Emissionsabgabepflicht bei Zuschüssen durch Dritte verneint
Issue Januar 2006
By: Adriano Marantelli
Practice area: Tax Law
Bei der Gründung einer schweizerischen AG oder GmbH wird auf dem neu geschaffenen Eigenkapital bekanntlich – noch immer - eine Emissionsabgabe in Höhe von 1% erhoben. Macht bspw. ein Aktionär eine sog. verdeckte Kapitaleinlage, d.h. überträgt er ein Aktivum (z.B. ein Patent) unter dessen Verkehrswert auf die AG, ist die Emissionsabgabe nicht nur auf dem ausgewiesenen Übertragungswert, sondern auch auf der (verdeckten) Differenz des Übertragungswertes zum Verkehrswert geschuldet.
Beispiel: ein Aktionär macht eine Sacheinlage und überträgt ein Patent mit Verkehrswert 100 zum (Übertragungs-) Wert von 80 auf „seine“ AG (gegen Begründung von Aktienkapital im Umfang von 80). Hier ist die Emissionsabgabe von 1% nicht nur auf dem Wert von 80, sondern auf dem Verkehrswert von 100 geschuldet.
Wie verhält es sich nun aber, wenn nicht ein Aktionär, sondern ein Dritter einen derartigen „Zuschuss“ macht? Diese Sachverhaltskonstellation hatte die Eidgenössische Steuerrekurskommission in Lausanne kürzlich zu entscheiden (Entscheid vom 28. Juni 2005, SRK 2004-068).
Konkret lag dem auf dem Internet publizierten Urteil folgender Sachverhalt zugrunde:
B. veräusserte der von seinem Sohn zu 100% gehaltenen X. Holding AG ein Aktienpaket an der C. AG. Die fraglichen Aktien der C. AG hatten nach Ansicht der Steuerbehörden (welche freilich stark umstritten war) einen Verkehrswert von CHF 115 Mio. Veräussert wurden die Aktien aber bloss zum Preis von CHF 40 Mio. Die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) sah im Differenzbetrag von CHF 75 Mio. einen sog. Zuschuss, welcher bei der X. Holding AG der Emissionsabgabe von 1% (d.h. CHF 750'000) unterliege. Die Behörden begründeten ihren Entscheid mit einem gedanklichen „Dreieck“. Es sei nämlich – so die Verwaltung – davon auszugehen, dass der Vater B. mit seinem (angeblichen) Vorzugspreis nicht in erster Linie die X. Holding AG habe bevorteilen wollen, sondern seinen Sohn C., den Alleinaktionär der X. Holding AG. Es sei somit – so die Argumentation der ESTV weiter – davon auszugehen, dass die betreffenden Aktien nicht direkt in die X. Holding AG, sondern faktisch vom Vater über den Sohn in die X. Holding gelangt seien. Die Steuerverwaltung berief sich dabei namentlich auf ein (freilich primär zur Verrechnungssteuer ergangenes) Merkblatt vom Februar 2001 (S-02.141).
Dieser Sichtweise widersprach nun die Eidg. Steuerrekurskommission und verneinte die Emissionsabgabepflicht auf dem Betrag von CHF 75 Mio. Als Begründung verwies das Gericht auf folgende Argumente:
- Nach dem klaren Wortlaut des Stempelabgabengesetzes (Art. 5 Abs. 2 Bst. a StG) sind nur Zuschüsse, welche Gesellschafter oder Genossenschafter erbringen, der Emissionsabgabe unterworfen. Im beurteilten Sachverhalt war der die Aktien verkaufende Vater B. klarerweise nicht Gesellschafter, d.h. Aktionär der X. Holding AG (dies war nur sein Sohn), so dass kein Zuschuss im Sinne des Gesetzes vorliegen konnte.
- Ferner ergab sich auch aus der Entstehungsgeschichte des Stempelabgabengesetzes, dass nur die Zuschüsse von Beteiligten der Emissionsabgabe unterliegen sollen und
- schliesslich war auch keine sog. Steuerumgehung gegeben. Eine solche hätte im hier diskutierten Fall nur dann vorgelegen, wenn der Vater vom Sohn bloss zwecks Umgehung der Emissionsabgabe für die Abwicklung des fraglichen Geschäftes vorgeschoben worden wäre, wofür im Sachverhalt keine Anhaltspunkte auszumachen waren.
Dies führte somit zur Gutheissung der Beschwerde der X. Holding AG und zur Steuerfreiheit der fraglichen Transaktion.
Nachdem bei den Einkommensteuern Nachfolgeregelungen durch die Verwendung von Holdinggesellschaften in letzter Zeit massiv erschwert worden sind (so namentlich durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur sog. Transponierung resp. bei Fällen indirekter Teilliquidation), ist erfreulich, dass zumindest im Emissionsabgaberecht eine zusätzliche Verschärfung für die Steuerpflichtigen unterblieben ist.
