Grokster ist tot – lang lebe P2P

Issue August 2005

By: Reinhard Oertli

Practice area: Trademarks, Design and Advertising

Der Entscheid des U.S. Supreme Court i.S. MGM v. GROKSTER hat in der Musicdownload-Szene, aber auch unter Technologie- und Urheberrechtsinteressierten einigen Staub aufgewirbelt: Haben die Mediengiganten damit die 1’000 Blumen auf der Wiese der grossen Internet-Freiheit endgültig niedergetrampelt? Gemach. Eine genaue Lektüre des Urteils zeigt uns, dass P2P-Netzwerke auch weiterhin bestehen werden. Zudem zeigt der Entscheid die zunehmende Nähe zwischen Urheberrecht und Patentrecht.  Am 27. Juni 2005 entschied der United States Supreme Court den Fall Metro-Goldwyn-Mayer Studios Inc. Et al. v. Grokster et al. (Entscheid No. 04-480, 545 U.S. ___ (2005)) gegen die Beklagten Grokster und StreamCast. Dies wird als Schlag gegen den freien Musik-Download betrachtet. Dabei ist zu beachten, dass die Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken in privatem Rahmen (und damit nach wohl herrschender Auffassung auch das Herunterladen aus dem Netz), anders als nach Schweizer Recht nach U.S. Recht nicht per se erlaubt ist.   Zur Erinnerung: Am 2. Dezember 2001 hatte der US Court of Appeals for the Ninth Circuit im Fall A & M Records v. Napster entschieden, die Napster-Musiktauschplattform stelle eine indirekte resp. eine Beihilfe zu einer Urheberrechtsverletzung dar. Bei Napster (in der damaligen Form) involvierten alle Tauschvorgänge direkt oder indirekt den Napster-Server.  Grokster und StreamCast, die Beklagten im Grokster-Fall, argumentierten, das durch die Grokster resp. die Morpheus Software von StreamCast geschaffene peer-to-peer network unterscheide sich wesentlich vom (alten) Napster-System, indem die Benutzer die entsprechenden Dateien direkt unter sich austauschten, wobei kein zentraler Server involviert sei. Zudem bestehe ein substantial non-infringing use. Diese Argumente waren vor beiden Vorinstanzen erfolgreich, vermochten Grokster und StreamCast aber nicht endgültig zu schützen.  In den Argumenten beider Parteien und insbesondere auch in den ca. 100 Stellungnahmen interessierter Dritter (amici curiae) ging es wesentlich darum, ob die Grokster- und Morpheus-Software (auch) einem wesentlichen, nicht urheberrechtswidrigen Zweck (substantial non-infringing use) dienen können. Alle Beteiligten beriefen sich dabei auf den Entscheid Sony Corp. of America v. Universal City Studios, Inc. (464 U. S. 417 (1964), regelmässig zitiert als Sony/Betamax), in welchem der Vertrieb von Videorekordern vom Verdacht der Urheberrechtsverletzung frei gesprochen wurde, weil diese (auch) zu wesentlichem urheberrechtskonformem Gebrauch verwendet werden können. Trotz dem Druck der Musikindustrie weigerte sich der Supreme Court, die Sony/Betamax Doktrin neu zu schreiben: Nach der Mehrheitsmeinung des US Supreme Court gibt es auch bei Grokster und Morpheus einen substantial non-infringing use, indem die Nutzer die amerikanische Unabhängigkeitserklärung, Shakespeare, die Bibel, Reden von Präsident George W. Bush oder Bocaccio’s Decamerone über Grokster oder Morpheus austauschen (ohne dass das Gericht auf den teilweisen unsittlichen Gehalt des Decamerone eingegangen wäre). Aber das Gericht hielt fest, dass Grokster und StreamCast nicht nur wussten, dass ihre Software in weit überwiegendem Mass zum Austausch urheberrechtsgeschützter (hauptsächlich Musik- und Video-) Dateien verwendet wird, sondern dieses Verhalten auch aktiv ermunterten, diesen Zweck in der Werbung herausstellten und (durch den Verkauf von Werbung an Dritte) wesentlich davon profitierten. Morpheus enthielt eine spezielle Funktion, um „Top 40“ Songs zu finden und auszutauschen. Es war diese Verleitung zur Urheberrechtsverletzung, welche Grokster und StreamCast in den Augen des U.S. Supreme Court der Anstiftung zur massenhaften Urheberrechtsverletzung schuldig machte. Der U.S. Supreme Court gab sich Mühe, den möglichen negativen Effekt seines Entscheids auf die technologische Entwicklung möglichst herunterzuspielen.  Peer-to-Peer Networks und File-Sharing als Technologie sind also auch nach diesem Entscheid nicht tot. Grokster und StreamCast werden überleben, aber ihr Geschäftsmodell ändern müssen, indem sie nicht nur Lippenbekenntnisse zur Wahrung des Urheberrechts abgeben, sondern Schritte unternehmen, damit der Austausch von urheberrechtsgeschützten Dateien blockiert oder tatsächlich erschwert wird.  Der Grokster-Entscheid zeigt die Verwandtschaft zwischen Urheberrecht und Patentrecht, indem er wesentlich auf Theorien und Überlegungen Bezug nimmt, welche im Patentrecht entwickelt worden sind. Nach Art. 66 lit. d des schweizerischen Patentgesetzes kann wegen Patentverletzung zivil- und strafrechtlich ins Recht gefasst werden, wer die Begehung einer Patentverletzung begünstigt oder erleichtert. Dabei kann der Teilnehmer an einer Patentverletzung auch dann verfolgt werden, wenn der Haupttäter nicht ins Recht gefasst wird, ja nicht einmal rechtswidrig handelt. Unter diesem Titel wird das Angebot und die Lieferung von Waren verfolgt, wenn diese ausdrücklich zum Einsatz in einem patentierten Produkt oder Verfahren angeboten werden, aber selbst nicht unter das Patent fallen. Der Einzelrichter am Handelsgericht Zürich hat sich in zwei Entscheiden von 1981 (Metallbeschichtete Diamanten I und Metallbeschichtete Diamanten II) in diesem Sinne ausgesprochen, wobei in diesen Fällen die Beklagte nicht ausführten, wie man die beanstandeten metallbeschichteten Diamanten benutzen könne, ohne das Patent der Klägerin zu verletzen, und durch ihre Anpreisung eine Patentverletzung durch die Abnehmer begünstigten.  Noch weiter geht das deutsche Patentgesetz, das in § 10 den Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung festschreibt. Dabei sind Bestimmung und Eignung massgeblich, und die Frage, ob das Mittel ausschliesslich oder nicht-ausschliesslich zu patentverletzenden Zwecken verwendet wird (entsprechend der Sony/Betamax-Doktrin), ist nur relevant, insofern daraus Bestimmung und Bösgläubigkeit abgeleitet werden können. Diese Regelung findet ihre Entsprechung im geplanten Übereinkommen über das Europäische Patent für den Gemeinsamen Mark (Art. 30 Fassung 1975, Art. 26 Fassung 1989).  Es handelt sich bei der Teilnahme an einer Patentverletzung im obigen Sinn resp. der mittelbaren Patentverletzung um einen Gefährdungstatbestand, der keine eigentliche Verletzung voraussetzt. Dasselbe gilt beim Verbot der Umgehung von Kopierschutzmassnahmen gemäss Art. 95a des deutschen Urheberrechtsgesetzes, das auch im revidierten schweizerischen Urheberrechtsgesetz Aufnahme finden soll. Die zunehmende Annäherung und Parallelführung von Urheberrecht und Patentrecht ist ein Thema, das weiter zu verfolgen ist.