Darlehensabschreibung zwischen Schwestergesellschaften als Steuerhinterziehung

Issue August 2005

By: Adriano Marantelli 

Practice area: Tax Law

Das Bundesgericht hat kürzlich einen Entscheid auf seiner Internetseite publiziert, der aufhorchen lässt. Folgender Sachverhalt stand zur Beurteilung:

Die Z. AG, eine Immobiliengesellschaft, gewährte ihrer sanierungsbedürftigen Schwestergesellschaft Y. AG im Juli 1991 ein zinsloses, ungesichertes Darlehen in Höhe von CHF 300’000. Sechs Monate später wurde besagtes Darlehen in der Bilanz der Darlehensgeberin (Z. AG) vollständig abgeschrieben. Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz qualifizierte dies als steuerbare sog. geldwerte Leistung/verdeckte Gewinnausschüttung der Z. AG an die vier Aktionäre, darunter X., gefolgt von einer sog. verdeckten Kapitaleinlage der Aktionäre in die (in der Folge konkursite) Y. AG (dies in Anwendung der sog. Dreieckstheorie).

Bis dahin überrascht das Ergebnis noch nicht, entspricht es doch herrschender Lehre und Praxis, derartige geldwerte Leistungen an Nahestehende einerseits bei der leistenden Gesellschaft und andererseits auch auf Stufe der (indirekt) begünstigten Aktionäre der Gewinn- resp. Einkommensbesteuerung zu unterwerfen. Aufhorchen lässt dagegen, dass einerseits die Darlehensgeberin Z. AG wegen versuchter und der Aktionär X., welcher im Moment der Darlehensgewährung gleichzeitig VR-Präsident der Z. AG war, wegen vollendeter Steuerhinterziehung bestraft wurden. Im Bundesgerichtsentscheid stand dabei nur noch die Frage der Steuerhinterziehung des Aktionärs zur Diskussion. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz als Vorinstanz hatte eine Steuerhinterziehung unter anderem abgelehnt, da man von einem steuerlichen Laien nicht verlangen könne, die „komplexen Rechtstheorien zu den Dreiecksverhältnissen“ zu kennen. Anders sah es dagegen „Lausanne“. Nach höchstrichterlicher Ansicht musste dem Aktionär X. als erfahrenem Geschäftsmann bewusst sein, dass das gewählte Vorgehen (Gewährung und kurzfristige Abschreibung eines ohne Sicherheiten gewährten, zinslosen Darlehens gegenüber einer Not leidenden Schwestergesellschaft) auch strafsteuerlich problematisch war. Das Bundesgericht nahm somit eine vollendete, fahrlässige Steuerhinterziehung an und bestätigte (neben der Nachsteuer) die von der Steuerverwaltung ausgesprochene Steuerbusse von 60% des hinterzogenen Steuerbetrages.

Wer im beruflichen Alltag geschäftlich mit Konzernfinanzierungsstrukturen zu tun hat, weiss, dass Darlehensverhältnisse unter verbundenen Unternehmen, auch Schwestergesellschaften, nichts Aussergewohnliches sind. Kritisch sind nun namentlich Situationen, in denen die beteiligten Gesellschaften finanzielle Probleme haben. Hier wird in Zukunft noch vermehrt Vorsicht geboten sein, wollen die verantwortlichen Aktionäre (und/oder) Organe neben einer „blossen“ steuerlichen Aufrechnung nicht auch noch ins strafsteuerliche Visier geraten.