Haftung bei der Delegation von Geschäftsführungsaufgaben?

Issue August 2005

By: Daniel Schoch / Olivier Vuillaume

Practice area: General Corporate Law and Notarial Services

Das Bundesgericht hatte kürzlich folgenden Sachverhalt zu beurteilen:
X. war bei der Y. Genossenschaft als Betriebsleiter der sozialtherapeutischen Wohn- und Arbeitsgemeinschaft Z. („WAG Z“) angestellt, für welche seine Arbeitgeberin von der Eidgenössischen Invalidenversicherung Betriebsbeiträge zu beziehen berechtigt ist. Zu den Aufgaben von X. gehörte gemäss Pflichtenheft u.a. die Übersicht über die Finanzen, die Vertretung der WAG Z nach innen und aussen sowie der regelmässige Kontakt zu den subventionierenden Behörden. Während die WAG Z für das Vorjahr noch einen Betriebsbeitrag von CHF 90'000.- erhalten hatte, wurden für das Geschäftsjahr 1999 mangels entsprechendem Beitragsgesuch keine Subventionen ausgerichtet.

Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob X. in seiner Funktion als Betriebsleiter dazu verpflichtet gewesen wäre, ein Beitragsgesuch zu stellen, und ob dieses Unterlassen gestützt auf OR 321e, das Vorliegen der übrigen Haftungsvoraussetzungen vorausgesetzt, zu einer Haftung von X. als Arbeitnehmer geführt hätte.

In seinen Erwägungen hält das Bundesgericht einleitend fest, dass die Y. Genossenschaft wohl die Möglichkeit gehabt hätte, die Aufgabe der Mittelbeschaffung an X. zu delegieren. Eine diesbezügliche Weisung hätte aus Sicht des Bundesgerichtes aber aufgrund ihrer Wichtigkeit explizit und so eindeutig formuliert sein müssen, dass X. keinen Zweifel daran hätte hegen können, dass ihm die Verantwortung für die Beschaffung des Bundesbeitrages übertragen war. Auch der Umstand, dass gemäss Pflichtenheft der regelmässige Kontakt mit den subventionierenden Behörden zu den Aufgaben von X. gehörte, konnte nichts an dieser Feststellung ändern, weshalb X. darauf vertrauen durfte, dass die volle Verantwortung für die rechtzeitige Vorbereitung und Einreichung des Beitragsgesuchs bei anderen, ihm vorgesetzten Stellen der Y. Genossenschaft lag und dass er ohne spezielle Aufforderung in diesem Zusammenhang nichts vorzukehren hatte.

Der vorliegende Entscheid, ergangen gegen eine Genossenschaft und deren Verwaltung, ist auch im Zusammenhang mit der Delegation der Geschäftsführung einer Aktiengesellschaft zu beachten. Bekanntlich hat der Verwaltungsrat gestützt auf OR 716b die Möglichkeit, die Geschäftsführung ganz oder zum Teil an einzelne seiner Mitglieder resp. an Dritte zu übertragen, wenn die Statuten der Gesellschaft dem Verwaltungsrat dieses Recht einräumen und er die genaue Ausgestaltung der Delegation in einem Organisationsreglement regelt. Für rechtmässig delegierte Geschäftsführungsaufgaben haftet der Verwaltungsrat nicht mehr, sofern er nachzuweisen vermag, dass sich die Person(en), an welche die Geschäftsführung delegiert wurde, nach Ausbildung, beruflichen Fähigkeiten und Charakter für diese Aufgabe eignet, dass die erforderlichen Weisungen für die richtige Durchführung der Geschäftsführung erteilt wurden und der Verwaltungsrat seiner Kontroll- und Aufsichtspflicht nachgekommen ist. Damit im Streitfall dieser Entlastungsbeweis gelingt, ist bei der Redaktion des Organisationsreglements mit grösster Sorgfalt vorzugehen.

Wenn immer möglich, empfiehlt es sich, die delegierten Aufgaben nicht unter einem vagen Sammelbegriff zusammenzufassen, sondern konkret zu umschreiben und gegebenenfalls einzeln aufzuführen. Mit einem solchen gezielten Vorgehen kann verhindert werden, dass die beabsichtigte Delegation im Streitfall vom Gericht als ungültig angesehen werden könnte und der Verwaltungsrat der Gesellschaft gegenüber letztlich doch persönlich für den entstandenen Schaden einstehen muss.