Güterrechtliche Zuordnung des Erlöses aus dem Verkauf von Unternehmen

Issue April 2006

By: Harald Maag 

Practice area: General Corporate Law and Notarial Services

Art. 199 Abs. 1 ZGB erlaubt es Ehegatten, welche dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung unterstehen, durch Ehevertrag Vermögenswerte der Errungenschaft, die für die Ausübung eines Berufes oder den Betrieb eines Gewerbes bestimmt sind, zu Eigengut zu erklären. In der Praxis spielt diese Möglichkeit aus verschiedenen Gründen (z.B. Schutz vor einer Auflösung oder Aushöhlung des Unternehmens im Falle einer güterrechtlichen Auseinandersetzung, Erleichterung der Übergabe an einen Nachfolger) eine bedeutsame Rolle. Wird der ehevertraglich zu Eigengut erklärte Vermögenswert in der Folge verkauft, ist die güterrechtliche Zuordnung des Verkaufserlöses (zumindest dann, wenn der Erlös nicht wieder zur Ausübung eines Berufs verwendet oder in ein Unternehmen reinvestiert wird) umstritten. Das Bundesgericht hatte kürzlich einen Fall zu beurteilen, in welchem es um die Frage ging, ob der Erlös aus dem Verkauf von Aktien eines Unternehmens, in welchem der Verkäufer (und Ehemann) viele Jahre lang auch Geschäftsführer war, güterrechtlich dem Eigengut oder der Errungenschaft des Ehemannes zuzuordnen ist.

BGE 131 III 559 ff. lag der folgende Sachverhalt zu Grunde: Der (mittlerweile von seiner Ehefrau getrennt lebende) Ehemann X besass 98% der Aktien der S.- AG und war während vielen Jahren der Geschäftsführer dieses Unternehmens. Die Aktien waren Eigengut des Ehemannes. Beim Verkauf der Aktien (mit gleichzeitiger Aufgabe der Unternehmertätigkeit) erzielte der Ehemann einen Verkaufserlös von rund CHF 3 Mio., wovon rund CHF 2 Mio. Wertzuwachs (Mehrwert) waren.

Zu beurteilen war die Frage, ob der Erlös aus dem Verkauf der Aktien wiederum Eigengut bildet (als Ersatzanschaffung gemäss Art. 198 Ziff. 4 ZGB) oder der dabei realisierte Mehrwert von rund CHF 2 Mio. in die Errungenschaft des Ehemannes (an der die Ehefrau im Rahmen der Vorschlagsteilung zur Hälfte beteiligt gewesen wäre) fällt.

Nach Ansicht des Bundesgerichtes kann der beim Verkauf der Aktien erzielte Mehrwert dann in die Errungenschaft des Ehemannes fallen, wenn der Ehemann für seinen unternehmerischen Einsatz über die Jahre hinweg kein angemessenes Gehalt bezogen hat. Der realisierte Mehrwert sei in diesem Fall als versteckter Arbeitserwerb und somit als Einkommensquelle zu qualifizieren, welcher von Gesetzes wegen in die Errungenschaft gehört (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Wurde der Arbeitseinsatz im Unternehmen jedoch durch die aus dem Unternehmen bezogenen Leistungen (Lohn, Dividenden) vollumfänglich abgegolten, und bleibt die Wertsteigerung des Unternehmensvermögens im Rahmen dessen, was auf eine entsprechende von einem Dritten gegen Entschädigung zu leistende Tätigkeit zurückzuführen gewesen wäre, so bleibt kein Raum für eine güterrechtliche Zuordnung zur Errungenschaft und der gesamte Veräusserungserlös (inkl. Mehrwert) fällt in das Eigengut des Ehemannes.

Für die Praxis ist dieser Bundesgerichtsentscheid deshalb von Bedeutung, weil er Leitplanken für die güterrechtliche Zuordnung des Erlöses aus dem Verkauf von Unternehmen aufstellt, welche ein Ehegatte im Eigengut hat. Gefahr für eine in der Regel unerwünschte Zuordnung des Mehrwerts zur Errungenschaft besteht insbesondere dann, wenn es der Ehegatte unterlassen hat, sich in der Vergangenheit eine angemessene Entschädigung für die geleistete Tätigkeit auszurichten. Umgekehrt sollte der Verkaufserlös wiederum ins Eigengut des Ehegatten fallen, wenn er ein angemessenes Gehalt bezogen und/oder Dividenden ausgeschüttet hat. Eine diesbezügliche Zurückhaltung kann den Ehegatten, der sein Unternehmen im Eigengut hat, im Veräusserungsfall somit teuer zu stehen kommen.