Neues Gesetz gegen Schwarzarbeit

Issue August 2005

By: Martin Ammann / Pascal Bitterli

Practice area: Labour Law and Social Security

Die Schwarzarbeit ist eine strafbare Handlung, deren wirtschaftliche, aber auch rechtliche Bedeutung nicht zu unterschätzen ist. Sie hat schwerwiegende Folgen (insbesondere Einkommensverluste für den öffentlichen Sektor, Gefährdung des Arbeitnehmerschutzes, Verzerrung des Wettbewerbs und des Finanzausgleichs).

Die heute bestehenden Massnahmen gegen die Schwarzarbeit weisen den grossen Nachteil auf, dass sie allzu disparat sind und dass sie auf verschiedenen Gesetzen beruhen. Die Sozialpartner, die für die Anwendung der einschlägigen Gesetze zuständigen Verwaltungsbehörden und die Gerichtsbehörden arbeiten unabhängig voneinander.

Das geplante Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit sieht deshalb die Schaffung kantonaler Kontrollstellen vor, die eine Gesamtübersicht über die Situation betreffend Schwarzarbeit haben sollen. Zudem werden die gesetzlichen Grundlagen für eine echte Zusammenarbeit unter den verschiedenen Behörden und Organisationen geschaffen. Hierzu sind folgende Massnahmen vorgesehen:

  • Erweiterung der Kontrollkompetenzen der kantonalen Dienststellen und Kontrollkommissionen (Art. 6 ff. BGSA);
  • Vernetzung gewisser Administrativdaten (der AHV und der ALV) und Mitteilungspflicht für die Ergebnisse von Arbeitgeberkontrollen (Art. 93 AHVG; Art. 12 BGSA);
  • Verschärfung der Sanktionen (Art. 14bis AHVG; Art. 13 und 18 BGSA).

Die beiden ersten Massnahmen sollen systematischere und effizientere Kontrollen bewirken, und zwar durch ein koordiniertes Vorgehen. Die dritte Massnahme – die Verschärfung der Sanktionen – soll eine wirksame Abschreckung vor Schwarzarbeit erreichen. Es muss sichergestellt werden, dass die Schwarzarbeit nicht als rentabel angesehen wird: Die Busse soll also für den Täter einen finanziellen Verlust bedeuten, der in angemessenem Verhältnis zur begangenen Tat steht. Konkret bedeutet die Verschärfung der Sanktionen den vorübergehenden Ausschluss vom öffentlichen Beschaffungswesen sowie verschärfte Straf- und Administrativmassnahmen, was die ausländischen Arbeitskräfte und die Sozialversicherungen anbelangt.

(Das Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Ablauf der Referendumsfrist: 6. Oktober 2005. Im Lichte der Abstimmung über die Personenfreizügigkeit vom 25. September 2005 ist dieses neue Gesetz von erhöhter Aktualität.)