KMU-Bekanntmachung der WEKO, Revision des Stiftungsrechts, Einwilligung des Ehepartners für eine Bürgschaft

Issue Januar 2006

By: Martin Ammann

Practice area: Competition, Antitrust and Distribution Law

KMU-Bekanntmachung der Wettbewerbskommission

Die Wettbewerbskommission (Weko) hat am 19. Dezember 2005 eine Bekanntmachung für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Kleinstunternehmen verabschiedet. Die Bekanntmachung legt Kriterien fest, unter denen Abreden zwischen KMU nach dem durch die Revision 2003 verschärften Kartellgesetz („KG“) als unproblematisch erachtet werden. Ausgenommen von dieser „Freistellung“ werden in jedem Fall jedoch sog. "harte Kartellabsprachen", d.h. Preis-, Gebiets- und Mengenabsprachen zwischen Konkurrenten, Wettbewerbsabreden zwischen Unternehmen unterschiedlicher Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie Passivverkaufsverbote in Vertriebsverträgen. Abreden dieser Art werden daher ungeachtet der Grösse der beteiligten Unternehmen, also auch bei KMU und Kleinstunternehmen als problematisch angesehen.

Einerseits enthält die Bekanntmachung eine Konkretisierung der im Kartellgesetz (Art. 6 Abs. 1 lit. e KG) erwähnten Kriterien der "Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit" und der "beschränkten Marktwirkung", andererseits wurden Spezialvorschriften für Kleinstunternehmen erlassen. Werden die in der Bekanntmachung statuierten Kriterien erfüllt, sehen die Wettbewerbsbehörden normalerweise von einer Verfahrenseröffnung ab.

Bei den Kleinstunternehmen (weniger als 10 Mitarbeitende, Jahresumsatz höchstens CHF 2 Mio.) wird in der Regel davon ausgegangen, dass Abreden unter ihnen keine spürbaren Auswirkungen auf dem Markt zu entfalten vermögen.

Bei den übrigen KMU ist von einer beschränkten Marktwirkung auszugehen, sofern der Marktanteil aller an der Abrede beteiligten Unternehmen im relevanten Markt insgesamt 10% bei Abreden zwischen Konkurrenten, respektive insgesamt 15% bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen nicht überschreitet. Wird gleichzeitig dargelegt, dass die entsprechende Abrede wettbewerbsfördernden Charakter aufweist, ist diese im Regelfall als unproblematisch einzustufen. Der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit dienen beispielsweise Abreden im Bereich der Produktion zur Erhöhung der Qualität, Abreden über Forschungs- und Entwicklungsprojekte oder Abreden betreffend Werbe-, Einkaufs-, Transport- und Lagerhaltungsgemeinschaften.

Ob die Bekanntmachung - wie dies deren Wortlaut vermuten lässt - die beiden Kriterien „Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit“ und „beschränkte Marktwirkung“ kumulativ angewendet wissen möchte, erscheint unklar und muss wohl der Praxis der Weko bei der Anwendung der Bekanntmachung überlassen werden. Zudem erscheint zum heutigen Zeitpunkt unklar, ob sich der unbestimmte Rechtsbegriff der „Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit“ mit demjenigen der „wirtschaftlichen Effizienz“ gemäss Art. 5 Abs. 2 KG deckt. Die gleiche Frage stellt sich überdies betreffend dem Verhältnis der beiden Begriffe „beschränkten Marktwirkung“ und „unerheblichen Wettbewerbswirkung“ gemäss Art. 5 Abs. 1 KG. Schliesslich ist der in der Bekanntmachung mehrmals verwendeten Formulierung „in der Regel“ zu entnehmen, dass jeweils immer der konkrete Einzelfall beurteilt werden muss.

Insgesamt bringt die neue Bekanntmachung daher leider nicht die gewünschte klare allgemeine Freistellung für KMU.

Revision des Stiftungsrechts

Seit dem 1. Januar 2006 ist das revidierte Stiftungsrecht in Kraft. Durch die Revision wird das bisherige Stiftungsrecht in wichtigen Punkten liberalisiert. Um die Stiftungsfreudigkeit zu erhöhen, sieht diese Revision insbesondere steuerliche Erleichterungen vor. Zudem wird für den Stifter die Anpassung des Stiftungszweckes an neue Bedürfnisse durch die Einführung eines Zweckänderungsvorbehalts erleichtert. Die Einführung einer obligatorischen Revisionsstelle erhöht die Transparenz. Die Aufsichtsbehörde kann eine Stiftung jedoch auch von der Pflicht befreien, eine Revisionsstelle zu bezeichnen. Eine der Voraussetzungen dafür ist gemäss der neuen Verordnung über die Revisionsstelle von Stiftungen, dass die Bilanzsumme der Stiftung in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren weniger als 200’000 Franken beträgt und die Stiftung nicht öffentlich zu Spenden aufruft. Ein besonders befähigter Revisor wird namentlich bei Stiftungen verlangt, die öffentlich zu Spenden aufrufen und in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren Spenden von mehr als je 100’000 Franken erhalten.

Einwilligung des Ehepartners für eine Bürgschaft

Seit dem 1. Dezember 2005 muss eine verheiratete Person für die Eingehung einer Bürgschaft in jedem Fall die Zustimmung des Ehepartners einholen. Damit ist die bis anhin geltende Regelung, wonach eine verheiratete Person, die im Handelsregister eingetragen war, ohne Einwilligung des Ehegatten eine Bürgschaft eingehen konnte, aufgehoben.