FINMA veröffentlicht Rundschreiben zu Vergütungssystemen
Die eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) hat am 21. Oktober 2009 ein Rundschreiben erlassen, welches Mindeststandards für Vergütungssysteme bzw. Bonus-Systeme bei Finanzinstituten aufstellt. Diese Mindeststandards sollen sicherstellen, dass Vergütungssysteme künftig weniger Anreize schaffen, um unangemessene Risiken einzugehen und dadurch möglicherweise die Stabilität von Finanzinstituten zu beeinträchtigen. Auf einen "Lohndeckel" hat die FINMA allerdings verzichtet.
Das Rundschreiben tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Die darin enthaltenen Regeln sind spätestens ab dem 1. Januar 2011 vollumfänglich einzuhalten, wobei die Offenlegungsbestimmungen bereits für die Berichterstattung über das Geschäftsjahr 2010 gelten.
1. Geltungsbereich
Das Rundschreiben richtet sich an alle Banken, Effektenhändler, Versicherungen sowie an alle Bewilligungsträger nach Kollektivanlagengesetz (KAG). Während das Rundschreiben für Finanzinstitute, die mindestens über CHF 2 Mrd. erforderliche Eigenmittel [1] bzw. Solvabilität [2] verfügen müssen (namentlich sieben Banken und fünf Versicherungen), zwingender Natur ist, haben sich kleinere Finanzinstitute bei der Festlegung ihrer Vergütungspolitik lediglich daran zu orientieren. In begründeten Fällen kann die FINMA aber auch Finanzinstitute, die unter dem genannten Schwellenwert liegen, einzelnen oder sämtlichen Bestimmungen unterstellen.
2. Kernpunkte
Das Rundschreiben definiert zehn Grundsätze, die im Wesentlichen folgende Schwerpunkte festlegen und stets unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwenden sind [RZ 2]:
a) Verantwortlichkeit des Verwaltungsrates
- Der Verwaltungsrat ist für die Ausgestaltung und Umsetzung des Vergütungssystems verantwortlich [RZ 16]. Er erlässt ein Vergütungsreglement, das alle vom Finanzinstitut beschäftigten Personen erfasst [RZ 18].
- Der Verwaltungsrat genehmigt die Vergütungen der Geschäftsleitung sowie den Gesamtpool für das Finanzinstitut [RZ 20].
- Antritts- und Abgangsentschädigungen sind nur in begründeten Fällen auszurichten und werden ab einer im Vergütungsreglement festzulegenden Höhe vom Verwaltungsrat genehmigt [RZ 47].
b) Anknüpfung der Gesamtvergütung an die Risikopolitik
- Struktur und Höhe der Gesamtvergütung stimmen mit der Risikopolitik des Finanzinstituts überein und fördern das Risikobewusstsein [RZ 30].
- Je mehr strategische oder operative Verantwortung eine Person trägt, desto stärker muss auch ihre Vergütung die von ihr zu verantwortenden Risiken einbeziehen [RZ 32].
- Im Sinne des Rundschreibens sind dabei alle wesentlichen Risiken zu berücksichtigen, namentlich Markt-, Kredit-, und Liquiditätsrisiken, versicherungstechnische und operationelle Risiken, inkl. Rechts- und Compliancerisiken sowie Reputationsrisiken [RZ 31].
c) Variable Vergütungen als Erfolgsbeteiligung
- Variable Vergütungen sollen langfristig vom wirtschaftlichen Erfolg des Finanzinstituts gedeckt sein [RZ 39]. Alle Kapitalkosten sind dabei zu berücksichtigen, somit auch die Risikoposten der Eigenkapitalgeber bzw. Anteilseigner [RZ 41].
d) Einbezug der Vergütungen in die Kapital- und Liquiditätsplanung
- Variable Vergütungen sind in die Kapital- und Liquiditätsplanung einzubeziehen. Sie dürfen das Erreichen der Kapitalziele nicht gefährden [RZ 40].
- Sofern ein Institut seine Kapitalziele nicht erreicht, muss der Gesamtpool an Vergütungen massgeblich reduziert werden oder gänzlich entfallen [RZ 42]. Damit soll dem Aufbau der notwendigen Kapital- und Solvenzpuffer Vorrang gegeben werden.
e) Langfristig orientierte Zuteilungskriterien
- Das Finanzinstitut richtet einen Teil der Vergütungen in aufgeschobener Form aus, soweit dies aufgrund des Risikoprofils angezeigt ist [RZ 49]. Eine aufgeschobene Vergütung ist eine Vergütung, über welche die begünstigte Person erst nach Ablauf einer Frist frei verfügen kann und deren Wert während dieser Frist ändert [RZ 50].
- Je grösser die Verantwortung und je höher die Gesamtvergütung einer Person, desto höher soll der Anteil der aufgeschobenen Vergütung sein [RZ 53].
- Für die Geschäftsleitung, Personen mit verhältnismässig hoher Gesamtvergütung und solche, deren Tätigkeit einen bedeutenden Einfluss auf das Risikoprofil des Finanzinstituts hat, gilt eine Sperrfrist von mindestens drei Jahren. Während der Frist erfolgt die definitive Übertragung höchstens pro rata [RZ 52].
f) Erhöhte Transparenz
- Die FINMA ist rechtlich nicht befugt, die Höhe der Vergütungen absolut zu beschränken. Vielmehr will sie über Transparenz und Berichterstattungspflichten die Marktdisziplin stärken. Daher muss der Verwaltungsrat jährlich über die Umsetzung der Vergütungspolitik berichten und verfasst zu diesem Zweck im Rahmen der Jahresberichterstattung einen Vergütungsbericht. Er erläutert darin die Umsetzung des Vergütungsreglements und seine Vergütungspolitik [RZ 61/62]. Dabei richtet sich der Vergütungsbericht nach den Vorschriften über die Bekanntgabe des Geschäftsberichts. Die Offenlegung erfolgt in jedem Fall gegenüber der FINMA [RZ 71].
3. Gemischte Reaktionen
Mit diesem Rundschreiben reagiert die FINMA unter anderem auf die öffentlich geführte Diskussion über Managerlöhne in Millionenhöhe und überhöhte Boni, die zunehmend den sozialen Frieden in der Schweiz zu stören drohen. Das neue Vergütungssystem hat vor dem Hintergrund dieses teilweise emotionsgeladenen Diskurses reges Interesse geweckt und verschiedenste Reaktionen ausgelöst. Bürgerliche Parteien und involvierte Branchenverbände begrüssten das Rundschreiben, linke Parteien und Gewerkschaften kritisieren, dass es keine Lohnobergrenze gibt. Thomas Minder, Vater der sogenannten "Abzocker-Initiative"[3], sieht die Vergütungsrichtlinien der FINMA gar als schlechteste aller Möglichkeiten. Der Staat greife damit in Rechte ein, die eigentlich dem Eigner zustünden. Vergütungen müssten Sache der Aktionäre sein, da die Verwaltungsräte in der Vergangenheit versagt hätten. Die grosse Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer unterstützte allerdings dem Grundsatz nach die Einführung aufsichtsrechtlicher Regeln für Vergütungssysteme und anerkennt, dass Unzulänglichkeiten von Vergütungssystemen verschiedener Finanzintermediäre zumindest einen Beitrag zur gegenwärtigen Finanzkrise geleistet haben oder zumindest zu einer Schwächung der Kapitalbasis vieler Institute beigetragen haben.
Auch im Ausland ist das Rundschreiben auf reges Interesse gestossen. In der ausländischen Wirtschaftspresse wurde allerdings insbesondere der massive Druck der Bankenlobby erwähnt, um die ursprünglichen Vorschläge der FINMA abzuschwächen. Die neuen Richtlinien werden als Beleg für den grossen Einfluss der Finanzbranche gedeutet. Die "New York Times" hält die Verfügung der FINMA für einen "Sieg für Schweizer Bankindustrie". Das deutsche "Handelsblatt" titelte: "Schweizer Finanzmarktaufsicht rudert zurück".
In der Tat wurde das Rundschreiben gegenüber dem Vorentwurf in einigen Punkten gemäss den Anhörungsforderungen angepasst. So wurde zum einen der Geltungsbereich wesentlich eingegrenzt, womit nur noch die zwölf grössten Finanzinstitute davon betroffen sind. Begründet hat die FINMA diesen Entscheid damit, dass eine Ausweitung auf kleinere Finanzinstitute zu hohe Kosten für diese verursacht hätte. Weiter wurde das explizite Verbot von Provisionsmodellen herausgenommen. Provisionsmodelle, wie sie etwa in der Versicherungswirtschaft üblich sind, sind zwar von den Richtlinien erfasst, werden aber mit der endgültigen Fassung nicht mehr verunmöglicht. Eine wesentliche Änderung gegenüber dem Vorentwurf ist insbesondere die Anbindung der variablen Vergütungen an den "wirtschaftlichen Erfolg" anstatt an den "ökonomischen Gewinn", wobei alle Kapitalkosten inkl. Risikokosten der Eigenkapitalgeber bzw. Anteilseigner zu berücksichtigen sind. Damit wird den Finanzinstituten mehr Gestaltungsspielraum für eine angemessene Umsetzung zugestanden. Auf die teilweise geforderte relative oder absolute Begrenzung von Maximalsalären ist die FINMA mangels rechtlicher Grundlage allerdings nicht eingegangen.
4. Das Rundschreiben im internationalen Vergleich
Das internationale Interesse ist vor allem deswegen so hoch, weil sich Banken weltweit mit dem Verweis auf Wettbewerbsnachteile gegen verschärfte Vorschriften wehren. Folge davon ist, dass sich die internationalen Auflagen an jenem Finanzplatz orientieren werden, der die flexibelsten Vorschriften einführt.
Die G20 hat das Financial Stability Board (FSB), bestehend aus Vertretern nationaler Aufsichtsbehörden und Nationalbanken, beauftragt, weltweit Standards für nachhaltige Vergütungssysteme in der Finanzindustrie durchzusetzen. Bisheriges Ergebnis der FSB sind die „Principles of Sound Compensation practices - Implementation Standards“ vom September 2009, die eine Erweiterung der im April 2009 veröffentlichten „Principles for Sound Compensation Practices – Principles“ darstellen.
Vor dem Hintergrund, dass das FSB von den Nationalstaaten eine sofortige und rigoros betriebene Umsetzung der Standards erwartet, haben nebst der FINMA zahlreiche Finanzmarktaufsichtsbehörden Vergütungsregulierungen erlassen oder befinden sich kurz vor dem Erlass entsprechender Regeln. Die FINMA reagierte mit ihrem Rundschreiben als zweite Behörde nach der britischen Financial Services Authority (FSA), womit ihr eine Vorreiterrolle zukommt.
Das Rundschreiben der FINMA befindet sich materiell im Einklang mit den FSB Vorgaben und zeichnet sich im internationalen Vergleich vor allem durch seine Flexibilität aus. Insbesondere die Abkehr weg von der Anbindung der variablen Vergütungen an den "ökonomischen Gewinn" hin zur Anbindung an den "wirtschaftlichen Erfolg" erlaubt den Finanzinstituten viel grösseren Spielraum bei der Ausgestaltung ihrer Vergütungssysteme, als es der Vorentwurf noch vorsah. Dies ist von grosser Bedeutung im Hinblick darauf, regulatorische Arbitrage oder die Benachteiligung hiesiger Marktteilnehmer im Wettbewerb zu verhindern. Dank der Flexibilität und Differenziertheit der schweizerischen Lösung, wurde somit eine konkurrenzfähige Grundlage gelegt.
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[1] Vgl. Art. 4 und Art. 3g BankG sowie Art. 12 BEHG i.V.m. Art. 33 f. und Art. 6 ff. ERV.
[2] Vgl. Art. 9, 69 und 77 VAG i.V.m. 21 ff. AVO, insbesondere Art. 22 Abs. 1 Bst. a AVO, sowie Art. 199 und 206 AVO.
[3] Wesentliche Forderungen der Initiative: Die Generalversammlungen von Börsenfirmen sollen jährlich über die Gesamtsumme der Vergütungen des VR, der GL und des Beirats abstimmen. Das Präsidium sowie die Mitglieder des Vergütungsausschuss und des VR sollen jährlich einzeln gewählt werden. Es ist nur noch eine unabhängige Stimmrechtvertretung zulässig. Organ- und Depotstimmrechtsvertretung sollen verboten werden. Organmitglieder sollen keine Abgangsentschädigungen erhalten. Stand der Initiative: Der Ständerat will der Initiative einen indirekten Gegenvorschlag gegenüberstellen und lehnt die Initiative ab. Die Rechtskommission des Nationalrats beantragt, auf einen Gegenvorschlag zu verzichten und unterstützt die Initiative. Entschieden wird in der Frühjahrssession 2010.
