihrer Rechte auf das Gebiet der neuen Mitgliedstaaten.
• Widerspruchsmöglichkeit
Die Regel, wonach erstreckte Gemeinschaftsmarken im Hinblick auf absolute und relative Eintragungshindernisse, die lediglich aufgrund des Beitritts entstehen, Bestandesschutz geniessen, gilt mit einer Ausnahme: Wenn die Gemeinschaftsmarke zwischen dem 1. Juli 2006 und dem 31. Dezember 2006 eingereicht wurde, kann gemäß Artikel 159a Absatz 3 GMV aufgrund älterer, in den neuen Mitgliedstaaten erworbener Rechte, Widerspruch erhoben werden. Das ältere Recht in den neuen Mitgliedstaaten muss absolut betrachtet älter als die Gemeinschaftsmarke sein, gegen die Widerspruch erhoben wird (d. h. der Anmeldetag/Prioritätstag/Tag des Erwerbs des nationalen Rechts muss vor dem Anmeldetag der Gemeinschaftsmarke liegen) und es muss gutgläubig erworben worden sein. Dieses ausnahmsweise Widerspruchsrecht gilt unabhängig von dem Zeitpunkt, an dem die Gemeinschaftsmarkenanmeldung veröffentlicht wurde.
