Vorarbeiten für das neue Bundespatentgericht sind angelaufen

Issue December 2009

By: Simon Holzer

Emphasis: Patente und Pharma

Am 20. März 2009 stimmte das Parlament dem neuen Patentgerichtsgesetz (PatGG) und damit der Einführung eines erstinstanzlichen Bundespatentgerichts für das Gebiet der Schweiz und Liechtensteins zu. Die Referendumsfrist gegen das Gesetz lief am 9. Juli 2009 unbenutzt ab. Am 14. Dezember hat nun der Bundesrat beschlossen, die für die Organisation des Patentgerichts und für die Wahl der Richterinnen und Richter erforderlichen Bestimmungen des Patentgerichtsgesetzes per 1. März 2010 in Kraft zu setzen. Das Gericht selber soll seine Tätigkeit Anfang 2011 aufnehmen.

1. Vorgeschichte

Die Forderung nach einem zentralen Fachgericht für Patentstreitigkeiten war bereits um die vorletzte Jahrhundertwende geäussert geworden, aber erst nach dem Zweiten Weltkrieg wurde die Schaffung eines Patentgerichts auf Bundesstufe erstmals ernsthaft geprüft, jedoch aus verfassungsrechtlichen und föderalistischen Überlegungen sogleich wieder verworfen.

Nun soll aber das Bundespatentgericht per 1. Januar 2011 voraussichtlich in St. Gallen am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts seine Tätigkeit als erstinstanzliches Zivilgericht in Patentsachen aufnehmen. Das eidgenössische Patentgericht wird neu anstelle der bisher 26 verschiedenen kantonalen Gerichte zivilrechtliche Patentrechtsstreitigkeiten als Vorinstanz des Bundesgerichts beurteilen.

2. Gründe für ein Eidgenössisches Patentgericht

Das Bundespatentgericht soll dem Wirtschaftsstandort Schweiz einen raschen, einheitlichen, günstigen und qualitativ hochstehenden Rechtsschutz in Patentrechtsstreitigkeiten bringen. Die wegen den kleinen Fallzahlen geringe Erfahrung der bisher mit Patentsachen befassten kantonalen Gerichte und die zunehmend erforderliche Spezialisierung machten eine grundlegende Reform nötig.

Während in Deutschland allein schon vor den auf Patentsachen spezialisierten Landgerichten von Düsseldorf und Mannheim mehr als tausend Patentstreitigkeiten pro Jahr ausgetragen werden, sind es in der Schweiz jährlich nur um die zwanzig bis dreissig Fälle.

Um im internationalen Wettstreit um die prestigeträchtigen und aufgrund der häufig relativ hohen Streitwerte auch für die Gerichtskasse interessanten Mandate mithalten zu können, wird das neue Bundespatentgericht nun aber einige entscheidende Vorteile bieten:

Im Unterschied zu anderen Jurisdiktionen, wie beispielsweise in Deutschland, werden die Verletzung eines Patents und dessen Rechtsbeständigkeit vor dem neuen Bundespatentgericht (wie auch schon bisher vor den kantonalen Gerichten) im gleichen Verfahren geprüft werden, was unnötige Doppelspurigkeiten und Verzögerungen vermeiden hilft.

Weiter werden die ordentlichen Fälle vor dem Bundespatentgericht von einer Dreierkammer mit mindestens einem auf dem jeweiligen technischen Gebiet spezialisierten Fachrichter und mindestens einem Juristen entschieden. Der Beizug der technischen Fachrichter wird das Einholen von Gutachten in zahlreichen Fällen überflüssig werden lassen, was die Verfahren effizienter und kostengünstiger machen wird.

Weiter ist vorgesehen, dass die Eingaben beim Bundespatentgericht nicht nur in den Amtssprachen der Schweiz, sondern auch auf Englisch verfasst werden können, was die internationale Attraktivität des neuen Gerichts erhöht.

3. Zuständigkeit

Noch nicht im Detail geklärt ist die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen dem Bundespatentgericht und den bestehenden kantonalen Gerichten.

Für Bestandes- und Verletzungsklagen, d.h. Zivilklagen, in denen es um die Gültigkeit oder die Verletzung eines Patents geht, sowie für Klagen auf Erteilung einer Lizenz, wird das Bundespatentgericht ausschliesslich zuständig sein.

Für weitere Klagen, die im Zusammenhang mit einem Patent stehen, z.B. wenn es um die Übertragung eines Patents geht, wird der Kläger zukünftig wählen können, ob er - wie bisher - an ein kantonales Gericht gelangen will oder an das Bundespatentgericht.

Diese parallele Kompetenz führt zu unnötigen Komplikationen. Ist vor dem kantonalen Gericht vorfrageweise oder einredeweise die Nichtigkeit oder Verletzung eines Patents zu beurteilen, so muss der kantonale Richter der betroffenen Partei eine angemessene Frist zur Anhebung der Bestandesklage oder Verletzungsklage vor dem Bundespatentgericht ansetzen und sein Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid des Bundespatentgerichts aussetzen.

4. Vorbereitungen laufen auf Hochtouren

Die Vorbereitungen für die Aufnahme der Tätigkeit des Bundespatentgerichts laufen auf Hochtouren. Zurzeit ist die Gerichtskommission des Parlaments daran, das Anforderungsprofil der neuen Richterinnen und Richter zu erstellen und deren Auswahl- und Ernennungsverfahren vorzubereiten. Die Gerichtskommission wird der Bundesversammlung die erforderliche Anzahl geeigneter Richterinnen und Richter zur Wahl vorschlagen.

Gesucht werden insbesondere zwei Persönlichkeiten, die das Bundespatentgericht vollamtlich leiten werden und gemäss Bundespatentgerichtsgesetz Juristen sein müssen. Weiter sollen auch eine Reihe nebenamtlicher Richterinnen und Richter angestellt werden, die über eine technische oder juristische Ausbildung und ausreichend Erfahrung im Patentrecht verfügen. Diese nebenamtlichen Richterinnen und Richter werden einzelfallweise entsprechend ihren speziellen Fachkenntnissen eingesetzt werden.

Die Schaffung des neuen Patentgerichtsgesetzes bedeutet einen mutigen Schritt in die Zukunft. Die Rekrutierung geeigneter Fachkräfte, welche dem Bundespatentgericht zu der ihm zugedachten Rolle im internationalen Patentrecht verhelfen werden, ist eine der grössten Herausforderungen, welche im schweizerischen Immaterialgüterrecht in den letzten Jahren anzupacken war.

Wenn Sie Fragen im Zusammenhang mit der Einführung des neuen Bundespatentgerichts haben, wenden Sie sich bitte an die Patentrechtsspezialisten von meyerlustenberger (Fachgebiet Patente und Pharma).