SWX Swiss Exchange: Ad hoc-Publizitätsrichtlinie
Am 1. Juli 2005 ist die Richtlinie betr. Ad hoc-Publizität der SWX Swiss Exchange, d.h. die Richtlinie über die Bekanntgabepflicht der Emittenten bei potenziell kursrelevanten Tatsachen, in Kraft getreten. Sie hat das Rundschreiben Nr. 2 der Zulassungsstelle vom 2. November 1998 ersetzt und berücksichtigt die bisherige Praxis der SWX. Bekanntlich sollen die Regeln zur Ad hoc-Publizität sicher stellen, dass potenziell kursrelevante Tatsachen von allen Marktteilnehmern in gleicher Weise zur Kenntnis genommen werden können, so dass im Markt bestehende Informations-Asymmetrien verkleinert werden.
Neu gegenüber der bisherigen Regelung sind insbesondere zusätzliche Verpflichtungen der Emittenten bei der Verbreitung von Ad hoc-Mitteilungen. So hat jeder Emittent auf seiner Website einen E-mail-Verteiler einzurichten, bei dem sich Interessierte zwecks kostenloser und zeitnaher Zusendung von Ad hoc-Meldungen registrieren lassen können (sog. Push-System). Zudem haben die Emittenten die Ad hoc-Meldungen bei der Veröffentlichung auf ihrer Website aufzuschalten und während zwei Jahren zum Abruf bereit zu halten (sog. Pull-System).
Schwierigkeiten können sich für Unternehmen ergeben, deren Aktien an mehreren Börsen gehandelt werden, falls die Regelwerke der entsprechenden ausländischen Börsen von der SWX abweichende Bestimmungen zur Ad hoc-Publizität kennen. Zwar enthält die Ad hoc-Publizitätsrichtlinie der SWX Abgrenzungsbestimmungen, die eine Kollision mit Vorschriften anderer Börsen verhindern sollen, doch kommt es ebenso auf die Regelungen der ausländischen Börsen an, wie folgendes Beispiel zeigt.
Die Deutsche Börse bzw. die Aufsichtsbehörde, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, wendet das deutsche Regelwerk einheitlich auf alle an der Deutschen Börse kotierten Unternehmen an, auch auf an der SWX Swiss Exchange primär und in Deutschland sekundär kotierte Unternehmen, die der Ad hoc-Publizitätsrichtlinie der SWX unterstehen. Die Regelung in Deutschland unterscheidet sich insbesondere in folgenden beiden Punkten stark von derjenigen der SWX:
- Während bei der SWX Ad hoc-Mitteilungen wenn immer möglich ausserhalb der Handelszeiten veröffentlicht werden sollen, müssen Ad hoc-Mitteilungen in Deutschland unverzüglich, d.h. in den laufenden Handel hinein publiziert werden;
- Während bei einer geplanten Veröffentlichung einer Ad hoc-Mitteilung innerhalb der Handelszeiten die SWX mindestens 90 Minuten vorher kontaktiert werden muss, soll in Deutschland die Vorabmitteilung lediglich 30 Minuten vor der Veröffentlichung erfolgen; eine Verlängerung dieses Zeitraums würde gemäss deutscher Praxis dem Unverzüglichkeitserfordernis widersprechen.
Dass die Regelungen in der Schweiz und Deutschland nicht kompatibel sind, ist offensichtlich. Um Probleme der Emittenten mit unterschiedlichen Regelwerken zu vermeiden, sollten sich die verschiedenen Börsen bezüglich ihrer Zuständigkeiten absprechen. Falls die Börsen dies nicht tun und stattdessen die Emittenten mit Sanktionen belegen, bleibt den Emittenten neben der Einschlagung des Gerichtsweges (falls dieser offen steht) wohl nur die Möglichkeit, den Handel ihrer Aktien auf einen Börsenplatz zu konzentrieren und sich dem laufenden Trend zur Reduktion der Börsenplätze (Nestlé, ABB) anzuschliessen.
