Bucheffektengesetz: Handlungsbedarf für Unternehmen
Issue December 2009
By: Wolfgang Müller / Lukas Wiget
Practice area: Capital Markets, Banking and Finance
Am 1. Januar 2010 wird das neue Bucheffektengesetz (BEG) in Kraft treten. Ein Überblick über den Zweck und die neuen Regelungen des BEG findet sich in unserem Newsletter vom März 2009. In diesem Beitrag soll aufgezeigt werden, wo Handlungsbedarf für Unternehmen besteht.
Unter geltendem Recht sind im Wesentlichen drei Erscheinungsformen von Beteiligungsrechten an Gesellschaften zu unterscheiden: erstens die ("klassischen") Wertpapiere, zweitens Globalurkunden, welche mehrere Einzelurkunden gemeinsam verbriefen, und drittens die blossen Wertrechte, welche nicht verurkundet sind. Mit dem BEG wird dagegen ein neues Vermögensrecht geschaffen: die sog. Bucheffekte. Bucheffekten sind vertretbare Forderungs- oder Mitgliedschaftsrechte gegenüber einem Emittenten, die einem Effektenkonto gutgeschrieben sind und über welche der Kontoinhaber nach den Vorschriften des BEG verfügen kann.
Bucheffekten entstehen, wenn die Wertpapiere (bzw. eine Globalurkunde) zur Sammelverwahrung bei einer Verwahrungsstelle hinterlegt und einem Effektenkonto gutgeschrieben sind. Aus Wertrechten entstehen Bucheffekten hingegen erst dann, wenn diese im sog. Hauptregister einer Verwahrungsstelle eingetragen und einem Effektenkonto gutgeschrieben sind. Nach dem Gesagten werden also bei zahlreichen Gesellschaften bereits mit dem Inkrafttreten des BEG ohne weiteres Bucheffekten entstehen. Doch was hat das für die Emittenten für Konsequenzen?
Ein erstes Augenmerk ist auf die Statuten der Gesellschaft zu legen. Zwar greifen die Bestimmungen des BEG nur am Rande in den Inhalt der Rechtsbeziehung zwischen dem Aktionär und der Gesellschaft ein. Das BEG regelt jedoch u.a. die Übertragung von Bucheffekten neu. Probleme entstehen nun insbesondere, wenn Bucheffekten vorliegen und die Statuten der Gesellschaft Bestimmungen enthalten, wie die Beteiligungsrechte zu übertragen sind. Zahlreiche Gesellschaften legten unter geltendem Recht in ihren Statuten unter der Überschrift "aufgeschobener" resp. "aufgehobener Titeldruck" fest, dass die Übertragung von Wertrechten durch Zession zu erfolgen hat. Eine solche Bestimmung kann sich nach Inkrafttreten des BEG als veraltet, ja sogar widersprüchlich, erweisen. Über Bucheffekten wird nämlich neuerdings üblicherweise dadurch verfügt, dass der Kontoinhaber der Verwahrungsstelle eine Weisung erteilt, die Bucheffekte an einen Dritten zu übertragen, und dass die Bucheffekte dem Effektenkonto des Erwerbers gutgeschrieben wird (Art. 24 BEG). Art. 30 des BEG schreibt sodann vor, dass Verfügungen gemäss BEG (also mittels Weisung und Umbuchung) der Verfügung mittels Zession immer vorgehen. Auch für die Bestellung von Sicherheiten an Bucheffekten enthält das BEG neue Regelungen; so ist für die Verpfändung von Bucheffekten insbesondere kein schriftlicher Pfandvertrag mehr nötig. Auch hier könnten statutarische Bestimmungen, welche unter bisherigem Recht eingeführt wurden und einen schriftlichen Pfandvertrag verlangen, im Widerspruch zum neuen Recht stehen. Weiterer Anpassungsbedarf könnte sich auch aus Art. 7 BEG (Umwandlung von Wertpapieren, Globalurkunden und Wertrechten) ergeben, auf den hier nicht weiter eingegangen werden soll.
Es ist daher dringend zu empfehlen, die Statuten kritisch zu überprüfen. Sollte sich Handlungsbedarf ergeben, könnten die notwendigen Anpassungen im Zuge der ohnehin anstehenden nächsten ordentlichen Generalversammlung vorgenommen werden.
Zweitens haben Emittenten von Wertrechten, die bei einer Verwahrungsstelle einem Effektenkonto gutgeschrieben sind, bis zum 30. Juni 2010 bei einer Verwahrungsstelle das bereits erwähnte "Hauptregister" einzurichten und die Wertrechte darin eintragen zu lassen. Diese Verpflichtung wird zahlreiche Publikumsgesellschaften betreffen. Die Eintragung der Wertrechte im Hauptregister der Verwahrungsstelle ist Voraussetzung für die sachliche Anwendbarkeit des BEG und konstitutiv für die Schaffung und den Bestand von Bucheffekten. Sollen die Anleger der Gesellschaft von den Vorteilen des BEG profitieren können, muss ein solches Hauptregister eingerichtet werden. Dazu ist ein Vertrag mit der Verwahrungsstelle abzuschliessen. Denkbar ist, diese Aufgabe der SIX SIS AG (ehemalige SIS SegaInterSettle AG) zu übertragen.
Drittens haben Emittenten von Wertrechten gemäss dem neuen Art. 973c Abs. 2 OR ab 1. Januar 2010 ein sog. Wertrechtebuch zu führen. Die Eintragung der Wertrechte in dieses Buch ist konstitutiv für die Begründung von Wertrechten. In das Wertrechtebuch sind die Anzahl und Stückelung der ausgegebenen Wertrechte sowie die Gläubiger einzutragen. Als Wertrechtebuch soll gemäss Botschaft des Bundesrates allerdings bereits die Buchhaltung des Emittenten gelten können, sofern sich daraus die geforderten Angaben ergeben. Andere Stimmen wollen das Aktienbuch als Wertrechtebuch gelten lassen. Jedenfalls haben die Gesellschaften unverzüglich zu prüfen, wie sie der Verpflichtung der Führung eines Wertrechtebuchs nachkommen und die entsprechenden Massnahmen umsetzen wollen.
