Weko führte erste Hausdurchsuchungen durch!
Issue April 2006
By: Martin Ammann / Mario Strebel
Practice area: Competition, Antitrust and Distribution Law
Grundsätzlich hatte die Weko bereits unter dem bisher geltenden Gesetz die Befugnis, Hausdurchsuchungen durchzuführen. Aufgrund der unklaren Rechtslage führte sie jedoch nie eine solche durch. Mit der am 1. April 2004 in Kraft getretenen Revision wurde im Kartellgesetz (KG) unter anderem auch eine genügende gesetzliche Grundlage für die Durchführung von Hausdurchsuchungen geschaffen. Als Untersuchungsmittel sollen Hausdurchsuchungen der Weko und ihrem Sekretariat primär der Sicherstellung von Beweismitteln dienen. Im vorliegenden Fall erhielt die Weko aufgrund einer Anzeige Kenntnis über Abreden im Bereich der Luftfracht. Es muss nun geprüft werden, ob die zur Kenntnis gebrachten Abreden überhaupt bestehen und wenn ja, welche Auswirkungen diese auf den Wettbewerb hatten.
Die Weko stellte mit den ersten Hausdurchsuchungen ihren Willen unter Beweis, dieses Untersuchungsmittel auch einzusetzen. Aufgrund der einschneidenden Massnahme einer Hausdurchsuchung ist Unternehmen zu raten, in ihre Compliance-Programme zur unternehmensinternen Minimierung des Risikos eines Kartellrechtsverstosses auch die Möglichkeit einer allfälligen Hausdurchsuchung mit einzubeziehen.
