Aktienliberierung - Bareinlagen auch in Fremdwährungen möglich

Issue Januar 2006

By: Harald Maag 

Practice area: General Corporate Law and Notarial Services

Wer in der Schweiz eine Aktiengesellschaft gründen oder sich an einer Kapitalerhöhung beteiligen will, hat verschiedene Möglichkeiten, die erforderlichen Einlagen zu leisten. Bei der Barliberierung erfüllen die Einleger ihre Verpflichtung durch Einzahlung auf ein Sperrkonto bei einer Bank, die dem Schweizer Bankengesetz unterstellt ist. Das Geld muss zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft hinterlegt werden und wird von der Bank erst freigegeben, wenn die Gesellschaftsgründung bzw. die Kapitalerhöhung im Handelsregister eingetragen ist.

Gesetzlich bislang nicht geregelt war die Frage, ob eine Barliberierung zwingend in Schweizer Franken erfolgen muss, oder ob auch mit Euro oder einer anderen frei konvertierbaren Fremdwährung liberiert werden kann. Dies soll mit der vom Bundesrat am 2. Dezember 2005 in die Vernehmlassung geschickten Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts ändern. Die Gesetzesvorlage sieht unter anderem eine Ergänzung von Art. 633 Abs. 3 des Schweizerischen Obligationenrechts vor, wonach ausdrücklich festgehalten wird, dass Kapitaleinlagen bei einer Aktiengesellschaft sowohl in Schweizer Franken als auch in anderen frei konvertiblen Geldwährungen geleistet werden können.

Mit der vorgeschlagenen Regelung wird allerdings nur gesetzlich nachvollzogen, was nach der Praxis des Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister schon unter geltendem Recht möglich war, faktisch aber relativ selten umgesetzt wurde. Wie die praktische Erfahrung mit der Fremdwährungsliberierung gezeigt hat, war diese Möglichkeit nicht immer sämtlichen involvierten Parteien (kantonalen Handelsregisterämtern, Banken) bekannt, weshalb die vorgeschlagene Gesetzesrevision und die damit verbundene Klarstellung zu begrüssen ist.

Vor allem international tätige Gesellschaften haben häufig kein Interesse, bei einer Aktienzeichnung die Aktien in Schweizer Franken zu liberieren. Erfolgt eine Kapitalerhöhung beispielsweise im Hinblick auf die Finanzierung einer Transaktion, die in einer Fremdwährung abgeschlossen wird, sind mit dem zweimaligen Wechseln der Währung regelmässig unnötige Kosten und Währungsrisiken verbunden. Zahlen die Gründer oder die an einer Kapitalerhöhung Beteiligten eine (frei konvertierbare) Fremdwährung auf das Sperrkonto ein, hat die Bank in ihrer Kapitaleinzahlungsbestätigung die Höhe des Fremdwährungsbetrages zu bestätigen. Vor Eintragung der Gesellschaft bzw. der Kapitalerhöhung in das Handelsregister überprüft der zuständige Handelsregisterführer, ob der geleistete Geldbetrag bei Berücksichtigung des aktuellen Wechselkurses zur Deckung des Aktienkapitals bzw. des Erhöhungsbetrags in Schweizer Franken ausreicht. Ist dies nicht der Fall, wird die Aktiengesellschaft bzw. die Kapitalerhöhung nicht eingetragen. Es empfiehlt sich daher, eine Sicherheitsmarge zum Auffangen von Wechselkursschwankungen auf das Sperrkonto zu überweisen. Auch ist es von Vorteil, sich vorgängig beim Handelsregisteramt nach dem jeweils verwendeten Devisenkurs-Informationssystem zu erkundigen und dabei auf den – tieferen – Devisen-Ankaufskurs abzustellen. Das zuviel Eingelegte kann entweder als Agio in die gesetzlichen Reserven der Gesellschaft fliessen oder als Aktionärsdarlehen gebucht und anschliessend an die Aktionäre zurückbezahlt werden. Letzteres hat den Vorteil, dass die Emissionsabgabe von 1% (soweit das geschaffene Eigenkapital die per 1. Januar 2006 auf CHF 1 Mio. angehobene Freigrenze übersteigt) auf dem „überschiessenden“ Einlagebetrag entfällt. Die Barliberierung mit einer Fremdwährung ändert allerdings – auch unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Gesetzesrevision – nichts daran, dass das Aktienkapital in den Statuten und der Bilanz der Aktiengesellschaft auf Schweizer Franken und nicht etwa auf die einbezahlte Fremdwährung lautet.