Das Kollektivanlagengesetz – auch steuerlich ein anspruchsvoller Parcours
Issue Januar 2007
By: Adriano Marantelli
Practice area: Tax Law
1. Ausgangslage
In der letzten Ausgabe unseres Newsletters haben wir zu den Regelungen des am 1. Januar 2007 neu in Kraft getretenen Kollektivanlagengesetzes („KAG“) Stellung genommen. Beim KAG handelt es sich um eine Totalrevision, die über ein blosses „Aggiornamento“ des helvetischen Kollektivanlageregimes hinausgeht. Hier nun möchten wir kurz auf verschiedene steuerliche Parameter einzelner neu geschaffener Kollektivanlageformen zu sprechen kommen.
Es handelt sich dabei um:
- den vertraglichen Anlagefonds;
- die Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (abgekürzt in Anlehnung an die französische Bezeichnung „SICAV“ genannt);
- die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen;
- die Investmentgesellschaft mit festem Kapital (ebenfalls in Anlehnung ans Französische mit „SICAF“ abgekürzt).
Anfang Januar 2007 hat die Eidg. Steuerverwaltung eine erste Verwaltungsanordnung in Form einer „Mitteilung/Weisung“ zur geänderten verrechnungssteuerlichen Behandlung sog. Thesaurierungsfonds publiziert (Mitteilung vom 3. Januar 2007, abrufbar auf dem Internet unter: www.estv.admin.ch/data/dvs/druck/wegl/d/mitteilung_070105_d.pdf ).
In ihrem Begleitbrief hat sie hierbei den Erlass eines umfangreichen Kreisschreibens zur Behandlung kollektiver Kapitalanlagen auf Mitte 2007 angekündigt. An dieser Stelle sei der Wunsch angebracht, dass sich die Verwaltung darin auf die Regelung von Grundzügen beschränkt, und nicht wie etwa im Mehrwertsteuerrecht in steuerliche Nanotechnik verfällt.
Zahlreiche Fragen werden sich, wie bei jeder Gesetzesnovelle, erst im Praktikeralltag stellen. Die Grundzüge der steuergesetzlichen Regelung können jedoch bereits hier und heute dargestellt werden.
Der Gesetzgeber hat sich bei seinen Überlegungen vom Grundsatz „same business, same rules“ leiten lassen. Demnach sollen beispielsweise SICAV’s steuerlich gleich behandelt werden wie vertragliche Anlagefonds, nämlich transparent (mit Ausnahme beim direkten Halten von Grundeigentum).
Im Folgenden wird im Einzelnen dargestellt, was die geänderten Steuergesetze vorsehen. Es handelt sich dabei um die klassischen fünf Hauptgesetze des Bundes (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Steuerharmonisierungsgesetz, Verrechnungssteuergesetz, Stempelabgabengesetz, Mehrwertsteuergesetz), so dass der Anwender dieser Gesetze den Parcours eines steuerlichen „Fünfkampfes“ absolvieren muss.
2. Vertraglicher Anlagefonds und SICAV (ohne direkten Grundbesitz)
Der vertragliche Anlagefonds und die SICAV werden grundsätzlich analog besteuert. Sie können an dieser Stelle daher gemeinsam abgehandelt werden.
Für den schweizerischen Privatinvestor (im folgenden „CH-Investor“) stellt sich die private einkommenssteuerliche Situation wie folgt dar:
- Ausgeschüttete wie auch thesaurierte Vermögenserträge der SICAV oder Anlagefonds unterliegen der Einkommenssteuer auf Stufe CH-Investor.
- Ausgeschüttete resp. thesaurierte Kapitalgewinne von SICAV und Anlagefonds sind demgegenüber beim CH-Investor steuerfrei.
- Der Verkauf und die Rückgabe von SICAV- resp. Anlagefondsanteilen beim CH-Investor ist ebenso steuerneutral.
- SICAV- wie auch Anlagefondsanteile unterliegen beim CH-Investor der Vermögenssteuer.
Hält der schweizerische Investor seine SICAV- resp. Anlagefondsanteile nicht privat, sondern im Geschäftsvermögen, stellt sich die Situation indessen anders dar:
Nach Massgabe der grundsätzlich transparenten Besteuerung von Anlagefonds und SICAV kann ein steuerbefreiter institutioneller CH-Investor (z.B. eine Pensionskasse) ausgeschüttete resp. thesaurierte Erträge steuerfrei vereinnahmen.
Bei einem grundsätzlich steuerpflichtigen Investor, der seine Anteile im Geschäftsvermögen hält, stellt sich die Situation demgegenüber wie folgt dar:
- Ausgeschüttete und thesaurierte SICAV- resp. Anlagefondserträge sind steuerbarer Gewinn auf Stufe CH-Investor.
- Gleiches gilt für ausgeschüttete und thesaurierte, auf Stufe SICAV resp. Anlagefonds erzielte Kapitalgewinne.
- Verkauft schliesslich ein CH-Investor seine im Geschäftsvermögen gehaltenen SICAV- oder Anlagefondsanteile resp. gibt er diese zurück, erzielt er einen steuerlich relevanten Kapitalgewinn oder -verlust.
Betreffend Verrechnungssteuer gilt für Anlagefonds resp. SICAV’s Folgendes:
- Ausgeschüttete Vermögenserträge unterliegen der Verrechnungssteuer, wobei allenfalls eine Ausnahme beim Affidavit-Verfahren für ausländische Investoren greift.
- Ausgeschüttete Kapitalgewinne unterliegen demgegenüber, sofern mittels separatem Coupon ausgeschüttet, nicht der Verrechnungssteuer, ebenso wenig die Rückgabe von SICAV- oder Fondsanteilen.
Analog ist die Situation grundsätzlich auch bei thesaurierenden SICAV’s resp. Anlagefonds, mit einer wichtigen Besonderheit:
- Auch thesaurierte Vermögenserträge unterliegen dem Verrechnungssteuerabzug. Es besteht somit neu eine „jährliche Fälligkeit“ im Zeitpunkt der Ertragsgutschrift, wobei wiederum gewisse Ausnahmen für ausländische Investoren gemäss Affidavitverfahren greifen können (vgl. die verschiedenen Varianten gemäss der eingangs erwähnten „Mitteilung/Weisung“ der ESTV).
Last but not least: Die Ausgabe von Anlagefonds- resp. SICAV-Anteilen unterliegt nicht der Emissionsabgabe. Demgegenüber wird der Handel mit derartigen Anteilen durch einen Schweizer Investor grundsätzlich von der Umsatzabgabe erfasst, sofern die üblichen Kriterien einer Umsatzabgabeerhebung erfüllt sind (Effektenhändlereigenschaft, Vorliegen einer steuerbaren Urkunde, entgeltliche Eigentumsübertragung).
Der Änderung des Mehrwertsteuergesetzes kommt für einmal – ausnahmsweise – umfangmässig keine prominente Stellung zu, da „lediglich“ der Ausnahmenkatalog von Art. 18 Ziff. 19 lit. f MWSTG geändert werden musste.
3. Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen
Die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen im Sinne von Art. 98ff. KAG besteht aus mindestens einem Komplementär, der zwingend eine AG mit Sitz in der Schweiz sein muss, sowie den Kommanditären in ihrer Stellung als Anleger. Besagte Kommanditgesellschaft wird – für direkt-steuerliche Zwecke nichts Aussergewöhnliches – transparent besteuert. Damit besteht Analogie zur Besteuerung der vertraglichen Anlagefonds und SICAV’s. Dem Anleger-Kommanditär werden somit Vermögenserträge und Kapitalgewinne direkt zugerechnet, was beim Privatvermögen die Steuerbarkeit der Erträge und die Steuerfreiheit der Kapitalgewinne bewirkt; dies immer unter der Voraussetzung, dass die Herkunft der Mittel (Vermögenserträge versus Kapitalgewinne) nachvollziehbar ist. Die Gewinne der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen unterliegen im Übrigen keinen Sozialabgaben.
4. SICAF
Die Besteuerung der SICAF’s gemäss Art. 110ff. KAG war im Gesetzgebungsprozess umstritten. Schliesslich hat sich der Gesetzgeber entgegen der Regel „same business, same rules“ gegen eine transparente Besteuerung dieser Kollektivanlageform entschieden. Sowohl im Recht der direkten Bundessteuer wie auch im Steuerharmonisierungsgesetz wird dementsprechend lapidar festgehalten: „Die Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach Artikel 110 KAG werden wie Kapitalgesellschaften besteuert“ (Art. 49 Abs. 2 DBG resp. Art. 20 Abs. 1, Satz 3 StHG) Damit dürften auch Beteiligungsabzug und Holdingprivileg zur Anwendung kommen.
5. Sonderregime für kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz
Anders ist die Besteuerung – wie bisher auch -, wenn eine kollektive Kapitalanlage anstatt bewegliches Vermögen zu halten, direkt in Grundeigentum investiert. Hier werden die Erträge aus direktem Grundbesitz – in Abweichung vom Transparenzprinzip - grundsätzlich nur auf Stufe kollektive Kapitalanlage besteuert. Beim Anleger dagegen werden ausschliesslich die bei der kollektiven Kapitalanlage nicht erfassten Vermögenserträge der Besteuerung unterworfen, und zwar soweit die Gesamterträge jene aus direktem Grundbesitz übersteigen. Damit soll eine wirtschaftliche Doppelbelastung vermieden werden. Die kollektiven Kapitalanlagen gemäss Art. 58 KAG, d.h. der vertragliche Immobilienfonds und die Immobilien-SICAV werden hierbei wie sog. „übrige juristische Personen“ erfasst, was eine Besteuerung zum privilegierten Satz, im Bund von 4.25% zur Folge hat.
Eine Änderung im bisherigen Regime sieht das neue Recht demgegenüber vor, falls es sich beim Anleger um ausschliesslich steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder steuerbefreite inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen handelt. In diesem Fall ist die kollektive Kapitalanlage – anders als im alten Recht der Immobilienfonds – bei den Gewinnsteuern steuerbefreit.
Wie allgemein bei einer so umfassenden Gesetzesnovelle wie dem KAG werden sich im praktischen Alltag zahlreiche steuerliche Anwendungsfragen stellen oder Steuerplanungsmöglichkeiten eröffnen.
So könnte sich etwa die Frage stellen, ob eine juristische Person ihren Immobilienbesitz anstatt auf eine Tochtergesellschaft in Form einer AG, auf eine Tochter-SICAV übertragen könnte. Bei der laufenden Besteuerung der SICAV würden sich aufgrund des hälftigen Steuersatzes auf Stufe Bund (4.25%) und allenfalls auch beim Kanton (z.B. Kanton Zürich) Steuervorteile ergeben. Zudem müsste bei konsequenter Betrachtungsweise die Veräusserung auch einer Mehrheitsbeteiligung an einer Immobilien-SICAV auf Stufe Anteilseignerin steuerbefreit sein (keine sog. wirtschaftliche Handänderung), denn die Ebene der Anteilseigner sollte beim SICAV nach dem Willen des Parlaments nicht tangiert (also nicht besteuert) werden. Die eigentliche steuerliche Knacknuss wird dabei aber die Gründung der Tochter-SICAV sein. Eine steuerneutrale sog. Ausgliederung von Immobilien seitens einer Mutter- auf ihre Tochtergesellschaft ist gemäss der gesetzlichen Regelung (Art. 61 Abs. 1 lit. d DBG; Art. 24 Abs. 3 lit. d StHG) nämlich nur bei Tochtergesellschaften im Sinne von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften steuerneutral möglich. Es ist aber zumindest fraglich, ob eine Tochter-SICAV dazu gehört. Immerhin wird in der Literatur sogar für eine Immobilien-Übertragung auf Anlagestiftungen die Meinung vertreten, diese sei unter dem genannten Gesichtspunkt steuerneutral möglich.
Bei dieser Ausgangslage darf man gespannt sein, wie sich die Dinge im Bereich Kollektivanlagen generell entwickeln werden. Es ist zu hoffen, dass die Steuerpraxis nicht allzu rigide gehandhabt wird, so dass das KAG nicht über weite Strecken zur steuerlich verursachtenTotgeburt wird.
