Der Haken an der Sache mit der Sacheinlage – Haftung der Gründer einer GmbH für das fehlerhafte Einbringen einer Immobilie

Issue December 2009

By: Harald Maag / Daniel Küpfer

Emphasis: Allgemeines Gesellschaftsrecht und Notariatswesen

1. Sachverhalt

Im Urteil 4A_61/2009 vom 26. März 2009 hatte das Bundesgericht Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber den Gründern einer GmbH zu prüfen. Diese hatten im Zuge der Gründung Aktiven und Passiven von einer Einzelfirma übernommen. Einziges Aktivum bildete dabei eine Liegenschaft im Wert von rund CHF 660'000. Die Summe der Passiven betrug rund CHF 558'000. Sechs Jahre nach der Gründung wurde über die GmbH, welche über ein Stammkapital von CHF 20'000 verfügte, der Konkurs eröffnet.

2. Haftung nach den Bestimmungen den Aktienrechts

Die Verantwortlichkeit von bei der Gründung einer GmbH mitwirkenden Personen richtet sich nach den Bestimmungen des Aktienrechts (Art. 827 i.V.m. 753 OR). Hiernach haften sie gegenüber der Gesellschaft, den einzelnen Gesellschaftern als auch den Gesellschaftsgläubigern für Schäden, die auf ein absichtlich oder fahrlässig herbeigeführtes, pflichtwidriges Verhalten zurückzuführen sind. Darüber hinaus muss zwischen pflichtwidrigem Verhalten und Schaden ein kausaler Zusammenhang bestehen.

3. Pflichtverletzung durch unwirksame Eigentumsübertragung an der Liegenschaft

Die besagte Liegenschaft wurde von den Gründern zwar tatsächlich in den Gesellschaftsstatuten als Sacheinlage aufgenommen, jedoch blieb eine Beurkundung des Sachübernahmevertrags aus. Die GmbH wurde sodann nie als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen mit der Folge, dass auch keine wirksame Eigentumsübertragung an der Immobilie auf die GmbH stattgefunden hat. Verträge, welche die Übereignung einer Immobilie resp. von Grund und Boden zum Gegenstand haben, bedürfen von Gesetzes wegen der öffentlichen Beurkundung (Art. 216 Abs. 1 OR). Weil die statutarische Grundlage allein der Gesellschaft noch keinen unbedingten Anspruch auf die Immobilie verschafft, erkennt das Bundesgericht eine Verletzung der in Art. 777c i.V.m. mit Art. 634 OR aufgestellten Pflichten. Sacheinlagen dienen nur dann als Deckung der Einlage, wenn ein Gründungsbericht mit Prüfungsbestätigung vorliegt, sie gestützt auf einen öffentlich beurkundeten Sacheinlagevertrag geleistet wurden und die Gesellschaft nach erfolgter Gründung sofort darüber verfügen darf (oder wenigstens einen bedingungsloses Anspruch auf Eintragung im Grundbuch erhält).

4. Schadensformel des Bundesgerichts

Aus der Tatsache, dass in der Übernahmebilanz als auch im Übernahmevertrag ein Aktivum aufgeführt ist, über welches die Gesellschaft gar nicht hat verfügen können, schliesst das Bundesgericht auf eine Überbewertung der Aktiven. Den daraus entstandenen Schaden berechnet es gemäss allgemeiner Schadensformel und ständiger Rechtsprechung aus der Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert der Sacheinlagen und dem Wert, zu dem sie an das Gesellschaftskapital angerechnet wurde. In casu entspricht dies der Summe zwischen dem Stammkapital von CHF 20'000 und dem (negativen) Wert der eingebrachten Passiven. Einen eigenen Schadensbegriff bei der Gründungshaftung, welcher bloss dem gezeichneten, aber anschliessend nicht liberierten Kapital entsprechen soll, lehnt das Bundesgericht ausdrücklich ab.

5. Was es zu beachten gilt

Eine qualifizierte Gründung birgt erhebliche Haftungsrisiken für die Gründer. Es empfiehlt sich daher sicherzustellen, dass eine Sacheinlage der Gesellschaft auch tatsächlich zu deren Eigentum übertragen wird und ihr frei zur Verfügung steht. Bei der Einbringung von Immobilien resp. Grund und Boden gilt es speziell zu beachten, dass entsprechende Sacheinlageverträge zwingend öffentlich zu beurkunden sind, andernfalls das Rechtsgeschäft nichtig ist. Der beurkundete Vertrag muss zusätzlich noch dem Grundbuch angemeldet werden. Schliesslich sei noch auf unterschiedliche Verjährungsfristen hingewiesen. Werden Sachübernahmen von den Gründern käuflich übernommen, so gilt für den Kauf eine einjährige Verjährungsfrist (Art. 210 Abs. 1 OR), während die Gründer während einer Dauer von fünf resp. maximal zehn Jahren für etwaige Mängel einzustehen haben (Art. 760 Abs. 1 OR).