Bundesgericht dehnt Haftung für entgangene Sozialversicherungsbeiträge auf faktische Organe einer Arbeitgeber-AG aus
Issue Januar 2007
By: Harald Maag
Practice area: General Corporate Law and Notarial Services
Die A. AG unterliess es, die Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 1991, 1992 und 1993 vollständig zu bezahlen. Die Treuhandgesellschaft B. AG nahm in dieser Zeit wichtige Funktionen bei der Verwaltung der A. AG wahr, unter anderem durch die Entsendung eines ihrer Verwaltungsräte sowie eines Mitarbeiters in den Verwaltungsrat der A. AG, die Führung der Buchhaltung und des Lohnwesens sowie die Mitwirkung bei der Ausarbeitung verschiedener Sanierungsmassnahmen für die A. AG. Die B. AG forderte den Verwaltungsrat der A. AG zwar mehrfach auf, die überfälligen Sozialversicherungsbeiträge zu begleichen, unterliess es aber bis kurz vor Konkurseröffnung über die A. AG im März 1993, auf die Folgen der Nichtleistung hinzuweisen und Abhilfe zu schaffen.
In der Folge erliess die zuständige Ausgleichskasse gestützt auf Art. 52 AHVG eine Verfügung gegen X., den Verwaltungsratspräsidenten der A. AG, und verpflichtete diesen, den durch die Nichtbezahlung der Sozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden zu ersetzen. X. beglich diese Forderung, nahm aber gleichzeitig Regress gegen die B. AG wegen ihrer Mitverantwortung am entstandenen Schaden aufgrund ihrer faktischen Organschaft bei der A. AG. Das Bundesgericht hiess die Regressklage von X. gegen die B. AG gut (BGE 132 II 523, 4C.31/2006).
Das Bundesgericht führte in seinem Urteil aus, dass sich der Verantwortlichkeitsbegriff gemäss Art. 52 AHVG nach demjenigen des Aktienrechts (Art. 754 Abs. 1 OR) richtet, womit auch das aus dem Aktienrecht stammende Institut der faktischen Organschaft übernommen wird. Die B. AG wurde im vorliegenden Fall als faktisches Organ qualifiziert, weil sie einen ihrer Verwaltungsräte sowie einen ihrer Mitarbeiter in den Verwaltungsrat der A. AG entsandt und wichtige Verwaltungsfunktionen wahrgenommen hatte, und auf diese Weise nachhaltig den Willen der A. AG beeinflussen konnte. Das Bundesgericht bestätigte seine in der Lehre umstrittene Praxis, wonach der Begriff der Grobfahrlässigkeit im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG weit auszulegen sei. Es führte weiter aus, dass der weite Verschuldensbegriff auch für subsidiär haftbare Organe des Arbeitgebers gilt. Weil die B. AG als faktisches Organ der A. AG bloss auf die Pflicht zur Bezahlung der Arbeitgeberbeiträge hingewiesen, ansonsten aber keine strikten Massnahmen zur Behebung des Misstandes vorgeschlagen hatte, beging sie eine Pflichtverletzung mit Haftungsfolgen.
Das Bundesgericht bestätigte mit seinem Urteil den strengen Massstab, den es im Bereich der Haftung für nicht einbezahlte Sozialversicherungsbeiträge seit längerem anwendet. Der Entscheid ist aber auch deswegen von Bedeutung, weil er diese Haftung – soweit ersichtlich – erstmals auf die faktische Organstellung einer juristischen Person ausdehnt. Im zu beurteilenden Fall betraf die Haftung eine Gesellschaft, welche auf Mandatsbasis für die A. AG tätig war. Im Vergleich dazu dürfte die Haftung aus faktischer Organschaft in eigentlichen Konzernsachverhalten regelmässig noch akzentuierter sein. Entsprechend hat der Entscheid des Bundesgerichts gerade auch für Unternehmensgruppen eine grosse praktische Bedeutung.
