Urkundencharakter der Vollständigkeits- oder Bilanzerklärung des Verwaltungsrates

Issue April 2006

By: Martin Ammann / Alex Domeniconi

Practice area: General Corporate Law and Notarial Services

Die Vollständigkeitserklärung ist gesetzlich nicht als Bestandteil der kaufmännischen Buchführung vorgeschrieben. Sie hat sich in der Revisionspraxis als ein Revisionserfordernis formeller Art herausgebildet. In ihr bestätigt die Geschäftsleitung zuhanden der Revisionsinstanz, dass in den Büchern alle buchungspflichtigen Geschäftsvorfälle, insbesondere die Passiven festgehalten sind.

Wer in der Absicht, jemand am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, macht sich der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig.

Als Urkunden gelten gemäss Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 StGB unter anderem nur Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen.

Die Urkundenfälschung i.e.S. erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen.

Die Falschbeurkundung erfordert, zur Abgrenzung von der straflosen schriftlichen Lüge, eine qualifizierte Beweiseignung im Sinne einer erhöhten Überzeugungskraft, die gegeben ist, wenn objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gewährleisten.

Im vorliegenden Entscheid vom 30.11.2005 hat sich das Bundesgericht mit der Frage beschäftigt, ob der Vollständigkeits- oder Bilanzerklärung des Verwaltungsrates erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt.

Das Bundesgericht hat der Vollständigkeitserklärung in einem früheren Entscheid erhöhte Überzeugungskraft und eine besondere Funktion zuerkannt (BGE 105 IV 189 E. 2d S. 193 f.). Aufgrund der neueren Praxis zur Falschbeurkundung hat sich aber eine Praxisänderung als erforderlich erwiesen.

Der Vollständigkeitserklärung des Verwaltungsrates kommt keine qualifizierte Beweiseignung zu. Dies ergibt sich in erster Linie daraus, dass die Vollständigkeitserklärung gesetzlich nicht als Bestandteil der kaufmännischen Buchführung vorgeschrieben ist. Eine erhöhte Glaubwürdigkeit ist auch nicht aufgrund ihrer Funktion zu entnehmen. Eine besondere Garantie lässt sich auch nicht aus der vertrauenswürdigen Stellung des Verwaltungsrates begründen. Die Vollständigkeitserklärung ist dagegen Objekt der Prüfungsarbeit der Revisionsstelle.

Einer unwahren Vollständigkeitserklärung, welche von der zuständigen Instanz gegenüber der Revisionsstelle abgegeben wurde, kommt lediglich der Charakter einer schriftlichen Lüge zu. Die Abgabe einer unrichtigen Vollständigkeitserklärung durch den zuständigen Verwaltungsrat erfüllt somit für sich allein nicht den Tatbestand der Falschbeurkundung.