Der Deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat ein Herz für Osterhasen
Der Deutsche BGH hatte die Klage eines bekannten Schweizer Herstellers von Schokoladenhasen gegen einen anderen Hersteller von Schokoladenhasen zu beurteilen. Die Klägerin ist Inhaberin der am 8. Juni 2000 angemeldeten und am 6. Juli 2001 für Schokolade und Schokoladenwaren (Klasse 30) eingetragenen dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke (CTM 1698885), die einen sitzenden, goldfarbenen (Schokoladen-)Hasen mit rotem Halsband und Glöckchen und der Aufschrift „Lindt Goldhase“ zeigte. Die Farben waren mit Gold, Rot und Braun angegeben. Die Zeichnung von Augen, Pfoten und Schnauzhaaren ist in braun gehalten (siehe Abbildung 1).
Gestützt auf diese Marke richtete sich die Klage gegen einen von der Beklagten hergestellten und vertriebenen Schokoladenhasen, der ebenfalls in eine Goldfolie verpackt war und eine aufgedruckte braune Masche respektive braune Zeichnungen der Details des Hasen, sowie den Schriftzug „Riegelein Confiserie“ aufwies (siehe Abbildung 2).
Die Klage wurde erstinstanzlich vom Landgericht abgewiesen und auch die Berufung an das OLG Frankfurt blieb erfolglos. Der BGH hatte als dritte (Revisions-)Instanz über den Fall zu entscheiden.
Das Berufungsgericht hatte trotz Warenidentität und Anerkennung einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Klagemarke das Bestehen einer Verwechslungsgefahr verneint. Zu diesem Schluss gelang die Berufungsinstanz deshalb, weil sie davon ausging, dass sich der Verkehr bei den vorliegenden dreidimensionalen Zeichen eher am Wort- als am Bildbestandteil orientiere und sie insbesondere der Hasenform für Schoko-Osterhasen keine herkunftshinweisende, sondern primär dekorative Wirkung zumass. An der Einschätzung der Berufungsinstanz änderte auch ein demoskopisches Gutachten nichts, welches mit Bezug auf die Klagemarke belegte, dass diese bei Schokoladekäufern eine Bekanntheit von 85 Prozent, einen Kennzeichnungsgrad von 65 Prozent und eine namentliche Zuordnung von 58 Prozent aufweise. Entsprechend gelangte die Berufungsinstanz zum Schluss, dass zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen ein derart grosser Abstand bestehe, dass eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen sei.
Der BGH kam zu einem anderen Schluss. Zwar ging auch der BGH von einer Betrachtung der Gesamtheit der sich gegenüberstehenden Zeichen aus, mass jedoch dem Wortbestandteil kein besonderes Gewicht zu, sondern betonte, dass der Durchschnittsverbraucher gerade nicht auf verschiedene Einzelheiten achte, sondern die Marke tatsächlich als ganzes wahrnehme. Damit lehnte der BGH die Annahme, dass die Klagemarke in erster Linie durch den Wortbestandteil „Lindt Goldhase“ geprägt würde, ab. Ausserdem betonte der BGH, dass Gestaltungsmerkmalen, welche über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügen, regelmässig eine für den Gesamteindruck der Gestaltung massgebliche Bedeutung zukomme. Indem der Hasenform aufgrund der mittels demoskopischer Umfrage ermittelten überragenden Bekanntheitswerte eine gesteigerte Kennzeichnungskraft zuerkannt wurde, konnte dieser Form nicht mehr untergeordnete Bedeutung beigemessen werden, sondern sie wurde vielmehr zum (mit-)prägenden Element.
Der Entscheid des Deutschen BGH ist äusserst begrüssenswert, anerkennt er doch, dass dreidimensionale Formen aufgrund intensiver Bewerbung und konsequentem, langjährigem Marktauftritt besonders herkunftshinweisende Wirkung entfalten können. Damit kann eine dreidimensionale Marke nicht mehr so leicht durch Hinzufügen eines Wortelements usurpiert werden.


